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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtvorlage medizinisch-psychologisches Gutachten

 VG Ansbach – Az.: AN 10 S 17.01734 – Beschluss vom 21.12.2017

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. April 2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Er wendet sich mit seinem Eilantrag gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem ihm die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar entzogen wurde.

Am 5. Mai 2016 fuhr der Antragsteller mit seinem Fahrrad (Mountainbike) die …Straße in Fahrtrichtung … Straße in … entlang. Er fuhr auf dem Gehweg. Dabei wurde er gegen 20:30 Uhr von Polizeibeamten angetroffen. Bei der folgenden Kontrolle wurde bei dem Antragsteller deutlicher Alkoholgeruch festgestellt. Nach einem freiwilligen Test am Handalkomaten um 20:30 Uhr wurden 1,19 mg/l Atemalkoholkonzentration gemessen, was einem Wert von 2,38 Promille entspricht. Er wurde danach als Beschuldigter im Strafverfahren wegen des Verdachts auf Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) belehrt. Die Polizeibeamten konnten, als sie den Antragsteller angetroffen hatten, keine Ausfallerscheinungen feststellen. Der Antragsteller stimmte dann freiwillig einer Blutentnahme zu. Diese erfolgte um 20:54 Uhr in der Kreisklinik …. Im Hinblick auf das Einverständnis des Antragstellers zur Entnahme der Blutprobe gaben die Polizeibeamten an, dass es keine Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite seiner Entscheidung, der Zustimmung zur Blutentnahme nach § 81 StPO, zu erfassen. Daher wurde die Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme für entbehrlich gehalten. Auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht, der im Zusammenhang mit der Blutentnahme erstellt worden war, ist vermerkt, dass der äußere Anschein des Einflusses von Alkohol deutlich erkennbar war. Sein Verhalten sei verlangsamt gewesen. Jedoch sei der Denkablauf des Antragstellers geordnet gewesen, seine Sprache deutlich und sein Bewusstsein klar gewesen. Am 20. Mai 2016 lag das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung (2,59 Promille) vor. Der Antragsteller wurde am 1. Juni 2016 erneut polizeilich vernommen, er gab dabei an, seine Alkoholisierung unterschätzt zu haben. Er hätte schon gedacht, dass er nicht mehr fahren könne, dass er aber noch mit dem Rad nach Hause fahren dürfe. Er hätte an dem Abend drei Weizenbier, ein Radler und einen Schnaps getrunken.

Das Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wurde von der Staatsanwaltschaft … mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 gemäß § 153 a StPO, also wegen Geringfügigkeit, gegen Auflage, eingestellt.

Hierauf erließ die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts … gegenüber dem Antragsteller unter dem 9. Januar 2017 eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. In der Anordnung wurde Bezug genommen auf die Trunkenheitsfahrt vom 5. Mai 2016, deshalb sei zur Vorbereitung der Entscheidung über die Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dabei wären folgende Fragen zu klären:

„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol im Zusammenhang gebracht werden können?

Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Fahrrad) und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können?

Ist auch nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen (z.B. Pkw) und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“

Als Beibringungsfrist wurde der 9. März 2017 gesetzt.

Der Antragsteller erklärte sich mit der Begutachtung mit Schreiben vom 12. Januar 2017 einverstanden, die Fahrerlaubnisakten wurden daraufhin zur Begutachtungsstelle, der TÜV Life Service GmbH in … übersandt. Die Fahrerlaubnisakten wurden dann am 20. Februar 2017 dem Landratsamt … zurückgesandt, ein Gutachten wurde von dem Antragsteller jedoch nicht vorgelegt.

Nach nochmaliger erfolgter Anhörung erließ das Landratsamt … am 26. April 2017 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde (Ziffer 1), dem Antragsteller aufgegeben wurde, den Führerschein unverzüglich bei dem Landratsamt abzugeben (Ziffer 2), und hinsichtlich dieser Verpflichtungen der Sofortvollzug angeordnet wurde. Weiter wurde in Ziffer 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins angedroht. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt hätte und daher gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) von der Ungeeignetheit des Antragstellers auszugehen gewesen wäre und daher die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen wäre. Auf Grund des Vorfalls mit der Trunkenheitsfahrt wäre das medizinisch-psychologische Gutachten zwingend zu fordern gewesen, § 13 Ziffer 2 c FeV. Der Sofortvollzug wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des nicht vorgelegten Gutachtens im Zusammenhang mit dem Anlassvorfall, der Trunkenheitsfahrt, nunmehr von einer Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei und daher ein Interesse am sofortigen Vollzug bestünde, aus Gründen der Verkehrssicherheit, welche das Interesse des Antragstellers überwiegen würde.

Am 3. Mai 2017 wurde gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.

