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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Geldstrafen

EuGH – Az.: C‑136/20 – Urteil vom 06.10.2021

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung – Art. 5 Abs. 1 – Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), die auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionsentscheidungen führen – Art. 5 Abs. 3 – Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), bei denen der Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionsentscheidungen vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig machen kann – Überprüfung der rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung durch den Entscheidungsmitgliedstaat in der der Sanktionsentscheidung beigefügten Bescheinigung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat“

In der Rechtssache C‑136/20 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Zalaegerszegi Járásbíróság (Kreisgericht Zalaegerszeg, Ungarn) mit Entscheidung vom 12. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2020, in dem Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldstrafe gegen………..

Erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

………….

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und T. Machovičová als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und C. Drexel als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und L. Havas als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 2021

folgendes Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. 2005, L 76, S. 16) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214).

Es ergeht im Rahmen eines von der Bezirkshauptmannschaft Weiz (Österreich) eingeleiteten Verfahrens über die Anerkennung und Vollstreckung eines Bescheids über eine Geldstrafe in Ungarn, die gegen die ungarische Staatsangehörige LU wegen einer von ihr in Österreich begangenen Verwaltungsübertretung verhängt worden war.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

In den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 heißt es:

„(1)      Der Europäische Rat unterstützte auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.

(2)      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte für Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gelten, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern.

(4)      Dieser Rahmenbeschluss soll auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen erfassen.“

In Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 heißt es:

„Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Entscheidung‘ eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die

ii)      von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;

iii)      von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen erlassen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;

…“

Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 lautet:

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Geldstrafen
(Symbolfoto:
Von Marian Weyo/Shutterstock.com)

„Eine Entscheidung kann zusammen mit der in diesem Artikel vorgesehenen Bescheinigung den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Falle einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat.“

Art. 5 („Anwendungsbereich“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestimmt in Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich und Abs. 3:

„(1)      Die folgenden Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) führen – wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und so wie sie in dessen Recht definiert sind – gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen:

–      gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,

(3)      Bei Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat davon abhängig machen, dass die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen würden.“

Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214 sieht vor:

„Die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat erkennen eine gemäß Artikel 4 übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 geltend zu machen.“

In Art. 7 („Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 heißt es:

„(1)      Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht.

(2)      Ferner kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass

b)      in einem der Fälle nach Artikel 5 Absatz 3 die Entscheidung sich auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde;

(3)      Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c, g i und j genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, konsultiert sie auf geeignete Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Informationen.“

Art. 20 („Umsetzung“) Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestimmt:

„Gibt die in Artikel 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags verletzt wurden, kann jeder Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen verweigern. In diesem Fall findet das in Artikel 7 Absatz 3 genannte Verfahren Anwendung.“

Die Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214, die in dessen Anhang aufgeführt ist, enthält u. a. eine Rubrik g), in der die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat (Entscheidungsbehörde), die Art der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße angeben (Punkt 1), eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und Beschreibung der Umstände, unter denen die Zuwiderhandlung begangen wurde, vornehmen (Punkt 2), und, sofern es sich bei dieser Zuwiderhandlung um eine der in Art. 5 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses genannten Straftaten oder Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) handelt, Zutreffendes ankreuzen muss.

Ungarisches Recht

In § 112 des Az Európai Unió Tagállamaival folytatott bűnügyi együttműködésről szóló 2012. évi CLXXX. törvény (Gesetz Nr. CLXXX von 2012 über die Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung heißt es:

„Vollstreckungsrechtshilfen sind:

c)      Rechtshilfen zur Vollstreckung einer Geldstrafe oder anderen Geldbuße;

…“

Nach § 113 dieses Gesetzes kann die Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme übernommen werden, wenn das mitgliedstaatliche Urteil berücksichtigt werden kann.

§ 140/A Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes bestimmt:

„(3)      Im Falle der in Anhang 12 festgelegten Deliktsarten kann das Gericht die Übernahme der Vollstreckung der Geldstrafe eines Mitgliedstaats nicht deshalb verweigern, weil die Entscheidung dieses Mitgliedstaats über die Verhängung der Geldstrafe mangels Vorliegens beiderseitiger Strafbarkeit nicht berücksichtigt werden kann.

(4)      Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend, wenn die mitgliedstaatliche Behörde die Übernahme der Vollstreckung einer in diesem Staat verhängten Geldstrafe wegen eines Verhaltens beantragt, das in diesem Staat eine Verwaltungsübertretung darstellt. …“

Österreichisches Recht

§ 103 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) (BGBl. Nr. 267/1967) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: KFG 1967) bestimmt:

„Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. … Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

In § 134 Abs. 1 KFG 1967 heißt es:

„Wer diesem Bundesgesetz … zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Mit Strafverfügung vom 6. Juni 2018, die am 1. Januar 2019 rechtskräftig wurde, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Weiz gegen LU auf der Grundlage des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 des KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, weil LU als Zulassungslenkerin eines am 28. Dezember 2017 im Gebiet der Gemeinde Gleisdorf (Österreich) an der Begehung eines Straßenverkehrsdelikts beteiligten Kraftfahrzeugs eine Verwaltungsübertretung begangen habe, indem sie nicht innerhalb der nach österreichischem Recht vorgeschriebenen Frist auf ihr Verlangen, den Namen der Person anzugeben, die dieses Fahrzeug gelenkt oder abgestellt habe, geantwortet habe.

