AG Hamburg, Az.: 238 OWi 2415 Js 257/14 (73/14), Urteil vom 15.07.2014
Ordnungswidriger
Gegen den Betroffenen N. V. wird wegen Verstoßes gegen die Personenbeförderungspflicht eine Geldbuße in Höhe von € 150,00 festgesetzt.
Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten von € 75,00, beginnend am 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene mit einer Rate mehr als 4 Wochen in Rückstand kommt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften:
§§ 61 Abs. 1 Nr. 3 c Personenbeförderungsgesetz, 22 PBefG, 13 BOKraft, 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 17, 18 OWiG
Gründe
I.
Der am … 1935 in …, Griechenland, geborene Betroffene ist verheiratet. Er verdient etwa € 1.600,00 netto im Monat. Die Ehefrau des Betroffenen hat ein monatliches Einkommen von ungefähr € 400,00. Unterhaltspflichtige Kinder hat der Betroffene nicht.
Die Angaben zur Person beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Betroffenen.
II.
Am 02. Juni 2012 brach der Betroffene nach 23:45 Uhr einen Fahrauftrag mit der Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…, Konzessionsnummer … vom Rathausmarkt in die Erikastraße vor Erreichen des Fahrtziels ab. Dabei beruhte der Abbruch auf dem inakzeptablen Verhalten des Betroffenen: Die Zeuginnen L. und K. G. bestiegen am Rathausplatz das von dem Betroffenen gefahrene Taxi und gaben als Fahrtziel die Erikastraße … an. Der Betroffene reagierte schon auf die Frage, ob mit Karte gezahlt werden könne, sehr gereizt und laut (schreiend). Sodann begann die Fahrt, im Laufe derer es zu Unstimmigkeiten über die Frage, ob der Betroffene den direkten und schnellsten Weg fährt, kam. Dies führte dazu, dass der Betroffene, der sich zu Unrecht beschuldigt fühlte, die Zeuginnen laut anschrie und – für die Zeuginnen gefühlt – aggressiv auf das Lenkrad schlug. Die Zeuginnen, die sich dadurch sehr unwohl fühlten, wollten das Taxi verlassen und stiegen auf der Esplanade aus und beglichen den bislang angefallenen Beförderungsbetrag.
III.
Die obigen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit diese glaubhaft ist, und den glaubhaften Angaben der Zeuginnen L. und K. G.
Der Betroffene hat angegeben, dass er den – verkehrsbedingt – kürzesten Weg genommenen habe. Weder sei er laut geworden, noch habe er auf das Lenkrad geschlagen. Erst als es beim Aussteigen um eine zur Fahrbahn hin geöffnete Tür gegangen sei, die auch nach dreifacher Bitte nicht wieder geschlossen worden sei, sei er lauter geworden.
Bei dieser Einlassung des Betroffenen handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um Schutzbehauptungen des Betroffenen, die durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen L. und G. widerlegt werden.
Beide Zeuginnen haben den Vorfall im Kern übereinstimmend und auch auf Nachfragen konstant wie oben festgestellt bekundet. Sie schilderten die Fahrt als eine von vornherein sehr unangenehme Fahrt, die von dem ungerechtfertigt lauten Verhalten des Betroffenen geprägt war.
Soweit sie sich nicht mehr genau erinnern konnten, haben sie dies offen gesagt. Auf Vorhalt ihrer damaligen schriftlichen Anzeigen, haben sie ihre Angaben konkretisieren können. Das Gericht hat keinerlei Zweifel, dass das Geschehen sich so, wie von den Zeuginnen in ihren zeitnah am 4. Juni 2012 gefertigten Anzeigen und wie von ihnen im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert, zugetragen hat.
Die Angaben der Zeuginnen sind auch glaubhaft. Weder sind persönliche Interessen der Zeuginnen am Verfahrensausgang noch ein Interesse der Zeuginnen, den Betroffenen zu Unrecht zu beschuldigen, ersichtlich.
IV.
Der Betroffene hat damit den Tatbestand des Verstoßes gegen die Personenbeförderungspflicht, §§ 22 PBefG, 13 BOKraft erfüllt, da er durch sein Verhalten einen Abbruch der Fahrt vor Erreichen des Fahrtziels herbeigeführt hat.
V.
§ 61 Abs. 2 PBefG sieht einen Bußgeldrahmen von bis zu € 10.000,00 vor.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Vorwurfs, insbesondere auch des Zeitablaufs, hat das Gericht eine als angemessen und zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderliche aber auch ausreichend erachtete Geldbuße in Höhe von € 150,00 gegen ihn festgesetzt.
Gemäß § 18 OWiG wurde dem Betroffenen Ratenzahlung gewährt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO.