Fahrzeugmängel und Verkehrssicherheit: Die Debatte um Bremsscheibenrisse
Die Sicherheit im Straßenverkehr ist von zentraler Bedeutung, und die Integrität der Fahrzeugkomponenten spielt dabei eine entscheidende Rolle. Ein häufig diskutiertes Thema im Verkehrsrecht ist die Frage, inwieweit Fahrzeugmängel, insbesondere Risse in Bremsscheiben, eine Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung darstellen. Während solche Mängel potenziell zu einer Verkehrsgefährdung führen können, ist es entscheidend, die genaue Natur und das Ausmaß des Mangels zu bewerten. Hierbei kommt die Sachverständigenprüfung ins Spiel, die die Mängel objektiv bewertet und feststellt, ob sie tatsächlich eine Gefahr für den Verkehr darstellen. In diesem Kontext sind auch andere Aspekte wie die Funktionstüchtigkeit von Warnleuchten und die Ergebnisse von Fahrzeugkontrollen relevant. Es ist wichtig, zwischen erheblichen Mängeln und tatsächlicher Verkehrsunsicherheit zu unterscheiden, um angemessene Maßnahmen, wie Bußgelder, zu ergreifen und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 OWi 4286 Js 1481/17>>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Risse in Bremsscheiben, die nur durch Inaugenscheinnahme ohne Vermessung festgestellt werden, können zu einem erheblichen Mangel führen, aber nicht zwangsläufig zu einer Verkehrsunsicherheit.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
- Risse in Bremsscheiben, die nur durch Betrachtung festgestellt werden, können möglicherweise einen erheblichen Mangel darstellen, führen aber nicht automatisch zu einer Verkehrsunsicherheit.
- Zur Bestimmung der Verkehrsunsicherheit sind genaue Feststellungen zu Risslänge, -breite und -tiefe notwendig.
- Der Betroffene wurde wegen des Mitführens einer nicht betriebsbereiten Warnleuchte zu einer Geldbuße von 15 EUR verurteilt.
- Bei der Kontrolle des LKW wurden Risse in den Bremsscheiben nur durch Sichtkontrolle festgestellt, ohne Vermessung.
- Das Fahrzeug wurde einem Sachverständigen vorgestellt,der erhebliche Mängel feststellte, aber die Weiterfahrt nicht untersagte.
- Ein weiterer Sachverständiger bestätigte, dass die Risse zwar einen erheblichen Mangel darstellen, aber nicht zu einer Verkehrsunsicherheit führen.
- Die Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen besagt, dass eine potenzielle Verkehrsgefährdung bei erheblichen Mängeln besteht, aber keine Verkehrsunsicherheit.
- Das Gericht betonte den Bedarf an technischer Schulung bei Kontrollen, da in der Vergangenheit LKW fälschlicherweise als verbotswidrig fahrend klassifiziert wurden.
Übersicht
Rechtliche Auseinandersetzung um Risse in Bremsscheiben
In der rechtlichen Auseinandersetzung vor dem AG Landstuhl (Az.: 2 OWi 4286 Js 1481/17) ging es um die Frage, ob Risse in den Bremsscheiben eines Kraftfahrzeugs eine Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung darstellen. Der Kern des Falles drehte sich um die Feststellung solcher Risse durch Zeugen lediglich durch Inaugenscheinnahme, ohne dass eine tatsächliche Vermessung der Risse stattfand. Dies führte zu der rechtlichen Herausforderung, ob solche Risse, die nur durch Betrachtung festgestellt wurden, tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen können.
Interpretation der Richtlinie für Hauptuntersuchungen
Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Interpretation und Anwendung der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen. Laut dieser Richtlinie kann ein erheblicher Mangel vorliegen, der jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verkehrsunsicherheit führt. Für die Bestimmung der Verkehrsunsicherheit sind genaue Feststellungen zu Risslänge, -breite und -tiefe erforderlich. Das Gericht musste daher entscheiden, ob die bloße Inaugenscheinnahme ausreicht, um eine Verkehrsunsicherheit festzustellen.