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz als zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelte dem Zalaegerszegi Járásbíróság (Kreisgericht Zalaegerszeg, Ungarn), der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, zum Zweck der Vollstreckung dieser Entscheidung die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe. In der dieser Entscheidung beigefügten Bescheinigung gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 gab die Verwaltungsbehörde des Entscheidungsstaats an, dass die Verwaltungsübertretung, die zur Strafverfügung vom 6. Juni 2018 geführt habe, in die Kategorie der „gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßenden Verhaltensweise“ gemäß Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 falle.

Das Zalaegerszegi Járásbíróság (Kreisgericht Zalaegerszeg) hat Zweifel daran, ob dem Ersuchen der Entscheidungsbehörde, die Sanktionsentscheidung in Ungarn zu vollstrecken, in Anbetracht der von dieser vorgenommenen rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung, die zu der Strafverfügung vom 6. Juni 2018 führte, als „gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise“ stattgegeben werden kann. Das vorlegende Gericht fragt sich nämlich, ob diese Zuwiderhandlung tatsächlich in die Kategorie der Straftaten gemäß Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 fällt.

Das vorlegende Gericht räumt ein, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C‑671/18, EU:C:2019:1054), entschieden hat, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften im Sinne der genannten Bestimmung des Rahmenbeschlusses nicht verweigern kann, wenn eine solche Sanktion aufgrund einer Haftungsvermutung nach dem nationalen Recht des Entscheidungsmitgliedstaats gegen die Person verhängt wurde, auf deren Namen das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, sofern diese Vermutung widerlegbar ist.

In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, sei die Sanktion jedoch nach einem Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften verhängt worden.

Im Ausgangsverfahren verhalte es sich anders, denn die LU vorgeworfene Tat stelle eher eine Weigerung dar, einer Anordnung der zuständigen österreichischen Behörden nachzukommen, die Person, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gelenkt habe, anzugeben, als eine „gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214.

Unter diesen Umständen könne die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zuwiderhandlung nicht zu denjenigen gehören, die zur Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionsentscheidungen ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit führen.

Im Übrigen würde es eine übermäßig weite Auslegung von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 darstellen und dessen Ziel entgegenstehen, wenn diese Zuwiderhandlung als eine „gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise“ eingestuft würde.

Vor diesem Hintergrund hat das Zalaegerszegi Járásbíróság (Kreisgericht Zalaegerszeg) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Vorschrift in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen, dass dann, wenn der Entscheidungsmitgliedstaat dort aufgeführte Verhaltensweisen angibt, die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats keine weitere Ermessensmöglichkeit im Hinblick auf die mögliche Versagung der Vollstreckung hat, so dass diese Entscheidung zu vollstrecken ist?

2.      Falls die vorherige Frage verneint werden kann: Kann sich die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf den Standpunkt stellen, dass das in der Entscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats angegebene Verhalten nicht dem in der Liste aufgeführten Verhalten entspricht?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

Die österreichische Regierung macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da es dem Gerichtshof nicht die Feststellung ermögliche, ob die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei.

Mit diesen Fragen solle nämlich geklärt werden, ob das vorlegende Gericht die Vollstreckung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionsentscheidung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2005/214 verweigern könne, was zunächst voraussetze, dass geprüft werde, ob die LU vorgeworfene Zuwiderhandlung unter Art. 5 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses falle, und, wenn dies nicht der Fall ist, ob diese nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses sei.

Das Vorabentscheidungsersuchen erlaube es jedoch nicht, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, da das vorlegende Gericht nicht dargelegt habe, ob die von LU begangene Zuwiderhandlung nach ungarischem Recht strafbar sei.

Zwar muss die beantragte Vorabentscheidung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45).

Im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es jedoch allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache des Ausgangsverfahrens sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Wenn die Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden (Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C‑70/20, EU:C:2021:379, Rn. 25).

Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C‑70/20, EU:C:2021:379, Rn. 26).

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass sich die Vorlagefragen auf die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts beziehen.

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Ungenauigkeiten der Beschreibung des nationalen Rechts in der Vorlageentscheidung dem Gerichtshof nicht die Zuständigkeit für die Beantwortung der Vorlagefrage nehmen, da das Vorabentscheidungsverfahren nicht der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C‑213/04, EU:C:2005:731, Rn. 33).

Drittens ist festzustellen, dass – unabhängig von der Frage nach den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 – die Antwort des Gerichtshofs die Klärung der Frage ermöglicht, ob die Behörde des Vollstreckungsstaats über einen Ermessensspielraum verfügt, um die rechtliche Einordnung einer Straftat durch die Entscheidungsbehörde in Frage zu stellen, nach der diese Straftat unter Art. 5 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses fällt.