Sodann wurde am 24. August 2017 der streitgegenständliche Eilantrag bei Gericht gestellt, mit dem beantragt wurde,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26. April 2017 wiederherzustellen.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, da die Tatsache der Alkoholfahrt bzw. die durch die Blutprobe später festgestellte Alkoholisierung nicht verwertbar sei. Für Blutproben, die zur Aufklärung von Straftaten entnommen werden, gelte § 81 a der Strafprozessordnung (StPO). Diese Vorschrift wäre jedoch vorliegend verletzt worden, was zu einem Beweisverwertungsverbot auch für das verwaltungsrechtliche Verfahren führe. Die Zustimmung des Antragstellers zur Blutentnahme hätte keine Wirksamkeit, da er zu betrunken gewesen sei, um die Bedeutung seiner Zustimmung zu verstehen und daher nicht einwilligungsfähig gewesen sei. Daher hätte die Blutentnahme gemäß § 81 a Abs. 2 StPO durch den Richter angeordnet werden müssen, was aber nicht erfolgt sei. Aufgrund der Verkennung des Richtervorbehalts sei daher ebenfalls von einer Unverwertbarkeit der Blutprobenentnahme auszugehen. Weiter sei die Begründung des Sofortvollzugs rechtswidrig, da sie nicht genügend auf den Einzelfall abstellen würde.

Am 3. August 2017 wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Ein Verwertungsverstoß bei einem Verstoß gegen § 81 a StPO bestünde gemäß dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht (BayVGH, B.v. 28.1.2010, 11 CS 09.1443).

Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 31. August 2017 auf den Eilantrag und beantragte,

Antragsablehnung.

Am 1. September 2017 wurde Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zum Teil unzulässig, in der Sache jedoch begründet.

Nachdem nach Erhebung des Antrags der Widerspruchsbescheid ergangen ist und hiergegen nun Klage erhoben worden ist, wird der Antrag gemäß dem klägerischen Begehren (§ 88 VwGO) nunmehr als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nunmehr erhobenen Anfechtungsklage verstanden. Der Antrag ist jedoch bereits unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids wendet, weil der Antragsteller seinen Führerschein mittlerweile abgegeben hat und daher nicht zu befürchten ist, dass der Antragsgegner wegen Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vom angedrohten Zwangsmittel noch Gebrauch machen wird, entgegen der Vorschrift des Art. 36 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.Im Übrigen ist der Antrag begründet. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung, bei der es das Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers abwägt. Wesentliches Kriterium bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Hat danach die in der Hauptsache erhobene Klage nach einer summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg, so überwiegen die Interessen des Antragsgegners und dem Antrag ist stattzugeben. So liegt der Fall hier.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, so dass die in der Hauptsache erhobene Klage hiergegen Erfolg verspricht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn der Betroffene fahrungeeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist von einer Ungeeignetheit auszugehen, wenn ein nach § 11 bzw. auch nach § 13 oder § 14 FeV gefordertes Gutachten zur Aufklärung der Fahreignung bei Eignungszweifeln nicht vorgelegt wurde.

Im Ergebnis erfolgte die streitgegenständliche Gutachtensanforderung zu Unrecht, so dass der Entzug der Fahrerlaubnis darauf nicht gestützt werden konnte und rechtswidrig war (zu diesem Erfordernis grundlegend BVerwG NJW 2005, 3081).

Einschlägig ist für den vorliegenden Fall § 13 Nr. 2 c FeV, wonach zwingend, ohne Ausübung eines Ermessens, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Grund für den Gesetzgeber, diese Vorschrift zu schaffen, war, dass bei einem derartigen Verhalten Anhaltspunkte auf einen Alkoholmissbrauch vorliegen, also den Fall, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Ein solches Verhalten führt gemäß Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV dazu, dass im Regelfall vermutet wird, dass eine Fahreignung nicht mehr vorliegt. Dabei erfasst die Vorschrift ausdrücklich auch das Führen eines Fahrrades und geht davon aus, dass das Führen eines Fahrrads in einem erheblich betrunkenen Zustand auch Zweifel daran zulässt, ob fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ohne beeinträchtigte Alkoholeinwirkungen geführt werden. Dies findet seinen Grund darin, dass bei einer Alkoholmenge von über 1,6 Promille von erheblichen Giftwirkungen und einem Gewöhnungseffekt ausgegangen werden kann, wenn mit einer derartigen Menge ein Fahrzeug geführt wurde (BVerwG NJW 2008, 2601).

