Skip to content
Menü

Unbefugte Übermittlung von personenbezogenen Daten – Personalakte in Papierform

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 722/18 (7/19) – Urteil vom 29.05.2019

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 17. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 28. November 2016 gegen die Betroffene wegen vorsätzlicher unbefugter Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ein Bußgeld in Höhe von 7.500,00 € festgesetzt. Auf den Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Potsdam die Betroffene mit dem angefochtenen Urteil vom 17. September 2018 wegen vorsätzlicher unbefugter Übermittlung von personenbezogenen Daten zu einer Geldbuße von 4.500,00 € verurteilt. Das Amtsgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:

„Die Betroffene ist seit 26 Jahren Geschäftsführerin des als GmbH organisierten (X). Die Stadt (X) ist zu 100 % Gesellschafterin des (X). Seit 2006 kam es zu vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Leitung des Klinikums und dem Betriebsrat. Im Jahr 2015 eskalierte die Situation. Die Streitigkeiten zwischen der Geschäftsführung des (X) einerseits und dem Betriebsrat bzw. Verdi andererseits wurden auch öffentlich ausgetragen. Es gab eine Vielzahl von Zeitungsartikeln zu dem Thema in den örtlichen Zeitungen. Seit dem 01.07.2012 ist der Zeuge Dr. S… im Klinikum angestellt. Er war und ist dort als Hausjurist und Leiter der Personalabteilung tätig. In den Medien wurde neben dem Betriebsratsvorsitzenden auch der Personalchef des Klinikums, der Zeuge Dr. S…, zitiert. So wurde in einem Artikel der (…) vom 11.06.2015 ausgeführt, dass der Personalchef S… dem Betriebsratschef St… mehrere grobe Verletzungen seiner Pflichten vorwerfe. Der Betriebsrat warf dem Klinikum über die Medien vor, dass das Klinikum die Betriebsratsmitglieder mit einer Vielzahl von Abmahnungen überziehe.

Zu dem Betriebsrat gehörten im Jahr 2015 R… St… als Betriebsratsvorsitzender, A… K… als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, O… Ku… als Betriebsratmitglied.

Im Frühsommer 2015 entschied sich die Betroffene aufgrund der, ihrer Ansicht nach, polemischen Argumentation des Betriebsrats in der Öffentlichkeit, die Gesellschafter des (X) über den tatsächlichen Sachstand zu unterrichten. Die Betroffene war auch zuvor von Seiten der Stadtverordneten gebeten worden, eine Stellungnahme zu den in der Öffentlichkeit geführten Streitigkeiten abzugeben. Insbesondere die Fraktionen der Linken und der Grünen baten um Informationen. Sie fertigte einen Rohentwurf der Stellungnahme und übergab dieses an ihren Hausjuristen Dr. S… mit der Bitte, daraus ein umfangreiches Schreiben zu fertigen. Der Jurist Dr. S… erweiterte den Entwurf und legte ihn wieder der Betroffenen vor. Der 1. Entwurf ging auch Mitte Juli 2015 an das Büro des Oberbürgermeisters in (X). Der damalige Bürgermeister Herr Sch… arbeitete noch einige Änderungen ein. Der Zeuge Dr. S… erstellte schließlich das Schreiben in der endgültigen Fassung vom 23.7.2015 und legte es der Betroffenen vor. Diese unterzeichnete das Schreiben ebenso wie das ärztliche Direktorium, Dr. R… und Dr. Sp… und dem Pflegedirektor L… P….

Im Auftrag der Betroffenen übersandte der Zeuge Dr. S… das Schreiben vom 23.7.2015 an die Oberbürgermeisterin der Stadt (X), Frau Dr. T…, den Bürgermeister der Stadt (X), Herrn Sch…, Frau F… vom Amt für Finanzen und Beteiligung und den Fraktionsvorsitzenden der CDU, SPD, Die Linke. Darüber hinaus schickte er das Schreiben an die Geschäftsstelle der AfD, den Stadtverordneten der FDP, Herr N…, den Fraktionsvorsitzenden vom Bündnis 90/ Die Grünen und dem Aufsichtsrat des (X).

Das Schreiben enthielt personenbezogenen Daten, nämlich die Informationen einer Abmahnung des Herrn St… im Jahr 2014 unter Darstellung des der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalts, Informationen über Abmahnungen des Herrn K… im Jahr 2010 unter Schilderung der den Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte und Informationen zur Abmahnung des Herrn Ku… im Jahr 2013 nebst Erläuterung des zugrunde liegenden Sachverhalts, sowie der Umstand, dass sich Frau S… D… seit dem 26.05.2015 in Urlaub befand. Frau S… D… ist die Sekretärin des Betriebsrats…………Der Zeuge Dr. S… war als Leiter der Personalabteilung teilweise an der Erstellung der Abmahnungen beteiligt. Die genauen Daten der Abmahnungen entnahm er aus den Personalakten der betroffenen Betriebsratsmitglieder.