Unter diesen Umständen und in Anbetracht der in den Rn. 28 bis 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Beantwortung der Fragen

Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße verweigern kann, wenn sie der Auffassung ist, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung, wie sie von der Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats in der Bescheinigung nach Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses eingeordnet und beschrieben wird, zu keiner der Kategorien gehört, für die Art. 5 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses keine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit vorsieht.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) einzuführen (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

Dieser Rahmenbeschluss soll somit, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C‑183/18, EU:C:2020:153, Rn. 49).

Somit liegt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Systematik des Rahmenbeschlusses 2005/214 zugrunde. Dieser Grundsatz bedeutet nach Art. 6 des Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen; die Gründe, die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung zu verweigern, sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 10. Januar 2019, ET, C‑97/18, EU:C:2019:7, Rn. 17).

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ist in diesem Kontext grundsätzlich verpflichtet, die übermittelte Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken und kann dies abweichend von der allgemeinen Regel nur verweigern, wenn einer der im Rahmenbeschluss 2005/214 ausdrücklich vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 33).

Zur Einordnung der Zuwiderhandlung, die zu der in Rede stehenden Sanktionsentscheidung geführt hat, ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 die in dieser Bestimmung aufgeführten Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen führen, wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und „so wie sie in dessen Recht definiert sind“.

Folglich ist die Behörde des Vollstreckungsstaats grundsätzlich an die Beurteilung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung durch die Behörde des Entscheidungsstaats gebunden, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob diese Zuwiderhandlung unter eine der Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) fällt, die in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 aufgeführt sind.

Wenn also die Behörde des Entscheidungsstaats eine Zuwiderhandlung als unter eine der Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 fallend einordnet, und die Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung geahndet wird, gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt, ist die Behörde des Vollstreckungsstaats grundsätzlich verpflichtet, diese Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken.

Eine Betrachtung des Zusammenhangs, in den sich Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 einfügt, bestätigt diese Schlussfolgerung. Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses geht nämlich zum einen hervor, dass die Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung darin ausdrücklich vorgesehen sind. Zum anderen ist nach Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats in den Fällen des Art. 7 Abs. 1 verpflichtet, auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren und sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Informationen zu bitten, bevor sie beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zu verweigern.

Im Übrigen liefe eine Auslegung von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214, die es der Behörde des Vollstreckungsstaats erlauben würde, die in Rede stehende Zuwiderhandlung anhand ihres nationalen Rechts selbst einzuordnen, dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem dieser Rahmenbeschluss beruht und dem im Unionsrecht wesentliche Bedeutung zukommt, sowie den Anforderungen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren und der Wirksamkeit des durch diesen Rahmenbeschluss geschaffenen Systems der Amtshilfe zuwider.

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob die von LU begangene Zuwiderhandlung in die Kategorie der Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 fallen kann. Insbesondere ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats diese Kategorie zu weit ausgelegt habe, die nicht die Zuwiderhandlungen erfassen könne, die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stünden und die, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zuwiderhandlung, eher eine Weigerung darstellten, einer Anordnung der Behörde nachzukommen, als eine „gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise“.

Aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen geht jedoch zum einen hervor, dass die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats auf der Grundlage von § 103 Abs. 2 KFG 1967 die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zuwiderhandlung als eine gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 eingeordnet hat.

Zum anderen enthält die Vorlageentscheidung erstens keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 der Entscheidung über die Sanktion des am 28. Dezember 2017 begangenen Straßenverkehrsdelikts offensichtlich nicht entspricht, und zweitens wird in der Vorlageentscheidung nur ausgeführt, dass die Entscheidungsbehörde die in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich dieses Rahmenbeschlusses genannte Kategorie von Zuwiderhandlungen zu weit ausgelegt habe. Somit ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Fall zu den in Art. 7 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fällen gehört, in denen die Behörden des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Sanktionsentscheidung verweigern können.

Unter diesen Umständen darf die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung der ihr übermittelten Sanktionsentscheidung nicht verweigern.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern kann, wenn die in Art. 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung gibt, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art 6 AEUV verletzt worden sind. In einem solchen Fall muss sie zuvor gemäß Art. 7 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats um alle erforderlichen Informationen bitten. Um die praktische Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses und insbesondere die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten, ist die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zur Vorlage dieser Informationen verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 44 und 45).

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen ist, dass die Behörde des Vollstreckungsstaats, sofern nicht einer der in diesem Rahmenbeschluss ausdrücklich vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt, die Anerkennung und Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße grundsätzlich nicht verweigern kann, wenn die Behörde des Entscheidungsstaats in der Bescheinigung nach Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses die in Rede stehende Zuwiderhandlung als unter eine der Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) fallend einordnet, für die Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 keine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit vorgesehen hat.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Behörde des Vollstreckungsstaats, sofern nicht einer der in diesem Rahmenbeschluss ausdrücklich vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt, die Anerkennung und Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße grundsätzlich nicht verweigern kann, wenn die Behörde des Entscheidungsstaats in der Bescheinigung nach Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses die in Rede stehende Zuwiderhandlung als unter eine der Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) fallend einordnet, für die Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 keine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit vorgesehen hat.

 

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