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Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

VG Augsburg, Az.: Au 7 S 16.1299, Beschluss vom 15.11.2016

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1981 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

1. Am 24. Februar 2011 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Die Polizeistation … teilte dem Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) mit Schreiben vom 15. Juli 2016 u.a. mit, dass der Antragsteller unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe. Im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung des Antragtellers am 12. Mai 2016 sei gegen 8:00 Uhr durch die eingesetzten Polizeibeamten festgestellt worden, dass der Antragsteller mit dem Pkw seiner Frau vor eine der Garagen des Mehrfamilienhauses in der … Straße vorgefahren sei. Bei der anschließenden Kontrolle hätten sich erste Verdachtsmomente hinsichtlich einer Drogenbeeinflussung (stark gerötete Augen, verlangsamtes Reaktionsvermögen bei zunehmender Nervosität) ergeben. Der Antragsteller habe einen freiwilligen Drogenschnelltest mittels Urin verweigert. Er habe nach Belehrung als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren angegeben, seit mehreren Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert zu haben. In der Wohnung des Antragstellers seien ca. 1,2 g Marihuana sowie die zum Konsum erforderlichen Long Papers aufgefunden und sichergestellt worden. Eine Blutentnahme sei um 9:08 Uhr auf freiwilliger Basis erfolgt.

Das über die Blutprobe erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 30. Mai 2016 ergab, dass beim Antragsteller von einer Cannabis-Aufnahme auszugehen ist. Quantitativ ergaben sich folgender Substanzen:

THC 1,5 ng/ml

THC-COOH 60,0 ng/ml

11-OH-THC 0,7 ng/ml

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Antragsteller unter dem 22. Juli 2016 zum beabsichtigten Entzug seiner Fahrerlaubnis an.

Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Symbolfoto: cendeced/Bigstock

Der Antragsteller bestritt mit Schreiben vom 2. August 2016 einen gelegentlichen Cannabiskonsum. Zwar sei durch die Ermittlungsbehörden festgestellt worden, dass er THC konsumiert habe; allerdings sei die Einnahme erst nach Beendigung des Führens des Kraftfahrzeugs und auch nur einmalig erfolgt. Grund hierfür sei eine vorausgegangene verbale Auseinandersetzung mit seiner Ehegattin gewesen. In Folge dieses Ereignisses sei bewusst ein einmaliger, wenngleich erheblicher Konsum erfolgt, der auch die hohe THC-Konzentration erkläre. Zu einer erneuten Einnahme von Betäubungsmitteln sei es seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gekommen. Weder hätten die Ermittlungen den Beweis erbracht, dass der einmalige THC-Konsum bereits vor oder während der gegenständlichen Fahrt erfolgt sei, noch würden aufgrund des ermittelten Gehalts an THC von 1,5 ng/ml hinreichende Umstände vorliegen, welche allein geeignet seien, einen gelegentlichen Konsum zu belegen, der auch tatsächlich nicht bestehe. Eine Beeinträchtigung seines Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr sei hierdurch weder eingetreten noch sei eine solche in Zukunft zu befürchten; weiter sei der einmalige Konsum erfolgt, nachdem die Fahrt mit dem KFZ bereits beendet gewesen sei.

2. Mit Bescheid vom 8. August 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S (Ziffer 1. des Bescheids) mit sofortiger Wirkung, verpflichtete ihn, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens aber am 22. August 2016 abzuliefern (Ziffer 2. des Bescheids) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Ablieferungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziffer 3. des Bescheids). Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. an (Ziffer 4. des Bescheids).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 10. August 2016 zugestellt.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 25. August 2016 wurde das angedrohte Zwangsgeld, da der Antragsteller den Führerschein nicht fristgemäß abgeliefert hatte, fällig gestellt und gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 25. August 2016 unmittelbarer Zwang angedroht, sollte der Antragsteller seinen Führerschein nicht bis zum 8. September 2016 bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes abliefern.

Das Schreiben und der Bescheid vom 25. August 2016 wurden dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 26. August 2016 zugestellt.

Am 21.September 2016 wurde der Führerschein des Antragstellers beschlagnahmt, nachdem er als Führer eines Kraftfahrzeugs in eine Verkehrskontrolle eingefahren ist.