Kontrolle und Vorwürfe gegen den Kraftfahrer
Der Betroffene, ein angestellter Kraftfahrer, wurde bei einer Kontrolle seines LKW am 03.08.2016 von den Zeugen POK … und POK … darauf hingewiesen, dass er eine nicht betriebsbereite Warnleuchte mitführte, was gegen den § 53a StVZO verstieß. Für diesen Verstoß wurde ihm ein Bußgeld nach Ziffer 222.6 BKat auferlegt. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, das Fahrzeug trotz erheblicher Mängel, insbesondere Risse in den Bremsscheiben, geführt zu haben. Diese Risse wurden jedoch nur durch Sichtkontrolle festgestellt, ohne dass eine Vermessung stattfand.
Schlussfolgerungen des Gerichts und Fazit des Urteils
Das Fahrzeug war zuvor einem Sachverständigen in Saarbrücken vorgestellt worden, der erhebliche Mängel feststellte, aber nur die unverzügliche Beseitigung anordnete. Der Betroffene legte den Prüfbericht den Zeugen vor und führte zusätzlich ein Schreiben des Prüfingenieurs an, in dem die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs bestätigt wurde. Ein weiterer Sachverständiger bestätigte, dass die Risse in den Bremsscheiben zwar zu einem erheblichen Mangel, aber nicht zu einer Verkehrsunsicherheit führen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die bloße Inaugenscheinnahme und die dienstliche Erfahrung der Zeugen nicht ausreichen, um eine Verkehrsunsicherheit festzustellen. Es wurde betont, dass eine genaue Vermessung der Risse und eine Bewertung des Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen erforderlich sind. Das Gericht wies auch darauf hin, dass es nicht das erste Mal war, dass LKW in diesem Gerichtsbezirk als vermeintlich verbotswidrig fahrend klassifiziert wurden, ohne dass dies durch einen Sachverständigen bestätigt werden konnte.
Das Fazit des Urteils ist, dass Risse in Bremsscheiben, die nur durch Inaugenscheinnahme festgestellt werden, nicht zwangsläufig zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Es sind genaue Feststellungen und Bewertungen erforderlich, um solche Schlussfolgerungen zu ziehen. Das Urteil betont die Bedeutung genauer Untersuchungen und Bewertungen bei der Feststellung von Fahrzeugmängeln und deren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was ist eine Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung?
Die genauen Kriterien für eine Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung können je nach Kontext variieren. Im Allgemeinen kann jedoch gesagt werden, dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt, wenn die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten eines Fahrers oder den Zustand eines Fahrzeugs gefährdet ist. Dies kann beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum, Missachtung von Verkehrsregeln oder technische Mängel an einem Fahrzeug der Fall sein.
Im Kontext des Fahreignungsregisters (FAER) und des Punktesystems in Deutschland werden Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen in zwei Kategorien eingeteilt: „besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten“ und „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten“. Die erste Kategorie umfasst schwerwiegendere Verstöße und wird mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet, während die zweite Kategorie weniger schwerwiegende Verstöße umfasst und mit einem Punkt bewertet wird.
Eine Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung unterscheidet sich von anderen Mängeln oder Defekten an einem Fahrzeug insofern, als dass sie nicht nur technische Aspekte, sondern auch das Verhalten des Fahrers umfasst. Technische Mängel an einem Fahrzeug können zwar eine Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung darstellen, aber nicht alle technischen Mängel führen zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Beispielsweise kann ein defekter Scheibenwischer eine Beeinträchtigung darstellen, wenn er die Sicht des Fahrers bei Regen einschränkt, aber nicht, wenn das Fahrzeug nur bei gutem Wetter gefahren wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Kriterien und Definitionen von Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen je nach rechtlichem Kontext und lokalen Gesetzen variieren können. In Deutschland beispielsweise werden die genauen Kriterien und Bewertungen von Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen durch das Fahreignungsregister und das Punktesystem geregelt.