Die Betroffene ging bei der Unterzeichnung des Schreibens davon aus, dass die dort enthaltenen personenbezogenen Daten übersandt werden können. Sie unterlag insoweit einem Verbotsirrtum, der vermeidbar war. Seit 2004 ist der interne Datenschutzbeauftragte, Herr Str…, für das Klinikum bestellt. Herr Str… befand sich im Juli 2015 im Urlaub. Vor Absendung des Schreibens vom 23.07.2015 wurde der Datenschutzbeauftragte zu dem Inhalt des Schreibens oder der Rechtslage nicht befragt………“

Das Amtsgericht hat ferner ausgeführt, die Betroffene habe vorsätzlich gehandelt, habe jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Betroffene hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 17. September 2018 aufzuheben.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die in ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2019 zunächst beantragt hatte, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, hat in der Hauptverhandlung beantragt, das Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Potsdam zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde der Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Rechtsmittel dringt mit der erhobenen Sachrüge durch.

Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die tatbestandliche, rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung einer Bußgeldvorschrift – hier also die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG a. F. – zu belegen.

1.

Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen bereits nicht prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Bußgeldbestimmungen überhaupt auf das inkriminierte Verhalten der Betroffenen anwendbar sind. Das Amtsgericht hat nicht die Umstände festgestellt, die die Beurteilung ermöglichen, dass die weitergegebenen Daten in den Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Bußgeldvorschriften fallen. In den Feststellungen wird lediglich ausgeführt, der Leiter der Personalabteilung Dr. S… habe die genauen Daten der Abmahnungen den Personalakten der betroffenen Betriebsratsmitglieder entnommen. In welcher Form die Personalakten im Tatzeitpunkt geführt wurden und woher die Angabe, dass sich die Betriebsratssekretärin seit dem 26. Mai 2015 in Urlaub befunden habe, stammte, wird dagegen nicht dargestellt. Eine solche Darstellung ist aber zur rechtsbeschwerdegerichtlichen Prüfung zwingend erforderlich, denn ohne diese Angaben kann nicht beurteilt werden, ob die Betroffene ein Bußgeld verwirkt hat.

Nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 BDSG a. F. galt das frühere Bundesdatenschutzgesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personengebundener Daten durch nicht-öffentliche Stellen lediglich, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. § 27 Abs. 2 BDSG a. F. hat den Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts der Bestimmungen des Gesetzes für nicht-öffentliche Stellen zudem auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien ausgedehnt, wenn die Daten offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden waren. § 32 Abs. 2 BDSG a. F. hat darüber hinaus zwar bestimmt, dass die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BDSG a. F. auch anzuwenden sei, wenn personenbezogene Daten erhoben, erarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. Bei § 32 Abs. 2 BDSG a. F. handelte es sich systematisch aber lediglich um eine materielles Datenschutzrecht in Bezug nehmende Ausnahmevorschrift; die „Kopfnorm“ des Dritten Abschnitts (§ 27 Abs. 1 BDSG a. F.) überlagerte sie nur, soweit sie reichte. Hinsichtlich der Verfahrens- und Sanktionsvorschriften des Datenschutzes für nicht öffentliche Stellen war das nicht der Fall (vgl. BAGE 136, 156). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat anschließt, werden durch Personalakten in Papierform keine personenbezogenen Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG a. F. verarbeitet und es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Personalakten als eine nicht automatisierte Datei im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG a. F. anzusehen sind. Dem BDSG a. F. unterfallen zwar auch gleichförmig strukturierte, manuell auswertbar geführte Aktenbestände mit personenbezogenem Dateninhalt, wie etwa Personalkarteien; erforderlich hierfür ist ein gleichartiger Aufbau, der einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglicht (vgl. BAGE 136, 156; LAG Sachsen ZD 2014, 482; Auernhammer/Forst, BDSG, 5. Aufl. 2017, § 32 BDSG Rn. 11 und 100). Dass sämtliche oder auch nur ein Teil der im Schreiben vom 23. Juli 2015 mitgeteilten personenbezogenen Daten, die Gegenstand des Bußgeldverfahrens sind, einem derartig strukturellen Aktengefüge entstammen, hat das Amtsgericht indes nicht festgestellt. Nur wenn dies festgestellt werden kann, kann das inkriminierte Verhalten der Betroffenen überhaupt bußgeldbewehrt sein.

2.

Das Amtsgericht hat auch nicht hinreichend festgestellt, welche der weitergegebenen personenbezogenen Daten, die mit einem Bußgeld geahndet werden sollen, im Tatzeitpunkt nicht bereits allgemein zugänglich waren. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG a.F. handelt nämlich ordnungswidrig nur, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. Im Hinblick auf die der Herausgabe des Schreibens vom 23. Juli 2015 vorausgegangenen Veröffentlichungen in der Presse und im Internet hätte im einzelnen festgestellt werden müssen, welche der in Frage kommenden Daten bereits allgemein zugänglich waren.

3.