3. Am 9. September 2016 erhob der Antragsteller per Telefax Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte, den Bescheid des Antragsgegners vom 8. August 2016 aufzuheben.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.1298 geführt.

Gleichzeitig stellte der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügungen des Landratsamtes im Bescheid vom 8. August 2016 festzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller aus, er habe bis zu dem beschwerdegegenständlichen Vorfall zu keinem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt Betäubungsmittel konsumiert. Es habe sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt, die in Folge einer Kumulation erheblicher Stressoren und aus der Unerfahrenheit des Antragstellers betreffend die tatsächliche Wirkung der von ihm einmalig eingenommenen Substanz, namentlich der Unkenntnis des Antragstellers hinsichtlich der erheblichen Beeinträchtigung auf das Vermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückzuführen sei.

Der Antragsteller habe am Vortag einen erheblichen Streit mit seiner Ehegattin gehabt, welcher in der Befürchtung des Antragstellers gipfelte, dass die verbale Auseinandersetzung mithin eine Trennung zeitigen könne. Dazugekommen sei, dass der Antragsteller noch an seinem Arbeitsplatz – und zwar für ihn gänzlich überraschend – von Seiten der Polizei fernmündlich dazu aufgefordert worden sei, sich zeitnah bei seinem Wohnsitz einzufinden, so er eine zwangsweise Öffnung seiner Wohnung umgehen wollte. Er sei von seinem Arbeitsplatz mit dem sich in seinem Gewahrsam befindenden Kraftfahrzeug seiner Ehegattin zu seiner Wohnung gefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch kein THC konsumiert. In unmittelbarere Nähe seiner Wohnung habe er ob der bevorstehenden Wohnungsdurchsuchung eine derart gesteigerte Anspannung verspürt, dass er, in der Absicht, diese zu verringern, vor dem unmittelbaren Kontakt mit den Polizeibeamten eine Zigarette habe rauchen wollen. Hierzu habe er den in der … Straße gelegenen Hof des Anwesens angesteuert, in welchem die Wohnung seines Cousins liege. Dort angekommen, habe er das Fahrzeug abgestellt und sei im Begriff gewesen, sich eine Zigarette anzuzünden; er sei jedoch dann des Umstands gewahr geworden, dass sich in der Zigarettenpackung ein „Joint“ befunden habe, welchen er kurz zuvor im Rahmen eines Gesprächs mit einem Bekannten von diesem erhalten habe. Der Bekannte habe ihm den Joint überlassen, nachdem der Antragsteller diesem von dem Streit mit seiner Ehegattin berichtet habe. Der Bekannte habe die Wirkung des THC gegenüber dem Antragsteller verharmlost. Der hinsichtlich der faktischen Wirkung des Betäubungsmittels vollends unerfahrene Antragsteller habe sich entschlossen, in Folge seines dahingehenden Unwissens und im Vertrauen auf die ihm gegenüber am Vortag zugesicherte beruhigende Wirkung des THC anstatt der ursprünglich beabsichtigten Zigarette diesen „Joint“ zu konsumieren, weil er geglaubt habe, der folgenden Belastung hierdurch gelassener begegnen zu können. Unmittelbar nach dem Konsum des Joints habe sich der Antragsteller in sein Fahrzeug gesetzt und habe dieses zu der, von dem Hof seines Cousins lediglich etwa 200 m entfernten Garage an seinem eigenen Wohnsitz bewegt.

Der Antragsteller habe erst in Folge der Feststellungen der Beamten Kenntnis davon erlangt, dass der Konsum von THC sichtbare somatische Symptome zeitige.

Es habe daher ein einheitlicher, einmaliger Konsumvorgang vorgelegen.

Der Antragsteller sei zudem aufgrund der unstrittig kurzen Fahrstrecke bei der für ihn üblichen umsichtigen Fahrweise auch davon ausgegangen, dass es ihm jedenfalls möglich sein werde, das Fahrzeug über diese Strecke sicher bewegen zu können. Auf ein fehlendes Trennungsvermögen sei daher bereits nicht abzustellen, weil die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Nachweises der Fahrunsicherheit geforderten Indizien, d.h. der Nachweis, dass der Kraftfahrer durch den Rauschgiftkonsum so in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, dass er über längere Strecken auch schwierige Verkehrslagen nicht meistern könne, aufgrund der tatsächlich nur wenige hundert Meter betragenden Strecke nicht vorgelegen hätten. Auch sei der Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit aufgrund der vom Antragsgegner auf nicht ausermittelter Grundlage getroffenen Feststellungen bereits nicht erbracht, denn dieser liege erst vor, wenn Umstände erkennbar seien, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den gesicherten Schluss zuließen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation unsicher gewesen sei. Der Antragsgegner habe aber selbst angegeben, dass die Kontrolle anlässlich der Durchsuchung aufgrund der von den Polizeibeamten festgestellten somatischen Beweisanzeichen erfolgt sei und nicht, weil das Fahrverhalten des Antragstellers hierzu Anlass gegeben habe.

Pupillenveränderungen oder der Befund, dass die kontrollierte Person in der Aufnahme verzögert sei, würden indes keine solch aussagekräftigen Beweiszeichen darstellen, um Rückschlüsse auf die Fahrtüchtigkeit ziehen zu können.

Es habe keine hinreichende Sachaufklärung vorgelegen, die eine Fahruntüchtigkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung von Fahrstrecke und Verkehrssituation zulasse. Bei einem – wie hier lediglich – einmaligen Konsumvorgang des Rauschmittels Cannabis sei die Heranziehung des abstrakten Gefahrendeliktzusammenhangs nicht zulässig.

Zudem bestehe kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug, da eine konkrete, unmittelbare Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr durch den Antragsteller zu verneinen sei. Im Übrigen überwiege das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Bestand des festen Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers sei vom Erhalt seiner Fahrerlaubnis abhängig, da der Antragsteller im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses als Gabelstaplerfahrer außerhalb des Firmengeländes gelegene Teilstrecken befahren müsse, die sich mit öffentlichen Verkehrsbereichen überschneiden würden. Damit sei er praktisch zugleich Berufskraftfahrer. Er könne inzwischen durch die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung seine Arbeit kaum ausführen. Auch sei er auf den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses angewiesen, da er gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sei.

Aus der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Landratsamt vom 9. September 2016 ergibt sich, dass der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts … vom 31. Juli 2002 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urteil des Amtsgerichts … vom 23. April 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden war. Nach Erteilung seiner Fahrerlaubnis beging der Antragsteller am 8. Juni 2012 eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Missachtung der Vorfahrt mit Unfall), weswegen er vom Landratsamt zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger verpflichtet wurde. Weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten beging der Antragsteller am 4. September 2012 (Fahrzeug ohne die erforderliche Typen-/Einzelgenehmigung in Betrieb gesetzt) und am 31. Mai 2016 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h). Die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 12. Mai 2016 wurde durch Bußgeldbescheid vom 3. August 2016 (rechtskräftig seit 20.8.2016) geahndet.

Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Polizeistation … dem Antragsgegner auf dessen Anfrage im Wesentlichen mit, dass ein Abgleich der Personalien des Antragstellers mit dem polizeilichen Datensystem ergeben habe, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 30. November 1999 bis zum aktuellen Zeitpunkt bereits sieben Mal im Zusammenhang mit diversen Delikten im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes, u.a. im Zusammenhang mit dem Erwerb, Besitz und Handel von Cannabis, Amphetamin und Heroin in Erscheinung getreten sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 26. September 2016, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird u.a. die polizeiliche Auskunft vom 23. September 2016 wiedergegeben und u.a. ausgeführt, dass nach den Gesamtumständen von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 nahm der Antragsteller zur Antragserwiderung des Landratsamtes Stellung. Es werde bestritten, dass er am 15. Juli 2016 gegenüber den Polizeibeamten geäußert habe, seit Jahren keine Drogen konsumiert zu haben. Richtig sei vielmehr, dass es sich bei dem klagegegenständlichen Konsumtionssachverhalt um die erste und einzige Einnahme von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller gehandelt habe. Der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt seines Lebens regelmäßiger Drogenkonsument gewesen, wie es der Antragsgegner darzustellen versuche. Beleg hierfür liefere gerade die Tatsache, dass der Führerschein des Antragstellers im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 21. September 2016 beschlagnahmt worden sei. Der hierbei durchgeführte Drogenschnelltest habe gezeigt, dass der Antragsteller nicht unter dem Einfluss von Cannabinoiden oder anderen Betäubungsmitteln gestanden habe. Die Mitteilung der Polizei … vom 23. September 2016 könne die angefochtene Verwaltungsmaßnahme nicht stützen. Tatsächlich sei der Antragsteller in der Vergangenheit haltlosen Denunziationen Dritter ausgesetzt gewesen. Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelinquenz sei der Antragsteller in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich belangt worden. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners habe der Antragsteller in seiner Klagebegründung ausdrücklich bekundet, das Cannabis von einem Bekannten unter Verweis auf dessen beruhigende Wirkung angenommen und gewusst zu haben, dass es sich um ein Betäubungsmittel gehandelt habe. Er habe lediglich bekundet, kein eigenes Wissen über die Wirkung der Droge zu haben. Bei dem in der Wohnung des Antragstellers beschlagnahmten Betäubungsmittelrest habe es sich nur um den Rest der dem Antragsteller ausgehändigten Cannabismenge gehandelt, der auch die vom Antragsteller mitgeführte und letztlich konsumierte Gebrauchseinheit entstamme.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 8. August 2016 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen ist, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der in Ziffern 1 und 2 getroffenen Verfügungen in Ziffer 4 des Bescheids angeordnet hat. Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO gewollt ist. Denn der Antragsteller hatte im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (9.9.2016) seinen Führerschein nicht freiwillig/fristgemäß abgeliefert und das Zwangsgeld ist mit Schreiben vom 25. August 2016 fällig gestellt worden.

Der Antrag ist in dieser Form zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (unter II.3. der Gründe des Bescheids vom 8.8.2016) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a.a.O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund unter II.c. des Bescheids vom 13. Mai 2016 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hat das Gericht – wie bereits oben ausgeführt – eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 9. September 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. Aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 8. August 2016 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier auf den Zugang des Bescheids vom 8. August 2016 – dies war der 10. August 2016 – abzustellen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel u.a. nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr. Die Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert (nachfolgend unter a)) und gegen das Trennungsgebot verstoßen hat (nachfolgend unter b)), so dass die Fahreignung nicht vorliegt.

a)Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen ( BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris, Rn. 16 ff.; siehe auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 – 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873, beide juris).

Soweit der Antragsteller vorträgt, der bei ihm festgestellte Cannabiskonsum am 12. Mai 2016 sei ein einmaliger Vorgang gewesen und es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Konsum, kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende erstmals im Rahmen eines sog. Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann, und er substantiiert bzw. nachvollziehbar dargelegt hat, welche besonderen Umstände für den erstmaligen Cannabiskonsum ursächlich waren.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Vortrag des Antragstellers zu einem einmaligen Cannabiskonsum am 12. Mai 2016 zum einen widersprüchlich, zum anderen auffällig konstruiert und lebensfremd und damit nicht glaubhaft ist.

Im Rahmen der Anhörung zu dem beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller in seinem Schreiben vom 2. August 2016 geltend, dass die Einnahme des Cannabis erst nach Beendigung des Führens des Kraftfahrzeugs erfolgt sei. Dabei stellte er die Umstände dar (Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau), die zu diesem – erstmaligen – Konsum von Cannabis nach der Fahrt geführt haben sollen und betonte, „weder haben die Ermittlungen Beweis dafür zu erbringen vermocht hätten, dass der einmalige THC-Konsum…. bereits vor oder während der hier gegenständlichen Fahrt erfolgte..“ (vgl. S. 4, 2. Absatz des Schreibens vom 2.8.2016, Bl. 187 der Behördenakte). Im Hinblick auf diesen Vortrag ergab jedoch eine Rückfrage des Landratsamtes bei den Polizeibeamten, die am 12. Mai 2016 die Wohnungsdurchsuchung bzw. die Kontrolle des Antragstellers durchgeführt hatten, dass zwischen der Fahrt unter THC-Einfluss und der polizeilichen Kontrolle des Antragstellers kein Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers stattgefunden hat (vgl. S. 3 des Bescheids vom 8.8.2016). Diese polizeiliche Auskunft ist auch nachvollziehbar. Denn aus dem polizeilichen Bericht vom 15. Juli 2016 ist zu ersehen, dass die Polizeibeamten, die sich am 12. Mai 2016, um 8:00, Uhr bereits bei der Wohnung des Antragstellers zwecks Wohnungsdurchsuchung befanden, die Ankunft des Antragstellers mit einem PKW vor einer der Garagen des Anwesens feststellten und anschließend den Antragsteller kontrollierten. Dass er in diesem kurzen Zeitraum zwischen seiner Ankunft und seiner polizeilichen Kontrolle keinen Joint mehr rauchen konnte (und auch noch einen Streit mit seiner Ehefrau hätte austragen können) bzw. dies mit Sicherheit von den Polizisten bemerkt worden wäre, liegt auf der Hand. Augenscheinlich, um diese (ersichtlich erfundene) Version seiner Geschichte nachzubessern und insbesondere auch den Cannabisfund (1,2 g Marihuana) samt Rauchutensilien (Long Papers) in seiner Wohnung zu erklären, änderte der Antragsteller seinen Vortrag und trägt nunmehr in seiner Klagebegründung eine andere Version vor, nämlich dass der Cannabiskonsum am 12. Mai 2016 während der Fahrt von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung erfolgt sein soll. Hierzu führte er in seiner Klageschrift vom 7. September 2016 aus, er habe am Vortag des 12. Mai 2016 mit seiner Ehefrau eine erhebliche Auseinandersetzung gehabt und eine Trennung befürchtet. Hinzugekommen sei, dass ihn die Polizeiinspektion … an seinem Arbeitsplatz angerufen und aufgefordert habe, zu seiner Wohnung zu kommen, wenn er eine zwangsweise Öffnung verhindern wolle. Aufgrund der Anspannung habe er vor dem unmittelbaren Kontakt mit den Polizeibeamten eine Zigarette rauchen wollen und habe deswegen die Fahrt unterbrochen, um in dem Hof des Anwesens, wo ein Cousin wohne und der ca. 200 m von seiner Wohnung entfernt liegt, die Zigarette zu rauchen. Er habe dann bemerkt, dass sich in der Zigarettenpackung ein Joint befindet. Diesen habe ihm ein Bekannter gegeben, nachdem er ihm vom Streit mit seiner Ehefrau erzählt habe. Der Bekannte habe die Wirkung des THC verharmlost und als taugliches Beruhigungsmittel dargestellt. Der hinsichtlich der faktischen Wirkungen vollends unerfahrene Antragsteller habe sich daher entschlossen, den Joint zu konsumieren. Unmittelbar nach dem Konsum des Joints habe sich der Antragsteller wieder in sein Fahrzeug gesetzt und sei die ca. 200 m zu seinem eigenen Wohnsitz gefahren (vgl. S. 3, letzter Absatz / S. 4 der Klageschrift vom 7.9.2016).

Diese Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift begegnet, abgesehen davon, dass sie zum Schreiben des Antragstellers vom 2. August 2016 in Widerspruch steht, durchgreifenden Zweifeln und ist nicht geeignet, die behauptete Einmaligkeit des Cannabiskonsums glaubhaft zu machen.

Ein Hinweis darauf, dass diese Sachverhaltsdarstellung nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich bereits aus der Beprobung der Blutprobe des Antragstellers. Laut dem Gutachten des Universitätsklinikums … vom 30. Mai 2016 wurde für den psychoaktiven Wirkstoff THC ein Wert in Höhe von 1,5 ng/ml festgestellt..