Hauptuntersuchungen im Kontext des Verkehrsrechts
Hauptuntersuchungen sind im Verkehrsrecht vorgeschriebene Prüfungen, die in regelmäßigen Abständen an Fahrzeugen durchgeführt werden müssen. Sie dienen der Überprüfung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Untersuchungskriterien umfassen den Zustand, die Funktion, die Ausführung und die Wirkung der verschiedenen Fahrzeugkomponenten.
Die Hauptuntersuchung ist in § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Fahrzeughalter sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge auf eigene Kosten in regelmäßigen Abständen untersuchen zu lassen. Die Prüfplakette, die nach der Untersuchung auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen angebracht wird, bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig war. Bei geringen Mängeln kann die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
Erläuterung der genannten Paragraphen und ihrer Bedeutung im Kontext des Falles
Die genannten Paragraphen §§ 53a, 69a StVZO, 24 StVG, 222.6 BKat beziehen sich auf verschiedene Aspekte des Verkehrsrechts:
- § 53a StVZO bezieht sich auf die Beleuchtung und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen.
- § 69a StVZO regelt Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
- § 24 StVG bezieht sich auf Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften können Bußgelder verhängt werden.
- 222.6 BKat ist ein Tatbestandsnummer aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der die verschiedenen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr auflistet.
Diese Paragraphen sind relevant, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beurteilung von Fahrzeugmängeln und deren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit festlegen.
Unterscheidung zwischen den Begriffen „Verkehrsunsicherheit“ und „Verkehrsgefährdung“
Verkehrsunsicherheit und Verkehrsgefährdung sind zwei Begriffe, die im Verkehrsrecht verwendet werden, um den Zustand eines Fahrzeugs und dessen Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr zu beschreiben.
Ein Fahrzeug gilt als verkehrsunsicher, wenn es aufgrund von Mängeln eine direkte und unmittelbare Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn wichtige Fahrzeugkomponenten wie Bremsen oder Beleuchtung defekt sind.
Verkehrsgefährdung bezieht sich auf Situationen, in denen durch das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers oder den Zustand eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. Dabei muss es nicht zwangsläufig zu einem Unfall kommen, es reicht aus, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird.
Die Einstufung eines Fahrzeugs als verkehrsunsicher oder die Feststellung einer Verkehrsgefährdung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. So kann beispielsweise die Zulassungsbehörde den Betrieb eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Bei einer Verkehrsgefährdung können Bußgelder verhängt oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Das vorliegende Urteil
AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4286 Js 1481/17 – Urteil vom 31.05.2017
Leitsatz
Risse in Bremsschreiben, die durch Zeugen nur durch Inaugenscheinnahme, aber ohne weitere Vermessung festgestellt werden, können mglw. zu einem erheblichen Mangel, nicht aber ohne weiteres zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Zur Bestimmung der Verkehrsunsicherheit sind Feststellungen zu Risslänge, -breite und -tiefe zu treffen und des Weiteren hat die Bewertung des aufgefundenen Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (Vkbl. Heft 11 – 2012, S. 419 ff.)
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Mitführens einer nicht betriebsbereiten Warnleuchte zu einer Geldbuße von 15 EUR verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 53a, 69a StVZO, 24 StVG, 222.6 BKat
Gründe
I.
Der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene ist angestellter Kraftfahrer.
II.
Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme folgende Feststellungen treffen können: Bei der Kontrolle des LKW, Kz …, am 03.08.2016 durch die Zeugen POK … und POK … führte der Betroffene eine Warnleuchte mit, die entgegen der Vorgaben des § 53a StVZO nicht betriebsbereit war. Die Zeugen bestätigten dies, der Betroffene stellte es nicht in Abrede. Hierfür war wegen dieses fahrlässigen Verstoßes das Regelbußgeld nach Ziffer 222.6 BKat mit der entsprechenden Kostenfolge auszuurteilen.
III.
