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Verkehrsunfall – Spontanäußerungen am Unfallort

LG Regensburg – Az.: 3 O 196/17 (2) – Urteil vom 02.03.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.410,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.09.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch den weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.05.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte bereits übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Kläger Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

berichtigt m. Beschluss vom 13.3.18, H…, JVI’iin

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.070,53 € festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 4.410,53 €‚ zu 3.: 660,00 €).

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 20.05.2016 befuhr die Klägerin gegen 23.30 Uhr mit ihrem zu diesem Zeitpunkt in ihrem Eigentum stehenden Pkw Ford Focus, amtl. Kennzeichen … die … Straße in R… in Richtung Innenstadt. Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw BMW, amtl. Kennzeichen … ebenfalls die … Straße in Richtung Innenstadt. Der Pkw BMW war zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert.

Die … Straße mündet zweispurig in die ebenfalls zweispurige … Straße. Die Fahrbahn macht dabei einen Rechtsbogen. Im Einmündungsbereich fuhren beide Pkw nebeneinander, die Klägerin auf der linken der beiden Fahrbahnen, der Kläger auf der rechten Fahrbahn. Es kam auf Höhe des Anwesens Nr. 19 zu einer Streifkollision. Beide Pkw wurden dabei beschädigt. Die Klägerin erholte zu ihrem Fahrzeugschaden ein schriftliches Privatgutachten. Der Gutachter stellte hierfür 655,89 € in Rechnung. Das Privatgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein Fahrzeugschaden in Höhe von 3.528,84 € vorliegt, bei einer Wertminderung von 200,00 €.

Die Klägerin trägt zum Unfallgeschehen vor, dass der Beklagte zu 2.) beim Abbiegevorgang in die … Straße mit dem von ihm gesteuerten Pkw auf die linke Abbiegespur geraten sei. Dort sei er mit dem Pkw der Klägerin kollidiert. Der Beklagte zu 2.) habe dabei seinen rechten Fahrstreifen verlassen und sei auf den linken Fahrstreifen der Klägerin geraten. Die Klägerin hätte eine Kollision auch durch Ausweichen oder Bremsen nicht verhindern können. Das Unfallgeschehen sei für die Klägerin daher unvermeidbar gewesen. Dementsprechend würden die Beklagten zu 100 % haften. Klägerseits werden folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

  • Fahrzeugschaden nach Gutachten:  3.528,84 €‚
  • Kosten Privatgutachter: 655,69 €,
  • Wertminderung: 200,00 €‚
  • Unkostenpauschale: 26,00 €.
  • Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten   571,44 €.

Zudem trägt die Klägerin vor, dass ihr noch weitere Schäden entstehen könnten. Der Pkw sei noch nicht repariert. Insoweit seien die Beklagten verpflichtet, der Klägerin auch die gegebenenfalls entstehenden weiteren Reparaturkosten und die anfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen. Daher stünde der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden zu.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.410,53 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2016 zu zahlen.

Hilfsweise: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auch den weiteren materiellen Schaden aus dem Ereignis vom 20.05.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte bereits übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Verkehrsunfall - Spontanäußerungen am Unfallort
(Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com)

Die Beklagten tragen zum Unfallhergang vor, dass die Klägerin und der Beklagte zu 2.) zunächst beim Abbiegevorgang parallel gefahren seien. Die Klägerin habe den linken Fahrstreifen befahren, der Beklagte zu 2.) den rechten Fahrstreifen. Die Klägerin habe dann während des Abbiegevorganges ihr Fahrzeug nach rechts gezogen und sei auf den rechten Fahrstreifen des Beklagten zu 2.) geraten. Der Beklagte zu 2.) selber habe sein Fahrzeug nicht nach links gezogen. Es sei dann wegen des Fahrvorganges der Klägerin zur Kollision gekommen. Das Unfallgeschehen sei für den Beklagten zu 2.) unvermeidbar gewesen. Die Klägerin habe ihr Alleinverschulden am Unfallvorort bestätigt. Außerdem habe die klägerische Haftpflichtversicherung den Schaden des Beklagten zu 2.) voll reguliert.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen Ch… .

Das Gericht hat zudem ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen R… vom 06.11.2017 eingeholt (Blatt 36/47 der Akte). Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten im Termin am 24.01.2018 erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf die schriftlichen Ausarbeitungen sowie das Protokoll über die öffentliche Sitzung des Landgerichts Regensburg am 24.01.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Regensburg ist insbesondere örtlich und sachlich zuständig.

B.

Die Klage hat zudem vollumfänglich Erfolg.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen zu, §§ 7, 17 Abs. 2 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG.

1.