Ausgehend von den Angaben des Antragstellers hätte zwischen dem Cannabiskonsum, der kurz vor seiner Ankunft bzw. polizeilichen Kontrolle gegen 8 Uhr an seiner Wohnung erfolgt sein soll, und der Blutentnahme (9:08Uhr) gerade einmal ein Zeitraum von knapp eineinhalb Stunden gelegen. Wären diese Angaben des Antragstellers wahr, hätte die Blutprobe aber aller Wahrscheinlichkeit nach einen wesentlich höheren Gehalt des psychoaktiven Wirkstoffes THC aufweisen müssen, als den festgestellten Wert von 1,5 ng/ml THC. Der Substanzabbau bei Cannabis erfolgt zwar „polyphasisch“ und kann daher schwieriger als etwa beim Alkohol berechnet werden (vgl. Zwerger, Blutalkohol 43 (2006), 105, 110; Drasch/von Meyer/Roider/Staack/ Paul/Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441, 446 f.). Es steht aber außer Frage, dass der psychoaktive Wirkstoff THC bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert wird (der THC-Spiegel erreicht kurz nach Rauchende sein Maximum) und nach einem Einzelkonsum mindestens sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar ist (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten, jedenfalls bei einmalig und desgleichen wohl auch bei eher sporadisch konsumierenden Personen, nach inhalativem Konsum THC im Blut überwiegend innerhalb von vier bis sechs Stunden auf Werte unterhalb von 1,0 ng/ml sinkt (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/ Theunissen/ Ramaekers, Blutalkohol 43 (2006), 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. (2016), § 3 Rn. 109 ff.; Eisenmenger, NZV 2006, 24, 25). Werte über 1 ng/ml THC können aber auch noch 24 Stunden nach Konsumende festgestellt werden (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 15.3.2016 – 7 L 479/16 – juris Rn. 57 ff m.w.N.). Der beim Antragsteller (am 12.5.2016) in der um 9:08 Uhr entnommenen Blutprobe gemessene Wert von 1,5 ng/ml THC ist daher ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Cannabiskonsum längere Zeit als nur ca. eineinhalb Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden hat. Mit einem mehrere Stunden vor der Kontrolle liegenden Cannabiskonsum lassen sich aber die Behauptungen des Klägers zu dem angeblich einmaligen Cannabiskonsum kurz vor der polizeilichen Kontrolle nicht vereinbaren.

Die Behauptung des Antragstellers, er habe einen Joint geraucht und unmittelbar danach die Fahrt fortgesetzt, obwohl das Ziel dieser Drogenfahrt ein Treffen mit Polizeibeamten war, die seine Wohnung wegen des Verdachts einer Straftat durchsuchen wollen, erscheint zudem so lebensfremd, dass sie nur als absurd und damit unglaubhaft zu bezeichnen ist. Denn es kann unterstellt werden, dass der Antragsteller sich darüber im Klaren gewesen wäre, dass das Rauchen eines Joints, also der Konsum einer illegalen Droge, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit physische und psychische Wirkungen, die vom Normalzustand abweichen, hervorrufen kann, so dass das Führen eines Fahrzeugs unmittelbar nach Konsumende mit dem Ziel, wenige Minuten danach (Fahrstrecke von 200 m) Polizeibeamte zu treffen, auch die erhebliche Gefahr mit sich bringt, dass diese den Konsum der Droge feststellen, was dann ja im Fall des Antragstellers auch geschehen ist. Ein derartig irrationales Verhalten kann dem Antragsteller nicht abgenommen werden. Vielmehr zeigen gerade auch seine Erklärungsversuche (völlig unerfahren mit den Wirkungen von THC, habe der Zusicherung seines Bekannten über die ausschließlich beruhigende Wirkung des Cannabis vertraut), dass er zur Untermauerung seines behaupteten einmaligen Cannabiskonsums den Eindruck hervorrufen will, bisher mit Drogen, auch mit Cannabis, keinerlei Kontakt bzw. Berührungspunkte gehabt zu haben. Dies ist aber nachweislich unwahr. Denn der Antragsteller hat, wie im polizeilichen Bericht vom 15. Juli 2016 (Bl. 182/181 der Behördenakte) ausgeführt wird, am 12. Mai 2016 nach Belehrung als Beschuldigter im Ordnungswidrigkeitenverfahren angegeben, seit Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert zu haben. Für die Behauptung des Antragstellers, diese Aussage nicht gemacht zu haben, also die damit intendierte Unterstellung, die Polizeibeamten hätten diese Aussage zu seinen Ungunsten erfunden, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und diese Behauptung erscheint auch nicht plausibel.

