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Unterbrechung Verfolgungsverjährung durch polizeiliche Vernehmungsanordnung des Betroffenen

Verjährung im Bußgeldverfahren: Unterbrechung durch polizeiliche Vernehmungsanordnung

Die Verfolgungsverjährung spielt eine zentrale Rolle im Ordnungswidrigkeitenrecht und kann dazu führen, dass ein Bußgeldbescheid nicht mehr durchgesetzt werden kann. Eine zentrale Frage dabei ist, welche Handlungen diese Verjährung unterbrechen können. Insbesondere die polizeiliche Vernehmungsanordnung des Betroffenen steht hierbei im Fokus. Es geht um die rechtliche Bewertung solcher Unterbrechungshandlungen und deren Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Dieses Thema berührt sowohl Verkehrssünder als auch die allgemeine Straßenverkehrsordnung und hat weitreichende Konsequenzen für die Rechtsdurchsetzung. Es ist daher von großer Bedeutung, die genauen Voraussetzungen und Folgen einer solchen Unterbrechung zu verstehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 OWi 4286 Js 5892/15 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Verfahren wurde aufgrund eines Verfahrenshindernisses (Verjährung) eingestellt, und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden von der Staatskasse getragen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bußgeldbescheid wurde gegen den Betroffenen ausgestellt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte.
  2. Der Betroffene legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
  3. Das Hauptproblem war die Verfolgungsverjährung und die ordnungsgemäße Unterbrechung dieser Verjährung.
  4. Die Ladung des Betroffenen durch die PI Landstuhl unterbrach die Verjährung.
  5. Einwände gegen die Unterbrechung der Verjährung, wie die nicht ordnungsgemäße Beauftragung der PI Landstuhl und das fehlende Handzeichen, wurden zurückgewiesen.
  6. Der Anhörungsbogen konnte die Verjährung nicht unterbrechen, da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
  7. Nach der ersten Unterbrechungshandlung wurde keine weitere Unterbrechungshandlung fristgerecht vorgenommen, insbesondere wurde der Bußgeldbescheid nicht rechtzeitig zugestellt.
  8. Das Gericht entschied, dass das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird und die Kosten trägt die Staatskasse.

Bußgeldbescheid: Ein Verstoß mit Folgen

Gegen einen Betroffenen wurde ein Bußgeldbescheid der ZBS Speyer vom 21.04.2015 ausgestellt. Ihm wurde vorgeworfen, am 28.10.2014 um 18.12 Uhr als Fahrer eines Kleintransporters die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der L395 in Bruchmühlbach-Vogelbach um toleranzbereinigte 41 km/h überschritten zu haben. Daraus resultierte eine Geldbuße von 160 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein.

Verfolgungsverjährung: Ein rechtliches Dilemma

Unterbrechung Verfolgungsverjährung: Betroffenenvernehmung
(Symbolfoto: antoniodiaz /Shutterstock.com)

Das rechtliche Problem in diesem Fall dreht sich um die Verfolgungsverjährung und die ordnungsgemäße Unterbrechung dieser Verjährung. Der Betroffene berief sich sowohl vor als auch während der Hauptverhandlung auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung und die fehlende ordnungsgemäße Unterbrechungshandlung.

Die Verjährung wurde durch die Anordnung der Ladung des Betroffenen durch die PI Landstuhl vom 22.01.2015 zur Vernehmung als Betroffener unterbrochen. Es gab jedoch Einwände gegen diese Unterbrechung. Erstens wurde argumentiert, dass die PI Landstuhl nicht ordnungsgemäß von der Ausgangsbehörde beauftragt wurde. Zweitens wurde behauptet, dass aus dem Ladungsformular der PI Landstuhl nicht hervorgeht, wer der Aussteller ist. Beide Einwände wurden jedoch vom Gericht zurückgewiesen.

Komplikationen bei der Verjährungsunterbrechung

Ein weiterer Punkt war, dass der Anhörungsbogen vom 28.01.2015 die Verjährung nicht unterbrechen konnte, da die dreimonatige Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Zudem kann die Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG nur einmal durch eine der genannten Handlungsvarianten unterbrochen werden, nicht mehrfach.

Das Hauptproblem war jedoch, dass nach dieser ersten Unterbrechungshandlung keine weitere Unterbrechungshandlung fristgerecht vorgenommen wurde. Der Bußgeldbescheid wurde nicht innerhalb von 3 weiteren Monaten erlassen und an den bevollmächtigten Verteidiger oder den Betroffenen zugestellt. Es gab auch keine Beweise für eine ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheids.

Das Urteil und seine weitreichenden Folgen

Das Gericht entschied, dass das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Verjährung) eingestellt wird. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäße Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und die Zustellung von Bußgeldbescheiden. Es betont die Bedeutung der Einhaltung der Verjährungsfristen und der ordnungsgemäßen Zustellung von Dokumenten.