Der Unfall ereignete sich beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge, § 7 Abs. 1 StVG.

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 3 StVG darstellt, für den Beklagten zu 2.) dagegen nicht.

Zum Schadenshergang tragen die Parteien unterschiedlich vor. Während die Klägerin behauptet, dass sie sich bei ihrem Abbiegevorgang in die … Straße während der gesamten Zeit auf dem linken Fahrstreifen befunden habe, sowohl auf der … als auch auf der … Straße, und nicht auf den rechts daneben liegenden Fahrstreifen gekommen sei, vielmehr der Beklagte zu 2.) mit seinem Fahrzeug von seinem rechten Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen der Klägerin gezogen habe, behaupten die Beklagten, dass es gerade die Klägerin gewesen sei, welche ihr Fahrzeug während des Abbiegevorganges vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen gezogen habe, wo der Beklagte zu 2.)ordnungsgemäß gefahren sei.

Der Version der Klägerin ist dabei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Vorzug zu geben.

Dies ergibt sich aus den Einlassungen des Zeugen Ch… sowie den schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen R… .

2.1

Der Zeuge hat angegeben, dass er Beifahrer im Pkw der Klägerin gewesen sei. Die Klägerin sei dann mit ihrem Pkw von der … Straße in die … Straße abgebogen und zwar auf der linken der dortigen beiden Fahrspuren. Während des Verlaufes des Einbiegevorgangs in die … Straße habe er dann den vom Beklagten zu 2.) gesteuerten Pkw auf der rechten Spur wahrgenommen, welcher aber den Pkw der Klägerin immer näher gekommen sei. Der vordere linke Reifen sei zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr weit entfernt gewesen. Der Beklagte zu 2.) habe dann sein Fahrzeug weiter in Richtung der Klägerin gesteuert und es sei zur Kollision gekommen. Als es zur Kollision gekommen sei, sei die eine Hälfte des Pkw der Klägerin schon auf der linken Fahrspur der … Straße gewesen.

Das Gericht erachtet die Einlassungen des Zeugen als glaubhaft. Der Zeuge hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt. Auch auf Nachfragen hat er weitere schlüssige Antworten gegeben. Zwar ist zu besorgen, dass der Zeuge das Gericht mit der Unwahrheit bedient, nachdem es sich um einen Freund der Klägerin handelt und dieser damit den Rechtsstreit unter Umständen in die Richtung der Klägerin lenken möchte. Sowohl aus dem Inhalt der Aussage als auch aus dem nonverbalem Aussageverhalten des Zeugen konnte das Gericht hierfür aber keinerlei Anhaltspunkte gewinnen.

2.2

Zudem wird die Einlassung des Zeugen durch die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen R… gestützt. Zwar konnte der Sachverständige letztendlich nicht klären, wo genau die Kollision der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge stattgefunden hat. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, dass das Fahrzeugpaket, bestehend aus dem Pkw der Klägerin und des Beklagten zu 2.), aus technischer Sicht jederzeit im Einmündungsbereich der … Straße in die … Straße verschoben werden könne. Eine Aussage, wo der Erstkontakt stattgefunden habe, sei dem Sachverständigen nicht möglich.

Der Sachverständige hat jedoch die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang gewürdigt.

Der Sachverständige kommt aus technischer Sicht zu dem Ergebnis, dass die rechte Fahrzeuglängsseite des klägerischen Fahrzeugs streifbeschädigt wurde. An der rechten hinteren Türe des klägerischen Fahrzeugs sei unmittelbar nach der B-Säule eine konvex gekrümmte bogenförmige Anstreifkontaktspur zu erkennen. Zu dieser könne es nur kommen, wenn sich die vordere Radhälfte des linken Vorderrades des unfallbeteiligten Beklagten-Fahrzeugs abdrehe. Dies wiederum bedürfe eines moderaten Lenkeinschlages nach links am Beklagten-Fahrzeug. Bei einem Lenkeinschlag moderat nach rechts am Beklagten-Fahrzeug würde man eine konvexe Krümmung nach hinten erwarten, weil dann die hintere Radhälfte des linken Vorderrads über den Kotflügelradlauf hinausragen würde. Anlässlich der Kollision sei eine Winkelstellung der beiden beteiligten Fahrzeuge zueinander von ca. 10 Grad entstanden. Darüber hinaus müsse zum Zeitpunkt der Berührung der Fahrzeuge am unfallbeteiligten Beklagten-Fahrzeug die Lenkung leicht nach links eingeschlagen gewesen sein. Aufgrund der Krümmung der Reifen an der Spur rechts an der hinteren Türe des Kläger-Fahrzeugs mit etwas verkürzter Krümmung, spreche dies dafür, dass das Kläger-Fahrzeug im Verhältnis zum Beklagten-Fahrzeug etwas Geschwindigkeitsüberschuss gehabt habe. Aus technischer Sicht ergäbe sich eine Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für das Kläger-Fahrzeug dann, wenn die Klägerseite mit ihrem Fahrzeug im Übergangsbereich zur … Straße eher rechts orientiert gefahren wäre. Denn dann wäre bei der Alternative weiter linksorientierter Fahrlinie des Kläger-Fahrzeugs der Unfall vermeidbar gewesen. Es sei aber auch eine Unfallversion möglich, wie von der Klägerseite geschildert, dass das Kläger-Fahrzeug ordnungsgemäß im Bereich der linken Fahrspur der … Straße bewegt wurde und das Beklagten-Fahrzeug mit Lenkeinschlag nach links in die Fahrspur des Kläger-Fahrzeugs eingedrungen sei. Im letzteren Fall ergebe sich für die Klägerseite die Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens. Für die klägerische Unfallversion spreche, dass sich aus dem Schadensbild beider Fahrzeuge ergebe, dass am Beklagten-Fahrzeug die Lenkung zum Berührzeitpunkt leicht nach links eingeschlagen gewesen sei.