Es ist im hiesigen Verfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller ein Fahrrad mit über 1,6 Promille am 5. Mai 2016 geführt hat. Der Verwertung dieses Geschehnisses steht § 81 a StPO nicht entgegen. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass auch ein eventueller Verstoß gegen § 81 a StPO allenfalls bei Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze zu einem Verwertungsverbot insoweit herausgefundener Tatsachen im Verwaltungsverfahren führt. Denn im Bereich des Fahrerlaubnisrechts, also des präventiven Sicherheitsrechts gäbe es im Unterschied zum Strafverfahrensrecht neben den Belangen des Betroffenen auch das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 28.1.2010, 11 CS 09.1443). Ob Beweisverwertungsverbote im Straf- und Verwaltungsrecht anders zu behandeln sind, ist zwar zweifelhaft, da die Strafverfolgung im Bereich der einschlägigen Gefährdungsdelikte des § 315c StGB und § 316 StGB auch vordringlich präventive Zwecke verfolgt und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens Verfassungsrang genießt. Vorliegend kommt es jedoch nicht auf die Frage eines Beweisverwertungsverbotes an. Zum einen hat der Antragsteller in die Blutentnahme eingewilligt und war trotz seiner hohen Alkoholisierung nach dem geschilderten Eindruck von ihm einwilligungsfähig (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 5837).

Zum anderen war die Gutachtensanforderung nach § 13 Nr. 2 c FeV aus anderen Gründen rechtswidrig.

Denn die Fragestellung war nur anlassbezogen und verhältnismäßig, soweit nach dem Trennungsvermögen hinsichtlich des Fahrens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und auch fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen gefragt wurde (zum Erfordernis der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit siehe etwa VGH Mannheim, NJW 2011, 3257). Denn wie dargelegt, geht § 13 Nr. 2 c FeV davon aus, dass auch das berauschte Fahren mit einem Fahrrad nicht nur die Vermutung mangelnden Trennungsvermögens im Hinblick auf das Fahren von Fahrrädern, sondern auch im Hinblick auf das Fahren von Kraftfahrzeugen auslöst. Es liegt also bei einem Vorfall eines Fahrens eines Fahrzeuges mit über 1,6 Promille nach dem Gesetzgeber die Vermutung des mangelnden Trennungsvermögens, also des Alkoholmissbrauchs vor, welches, da es sich um eine psychologische Frage handelt, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten abgeklärt werden muss.

Weswegen auch nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen durch unkontrollierten Alkoholkonsum gefragt werden muss, bleibt unklar. Die Fragestellung ist insoweit nicht anlassbezogen. Warum hinsichtlich des Anlassvorfalls auch Bedenken dahingehend bestehen, dass der Antragsteller körperlich oder geistig beeinträchtigt ist, wurde auch nicht dargelegt und ist auch trotz der erheblichen Alkoholisierung, und des Nichtvorliegens von Ausfallerscheinungen nicht ohne weiteres ersichtlich. Im Raum stünde allenfalls eine Alkoholabhängigkeit i.S.v. Ziffer 8.3 des Anhangs 4 zur FeV, nicht aber der ganze Katalog des Anhangs 4 zur FeV.

Die Fahrerlaubnisbehörde hätte jedoch gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen sie Eignungszweifel, im Hinblick auch auf die zuletzt problematisierte Fragestellung hat. Die in Teilen rechtswidrige Fragestellung führt zu einer Rechtswidrigkeit der weiteren Teile. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führt eine in Teilen rechtswidrige Fragestellung dazu, dass die Beibringungsaufforderung insgesamt rechtswidrig ist, weil den Betroffenen nicht zugemutet werden könne, eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen Teile der Fragestellung vorzunehmen und in diesem Sinne gleichsam klüger zu sein als die Fahrerlaubnisbehörde. Es erscheint zudem wohl auch kaum denkbar, dass ein Betroffener etwa dem Gutachter mitteilt, dass dieser nur Teile der Fragestellung beantworten dürfe. Wenn der Gutachter dann alle, also auch die rechtswidrigen Teile der Gutachtensaufforderung beantworten würde, wäre der Betroffene schließlich nicht geschützt, da ein Verwertungsverbot hinsichtlich vorgelegter Gutachten nicht bestehe (BayVGH, B.v. 4.2.2013, 11 CS 13.22).

Auf die übrigen, formellen Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung kommt es daher nicht mehr an. Sie wurden im Hinblick auf die rechtmäßigen Fragestellungen gerade noch gewahrt, § 11 Abs. 6 FeV, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur substantiierten Darlegung der Anlasstatsache und der daraus resultierenden Eignungszweifel gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV (zum Erfordernis der substantiierten Darlegung der Eignungszweifel: BVerwG NJW 2016, 179).

Nach alledem war die Gutachtensaufforderung nach summarischer Prüfung rechtswidrig und somit die auf die Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens ebenfalls rechtswidrig.

Mithin war auch die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 FeV rechtswidrig.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Von einer Kostenteilung war wegen des nur geringfügigen Unterliegens des Antragstellers gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abzusehen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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