Das Fazit des Urteils ist, dass die ordnungsgemäße Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und die Zustellung von Bußgeldbescheiden von entscheidender Bedeutung sind. Ein Versäumnis in einem dieser Bereiche kann dazu führen, dass ein Verfahren eingestellt wird, selbst wenn der Betroffene tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Verfahrensregeln und Fristen im Rechtssystem.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann der Betroffene nicht mehr für die Ordnungswidrigkeit oder Straftat belangt werden. Die Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und lässt den Betroffenen straf- bzw. bußgeldfrei ausgehen.

Die Verjährungsfrist ist in § 78 StGB geregelt und beträgt beispielsweise dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, und zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit einer bestimmten Freiheitsstrafe bedroht sind. Mord verjährt nie. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn die Tat beendet ist, d.h., wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat und das Tatgeschehen abgeschlossen wurde.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 OWiG in der Regel drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro bedroht sind. Bei geringeren Geldbußen gelten kürzere Verjährungsfristen.

Unterbrechungshandlung

Eine Unterbrechungshandlung ist eine Aktion, die den Lauf der Verjährungsfrist stoppt. Im Kontext von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können verschiedene Handlungen als Unterbrechungshandlungen gelten. Dazu gehören beispielsweise die erste Vernehmung des Betroffenen, die Anordnung der Bekanntgabe des Bußgeldvorwurfs oder richterliche Maßnahmen.

Nach § 33 OWiG können neben der Anhörung im Bußgeldverfahren auch weitere Vorgänge die Verfolgungsverjährung unterbrechen, u.a. richterliche Vernehmung des Betroffenen oder von Zeugen, Beauftragung eines Sachverständigen, Anordnung zur Beschlagnahme oder Durchsuchung, vorläufige Verfahrenseinstellung, Erlass des Bußgeldbescheids (bei Zustellung innerhalb von zwei Wochen), Erhebung einer öffentlichen Klage.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Unterbrechung nur gegenüber demjenigen wirkt, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4286 Js 5892/15 – Urteil vom 27.07.2015

1. Das Verfahren wird wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Verjährung) eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

1. Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid der ZBS Speyer vom 21.04.2015. Darin wurde ihm vorgeworfen, als Fahrer des Kleintransporters mit dem Kennzeichen … die auf der L395, Gemarkung Bruchmühlbach-Vogelbach, in der Kaiserstr. Höhe Haus Nr. 379, Fahrtrichtung Vogelbach durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 28.10.2014 um 18.12 Uhr um toleranzbereinigte 41 km/h überschritten zu haben. Angeordnet wurden eine Geldbuße von 160 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer. Der Betroffene hat, vertreten durch seinen Verteidiger, Einspruch eingelegt.

2. Das Verfahren war in der Hauptverhandlung durch Urteil einzustellen.

Vorliegend besteht ein unbehebbares Verfahrenshindernis. Der Betroffene hat sich noch vor der Hauptverhandlung und in der Hauptverhandlung auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung bzw. auf die fehlende ordnungsmäßige Unterbrechungshandlung berufen. Dies trifft hier zu.

a) Die Anordnung der Ladung des Betroffenen durch die PI Landstuhl vom 22.01.2015 (oder selbst vom 27.01.2015, dem Datum des Ausdrucks) zur Vernehmung als Betroffener hat die Verjährung entgegen der Ansicht des Betroffenen nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen.

aa) Der Betroffene kann mit dem Einwand nicht gehört werden, die die Ladung anordnende PI Landstuhl sei nicht ordnungsgemäß von der Ausgangsbehörde beauftragt gewesen. Denn die Abgabe an eine andere als die zuerst beauftragte Polizeidienststelle – hier an die PI Landstuhl durch die PI Homburg/Saar – steht im Ermessen der ersuchten Dienststelle; die Abgabe kann nur für sich gesehen nicht die Verjährung unterbrechen (Göhler/Gürtler, OWiG, § 33, Rn. 13).

bb) Ebenfalls nicht gehört werden kann der Betroffene mit dem Einwand, aus dem Ladungsformular der PI Landstuhl, Bl. 20 d.A., lasse sich der Aussteller nicht erkennen. Zwar konstatiert das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2014 -1 RBs 45/14 -, juris / jurisPR-VerkR 12/2014 Anm. 4), dass bspw. die Verfügung über eine vorläufige Einstellung jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet ist, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt. Doch schon dies ist hier nicht der Fall. Denn die Unterschriftsleiste des nochmaligen Ausdrucks des angeblich am 22.01.2015 verfassten und formlos abgeschickten Schreibens an den Betroffenen vom 27.01.2015 trägt klar die Bezeichnung der erstellenden Beamtin der Pkin …, die dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als Zeugin bekannt ist. Zudem ist selbst ein fehlendes Handzeichen entbehrlich, wenn sich der behördliche Wille auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt (BayObLG, DAR 2004, 401; OLG Saarbrücken, zfs 2009, 532). So liegt der Fall hier. Denn aus dem Dokument ist der Wille der PI Landstuhl, den Betroffenen als solchen zu vernehmen, offensichtlich und auch die bearbeitende Beamtin ist – jedenfalls nachprüfbar – benannt.