Somit unterstützen die Sachverständigenaussagen die Angaben des Zeugen. Der vom Zeugen beschriebene Fahrvorgang des Beklagten zu 2.) nach links in die rechte Fahrzeugflanke des klägerischen Fahrzeugs wird vom Sachverständigen aus technischer Sicht anhand des vorliegenden Schadensbildes bestätigt. Daran, dass somit der Beklagte zu 2.) sein Fahrzeug in die Fahrtrichtung der Klägerin gelenkt hat und nicht umgekehrt, wie behauptet, bestehen somit keinerlei Zweifel mehr. Soweit der Sachverständige die Frage der Unvermeidbarkeit aus technischer Sicht daran knüpft, ob die Klägerin zu weit rechts orientiert gefahren ist (dann aus Sicht des Sachverständigen eine Vermeidbarkeit) oder aber sich mittig auf ihrem Fahrstreifen bewegt hat (dann aus Sicht des Sachverständigen Unvermeidbarkeit) muss dies mit den Angaben des Zeugen dahingehend entschieden werden, dass sich die Klägerin während des kompletten Fahrvorganges auf ihrem Fahrstreifen befunden hat und nicht nach rechts in Richtung des Beklagten zu 2.) steuerte.

3.

Eine Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 StVG ist mithin nicht vorzunehmen.

Es verbleibt somit bei einer vollen Haftung der Beklagten.

Ob die Klägerin noch am Unfallort ein (untechnisches) Schuldeingeständnis vorgenommen hat oder nicht, ist für die Frage der Ersatzpflicht der Beklagten irrelevant. Ein solches etwaiges Schuldeingeständnis unmittelbar nach dem Unfall kann nicht als rechtlich verbindlich angesehen werden, weil der jeweils unfallbeteiligte Fahrer nach allgemeiner Lebenserfahrung die Aussage lediglich spontan äußert und zu diesem Zeitpunkt noch unter dem für ihn unter Umständen dramatisierend wirkenden Eindruck des Unfallgeschehens steht, ohne dass er durch eine solche spontane Äußerung das Ausmaß oder die Gründe des Unfalls vollends überblicken kann oder diese bereits vollumfänglich reflektieren konnte.

5.

Nachdem die Beklagtenseite zu den geltend gemachten Schadenspositionen der Höhe nach keine Einwendungen erhoben hat, sind diese vollumfänglich im Umfang von 4.410,53 € zuzusprechen.

6.

Der Anspruch auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich als weitere Schadensposition aus der oben genannten Paragraphenkette.

7.

Die Klage ist zudem auch im Feststellungsanspruch begründet. Das notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Zwischen den Parteien besteht Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, nämlich ob die Beklagtenseite verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren aufgrund des Schadensereignisses entstehenden Schäden zu ersetzen oder nicht. Nachdem die Beklagte angekündigt hat, einen bisher noch nicht geltend gemachten Fahrzeugausfallschaden und die anfallende Mehrwertsteuer im Reparaturfall als weitere Schadenspositionen geltend zu machen, die Beklagte seither aber eine solche Ersatzpflicht bestreitet, besteht für die Feststellungsklage auch das notwendige Feststellungsinteresse.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Für den Fall der Reparatur würden weitere Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der anfallenden Mehrwertsteuer, der gegebenenfalls weitergehenden Reparaturkosten und wegen des Fahrzeugausfallschadens entstehen.

8.

Der Anspruch auf die geltend gemachte Verzinsung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

D.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

 

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