Soweit dem Betroffenen darüber hinaus tateinheitlich vorgeworfen wurde, das Fahrzeug geführt zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, hat die durchgeführte Beweisaufnahme diesen Vorwurf nicht bestätigt.
Die genannten Zeugen bekundeten, bei dem Fahrzeug durch Sichtkontrolle Risse in den Bremsscheiben bemerkt zu haben und aufgrund dessen die Weiterfahrt nur noch bis zur nächsten Werkstatt genehmigt zu haben. Denn es habe ein Mangel vorgelegen, der zur Verkehrsunsicherheit geführt habe. Der Zeuge … berief sich dabei ebenso wie der Zeuge … auf die Inaugenscheinnahme und die dienstliche Erfahrung. Eine Vermessung der Risse fand nicht statt. Der Zeugen … bekundete aber, dass man passende Literatur im Dienstwagen mit sich geführt habe.
Das Fahrzeug war am Samstag, dem 30.07.2016, bei dem … Sachverständigen … in Saarbrücken vorgestellt worden. Dort wurden erhebliche Mängel festgestellt, jedoch nur die unverzügliche Beseitigung angeordnet, nicht aber die Weiterfahrt untersagt. Der Prüfbericht As16-18 wurde verlesen. Der Werkstatttermin war am 01.08. für den 04.08.2016 vereinbart worden und das Fahrzeug wurde bis dahin weiter benutzt. Der Betroffene führte den Prüfbericht am Kontrolltag bei sich und legte ihn den Zeugen vor.
Vorgerichtlich hatte der Betroffene zusätzlich ein Schreiben des Prüfingenieurs … zu den Akten gereicht, in welchem dieser die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs bestätigte.
Der im Termin im Rahmen eines mündlichen Gutachtens gehörte Sachverständige Dipl.-Ing. … bestätigte die Einschätzung des Prüfingenieurs, dass die Risse in den Bremsscheiben, die durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder 1-10 auf As10-14 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, zwar zu einem erheblichen Mangel, nicht aber zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Bei dem hier vorliegenden LKW der Klasse N2 (bis 12t) gibt es zum einen konkrete Vorgaben zu Risslänge, -breite und -tiefe, die zur Beurteilung der Mangelqualität heranzuziehen sind (Werte zu finden z.B. unter http://grips.gtue.de). Diese wurden vorliegend schon nicht erhoben. Zum anderen fand durch die aufnehmenden Zeugen keine Bewertung des aufgefundenen Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (Vkbl. Heft 11 – 2012, S. 419 ff.) statt. Nach dieser besteht eine potentielle Verkehrsgefährdung bei erheblichen Mängeln, nicht aber eine Verkehrsunsicherheit. Diese liegt, ausweislich der Richtlinie, erst dann vor, wenn ein Mangel eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt. Diese jedoch konnte die Beweisaufnahme vorliegend, insbesondere mangels Vermessung der Risse und mangels Auseinandersetzung mit dem bei der Kontrolle vorliegenden Prüfgutachten nicht bestätigen.
Dass vorliegend bei der Kontrolle durch bloße Inaugenscheinnahme und Erfahrungswerte eine nur wenige Tage zuvor erfolgte technische Prüfung durch einen Sachverständigen gewissermaßen „überstimmt“ wurde, spricht für einen gewissen Schulungsbedarf in technischer Hinsicht bei einschlägigen Kontrollen, zumal es nicht das erste Mal in diesem Gerichtsbezirk ist, dass LKW als vermeintlich verbotswidrig fahrend klassifiziert wurden, ohne dass dies durch den Sachverständigen bestätigt werden konnte, sondern im Gegenteil die dort vorgenommene Ladungsart den Vorgaben entsprach (AG Landstuhl, Urt. v. 08.06.2015 – 2 OWi 4286 Js 300/15 – juris).
IV.
Angesichts der tateinheitlichen Begehungsweise, war kein Teilfreispruch und auch keine Kostenquotelung vorzunehmen.