cc) Auch trifft der Einwand des Betroffenen nicht zu, dass bei einer Ladung, im Gegensatz zur Anhörung, bei welcher bereits die Anordnung ausreicht, die Zustellung an den Betroffenen erfolgt und nachweisbar sein muss. Denn auch hier genügt bereits die Anordnung der Vernehmung (Göhler/Gürtler, OWiG, § 33, Rn. 9; BeckOK StGB/Dallmeyer, § 78c, Rn. 10; KK-OWiG/Graf, § 33, Rn. 23).

b) Der Anhörungsbogen vom 28.01.2015, Bl. 22 d.A., konnte die Verjährung allerdings nicht unterbrechen. Die dreimonatige Verjährungsfrist, § 26 Abs. 3 StVG, wäre zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Denn §§ 42, 43 StPO gelten für das Ende der Verjährungsfrist nicht. Zudem ist eine erneute Unterbrechung der Verjährung durch Versendung des Anhörungsbogens, nachdem zuvor schon die ersuchte Polizeidienststelle die Vernehmung des Betroffenen angeordnet hat, nicht geeignet, eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zu begründen. Die Unterbrechung nach dieser Norm kann nur einmal durch eine der genannten Handlungsvarianten erfolgen, nicht mehrfach (Göhler/Gürtler, OWiG, § 33, Rn. 6a).

c) Jedoch wurde nach dieser ersten Unterbrechungshandlung danach keine weitere Unterbrechungshandlung fristgerecht vorgenommen. Insbesondere wurde der Bußgeldbescheid nicht nach §§ 26 Abs. 3 StVG, 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG innerhalb von 3 weiteren Monaten erlassen und an den bevollmächtigten Verteidiger oder den Betroffenen zugestellt.

aa) An den Betroffenen selbst wurde ausweislich der Akte nicht formell zugestellt. Eine Postzustellungsurkunde befindet sich jedenfalls nicht in der Akte.

bb) An den Verteidiger persönlich zugestellt wurde ebenfalls nicht. Denn ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24.04.2015 wurde der Bußgeldbescheid nicht dem Verteidiger selbst ausgehändigt.

cc) Auch fand keine zulässige und ordnungsgemäße Ersatzzustellung statt. Denn eine solche Handlung ist nicht auf der Postzustellungsurkunde vermerkt (Bl. 68 d.A.). Diesbezüglich entfaltet die Postzustellungsurkunde die ihr innewohnende Beweiskraft, die vorliegend nicht widerlegt wurde oder werden konnte.

dd) Stattdessen wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der Bußgeldbescheid „einem Vertretungsberechtigten (gesetzlichen Vertreter/Leiter)“, einer Frau …, …, übergeben. Dem Gericht ist dabei zum einen aufgrund von Telefonaten in anderen Sachen bekannt, dass es sich bei dieser Frau um die Sekretärin einer Anwältin aus der Kanzlei des Verteidigers des Betroffenen handelt, was zudem auch aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa der Homepage des Verteidigers, unproblematisch ersichtlich ist. Keinesfalls aber handelt es sich bei der empfangenden Person um die gesetzliche oder sonstige Vertreterin des Verteidigers, weder als Person noch in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege. Eine solche „Zustellung“ kann aber die Verjährung nicht unterbrechen, denn eine ordnungsgemäße Zustellung lag hier nicht vor.

ee) Hier fand auch keine für das Gericht nachweisbare Heilung statt. Denn nach den Vorgaben des § 8 VwZG bzw. der verweisenden Landesnorm § 1 LVwZG RP, auf die § 51 OWiG verweist, hat der Verteidiger den Bußgeldbescheid nicht innerhalb der verjährungsunterbrechenden Frist erhalten. Den Einspruch hat RA … unterschrieben (Bl. 65 d.A.), der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren persönlich und auch anhand der Unterschrift bekannt ist, die sich zudem deutlich von der Unterschrift des Verteidigers unterscheidet. Weitere Schriftsätze des Verteidigers, aus welchen das Gericht eine Heilung hätte schließen können, sind nach dem Einspruch und vor der Hauptverhandlung nicht zur Akte gelangt.

d) Die weiteren behördlichen Vorgänge erfolgten ab dem 28.05.2015 und damit nicht mehr verjährungsunterbrechend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

 

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