Zudem zeigt auch die polizeiliche Mittelung vom 23. September 2016 (Bl. 240 der Behördenakte), dass der Antragsteller „seit 30. November 1999 bis zum aktuellen Zeitpunkt sieben Mal im Zusammenhang mit diversen Delikten im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes in Erscheinung getreten ist“, dass die Behauptungen des Antragstellers, er habe bis zur Drogenfahrt vom 12. Mai 2016 keinerlei Berührungen mit Drogen gehabt bzw. sei völlig unerfahren mit den Wirkungen von THC… nicht glaubhaft sind. Auch wenn der Antragsteller den Aussagegehalt der o.g. polizeilichen Mitteilung dadurch zu relativieren versucht, dass er ausführt, er sei haltlosen Denunziationen von Seiten Dritter ausgesetzt gewesen (vgl. S. 2 des Schreibens vom 18. Oktober 2016), so lässt sich diesen Angaben des Antragstellers zumindest entnehmen, dass er Kontakte zu Personen aus dem Drogenmilieu, die ihn des Handelns mit Betäubungsmitteln bezichtigten, unterhalten hat. Nicht wahr ist in diesem Zusammenhang auch die Angabe des Antragstellers, dass nicht einmal „ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nur deshalb eingestellt worden sei, weil die zu erwartende Rechtsfolge wegen einer in einem anderen Zusammenhang zu erwartenden Rechtsfolge nicht ins Gewicht gefallen wäre“ (vgl. Schreiben vom 18.10.2016, S. 2 unten). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft … mit Verfügung vom 10. August 2005 gerade aus diesem Grund, nämlich nach § 154 Abs. 1 StPO, ein Verfahren gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt (vgl. Bl. 96 der Behördenakte).

Zusammenfasend bleibt festzustellen, dass die Behauptung des Antragstellers, der Drogenfahrt vom 12. Mai 2016 sei ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum (sog. Probierkonsum) vorausgegangen, nicht glaubhaft ist. Zum einen weist der knapp über dem analytischen Grenzwert liegende Wert von 1,5 ng/ml THC darauf hin, dass der Cannabiskonsum nicht unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle bzw. nur ca. eineinhalb Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden hat, was der Erklärung, wie und wann es zu dem angeblich einmaligen Cannabiskonsum gekommen sein soll, die Grundlage entzieht. Zum anderen erweisen sich die wortreichen Versuche des Antragstellers, sich als Person darzustellen, die bis zum angeblich einmaligen Cannabiskonsum kurz vor seinem Treffen mit Polizeibeamten nicht einmal Berührungspunkte zu Drogen gehabt haben will, als nachweislich unwahr. Damit kann dem Antragsteller auch nicht geglaubt werden, er habe, weil „völlig unerfahren mit den Wirkungen von THC“, unmittelbar vor seinem Treffen mit Polizeibeamten noch einen Joint geraucht und sei dann „bekifft“ zu diesem Treffen (weiter-) gefahren.

Eine substantiierte Darlegung eines einmaligen (Probier-) Konsums liegt nach allem nicht vor. Vielmehr spricht auch das Auffinden von 1,2 g Marihuana samt entsprechender Rauchutensilien (Long Papers) in der Wohnung des Antragstellers dafür, dass es sich beim Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt.

b) Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.

Fehlendes Trennvermögen und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs setzt bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml ein (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris). Indem der Antragsteller am 12. Mai 2016 mit einer THC-Konzentration von 1,5 ng/ml mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und das Fahren nicht trennt. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an.

Da der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Antragsgegner bei dieser Entscheidung nicht zu.

c) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 des GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz gelegentlichen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.

Im vorliegenden Fall sind jedoch Ausnahmen von diesen Regelvermutungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

d)Selbst wenn man im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2016 (Az.: 11 CS 16.1460) die Erfolgsaussichten des Antrags als offen ansehen würde, ist im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.

Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann und die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, heben die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.

Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht fristgemäß und freiwillig abgeliefert hat, sondern am 21. September 2016 ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er mit Zustellung des Bescheids vom 8. August 2016 (dies war am 10.8.2016) hierzu nicht mehr befugt war. Darauf war der Antragsteller auch im o.g. Bescheid ausdrücklich hingewiesen worden. Damit hat der Antragsteller, gerade auch im Hinblick auf einschlägige, noch im Fahreignungsregister gespeicherte Straftaten, gezeigt, dass er nicht gewillt ist, verkehrsrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

4. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheines beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch gegen die Androhung des (mittlerweile fällig gestellten) Zwangsgelds bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,– EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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