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Vollstreckung mehrerer Fahrverbote – additive Vollstreckung

AG Leipzig – Az.: 250 OWi 2316/16 jug – Beschluss vom 20.10.2016

1. Es wird festgestellt, dass das mit Bußgeldbescheid vom 11.02.2016 (Az.: …) angeordnete 1monatige Fahrverbot bereits am 06.09.2016 begonnen hat und mit Ablauf des 05.10.2016 geendet hat.

2. Die vom Betroffenen beantragte, von der Stadt Leipzig abgelehnte Parallelvollstreckung des o.g. Fahrverbotes mit dem Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 15.06.2016 (Az.: …), rechtskräftig ebenfalls seit dem 06.09.2016, wird für zulässig erklärt.

Gründe

Gegen den Betroffenen ergingen 2 Bußgeldbescheide der Stadt Leipzig, in denen jeweils ein 1monatiges Fahrverbot ohne 4monatige Abgabefrist verhängt wurde. Es handelt sich um den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 15.06.2016, Az.: …, rechtskräftig seit dem 06.09.2016, und den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 11.02.2016, Az.: …, rechtskräftig ebenfalls seit dem 06.09.2016.

Die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide trat ein, nachdem der Betroffene die zunächst erhobenen Einsprüche gegen die o.g. Bußgeldbescheide beide am 06.09.2016 zurückgenommen hatte.

Gem. § 25 Abs. 2 StVG beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Da der Bußgeldbescheid vom 11.02.2016 seit dem 06.09.2016 rechtskräftig ist, begann das Fahrverbot in Bezug auf diesen Bußgeldbescheid am 06.09.2016.

Gleiches gilt für den Bußgeldbescheid vom 15.06.2016. Auch hier begann das Fahrverbot mit Rechtskraft am 06.09.2016 gern. § 25 Abs. 2 StVG.

Da beide Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2 a StVG ergingen, ist eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d.h., die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 StVG getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Etwas anderes gilt nur nach § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG für den Fall, dass das Fahrverbot mit Schonfrist angeordnet war. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines Fahrverbotes überhaupt möglich ist, ist die additive Vollstreckung gesetzlich vorgesehen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist die additive Vollstreckung von Fahrverboten?

Die additive Vollstreckung von Fahrverboten bezieht sich auf die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, die gleichzeitig oder nacheinander verhängt wurden. Grundsätzlich erfolgt die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 StVG getrennt ab dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Eine Ausnahme hiervon enthält Absatz 2a Satz 2, der im Falle des Hinausschiebens der Wirksamkeit eines Fahrverbots die additive Vollstreckung vorsieht.

In bestimmten Fällen kann jedoch eine Parallelvollstreckung von Fahrverboten ohne Schonfrist möglich sein. Das Amtsgericht Vechta kam in seinem Beschluss vom 14.09.2017 (Az.: 93 OWi 515/17) zu dem Ergebnis, dass dann, wenn zwei Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2a StVG ergehen, eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen zur Vollstreckung von Fahrverboten von Fall zu Fall variieren können und von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z.B. der Art der Verkehrsverstöße, den Umständen des Einzelfalls und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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