Der Inhalt der der Tathandlung vorausgegangenen Veröffentlichungen hätte auch deshalb vom Amtsgericht konkret festgestellt werden müssen, um die Voraussetzungen für das Eingreifen bzw. Nichteingreifen eines Erlaubnissatzes belegen zu können. Denn die Frage, ob die Weitergabe der personenbezogenen Daten unbefugt war, lässt sich nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden berechtigten Interessen beantworten.

Eine derartige Interessenabwägung lässt das amtsgerichtliche Urteil zudem vollständig vermissen. Der Hinweis auf die Vorschrift des § 32 BDSG a. F. geht bereits im Ansatz fehl. Denn § 32 BDSG a. F. greift nur bei der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Hier hat die Betroffene die personenbezogenen Daten der Betriebsratsmitglieder und der Betriebsratssekretärin indes nicht für Zwecke der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse, sondern für andere Zwecke genutzt, so dass die Vorschrift des § 32 BDSG a. F. von vornherein nicht einschlägig ist.

Einschlägig ist demgegenüber die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F., ggf. in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 BDSG a. F., wonach das Übermitteln personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftswecke oder für einen anderen Zweck zulässig ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Hier handelte die Betroffene als gesetzliche Vertreterin der (X) GmbH zur Abwehr von Angriffen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr vertretenen Unternehmens. Das Amtsgericht hätte deshalb unter anderem Feststellungen dazu treffen müssen, ob durch öffentliche Äußerungen der Betriebsratsmitglieder und/oder ihrer Gewerkschaft in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der (X) GmbH eingegriffen worden und der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der genannten Gesellschaft als Wirtschaftsunternehmen betroffen war und ob die Rufbeeinträchtigung rechtswidrig war, was wiederum nur auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange beurteilt werden kann (vgl. dazu BGHZ 206, 289).

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Betroffene als gesetzliche Vertreterin der (X) GmbH im Hinblick auf – vom Amtsgericht ebenfalls fehlerhaft nicht hinreichend festgestellte – Presseveröffentlichungen gegebenenfalls gemäß § 12 Bbg PresseG einen presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch hätte geltend machen können, mit dem sie sich gegen sie betreffende Tatsachenbehauptungen mit einer auf Tatsachen beschränkten Gegendarstellung in den entsprechenden Medien sogar öffentlich hätte wehren können. Hier ging es möglicherweise um die Behauptung, dass (unliebsame) Betriebsratsmitglieder ständig mit unberechtigten arbeitsrechtlichen Maßnahmen überzogen würden. Auf derartige Behauptungen könnte man durchaus mit der Darstellung, dass es in den vergangenen Jahren insgesamt lediglich vier Abmahnungen gegeben habe und welche Vorgänge Anlass dieser Abmahnungen waren, reagieren. Die Darstellung des Sachverhalts gegenüber einem begrenzten Adressatenkreis stellt im Vergleich zu einer presserechtlichen Gegendarstellung zudem ersichtlich eine mildere Maßnahme dar.

4.

Das Amtsgericht hat es darüber hinaus versäumt, nachvollziehbar zu prüfen, ob das Übermitteln der personenbezogenen Daten durch die Betroffene (auch) nach dem am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen neuen Datenschutzrecht bußgeldbewährt wäre.

5.

Die Feststellungen zur Vermeidbarkeit des angenommenen Verbotsirrtums erweisen sich ebenfalls als lückenhaft. Das Amtsgericht ging zugunsten der Betroffenen davon aus, dass sie zum Zeitpunkt der Versendung des Schreibens einem Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG unterlegen sei, weil sie sich unwiderlegt dahingehend eingelassen habe, dass ihr bei Absendung und Unterzeichnung des von ihrem Hausjuristen Dr. S… verfassten Schreibens die Einsicht gefehlt habe, Unrecht zu tun, da sie dem juristischen Wissen ihres langjährigen Hausjuristen vertraut habe und davon ausgegangen sei, die Übersendung der personenbezogenen Daten sei rechtlich gerechtfertigt. Dieser Verbotsirrtum sei aber schon deshalb nicht unvermeidbar gewesen, weil sie keine Auskunft bei dem dafür zuständigen Datenschutzbeauftragten des Klinikums eingeholt habe.

Dass die Angeklagte keine Auskunft eingeholt und mithin ihrer Erkundigungspflicht nicht genügt hat, reicht zur Begründung der Vermeidbarkeit ihres Verbotsirrtums aber nicht aus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Erkundigung zu einer richtigen Auskunft in dem durch das Amtsgericht angenommenen Sinn geführt hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07. April 2016 – 5 StR 332/15 -; BGHSt 37, 55; BayObLG, NJW 1989, 1744; OLG Celle, NJW 1977, 1644; Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Auflage, § 11 Rn. 28; jeweils m.w.N.). Dass sich das Amtsgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist rechtsfehlerhaft, weshalb auch aus diesem Grund das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.

III.

Es bestand kein Anlass, das Verfahren einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Potsdam zuzuweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!