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Erbersatzanspruch – Verjährung des Anspruchs auf Nachehelichenunterhalt im Verbundverfahren

AG Erkelenz – Az.: 13 F 40/17 – Beschluss vom 14.11.2017

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 63.186,32 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann schlossen am 12.04.2001 miteinander die Ehe. Am 20.08.2008 trennte sich der verstorbene Ehemann von der Antragstellerin. Am 11.08.2009 wurde sein Scheidungsantrag zugestellt (Amtsgericht Viersen Aktenzeichen 13 F 210/09). Mit Schriftsatz vom 27.06.2011 ihres damaligen Bevollmächtigten beantragte die Antragstellerin im Scheidungsverbund ihren Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung zu verpflichten. Am 23.11.2011 verstarb der Ehemann der Antragstellerin noch während des laufenden Scheidungsverfahrens. Er wurde von der Antragsgegnerin beerbt, bei welcher es sich um die Schwester des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin handelt. Mit Beschluss vom 26.08.2016 wies das Amtsgericht Viersen den Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt als unzulässig zurück.

Das hiesige Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 13.03.2017, welcher am 15.03.2017 bei Gericht einging, eingeleitet.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der von ihr geltend gemachte Anspruch sei noch nicht verjährt, da es sich um denselben Anspruch auf nachehelichen Unterhalt handele, welchen sie bereits im Scheidungsverbund geltend gemacht habe, so dass die Verjährung in der Zeit vom 27.06.2011 bis zum 26.08.2016 gehemmt gewesen sei.

Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Zeit von Dezember 2011 bis März 2017 rückständigen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von insgesamt 55.371,32 € nebst ausgerechneter Zinsen i.H.v. 7.325,72 € sowie nebst weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen und die Antragsgegnerin weiterhin zu verpflichten, an die Antragstellerin ab April 2017 laufenden Nachscheidungsunterhalt i.H.v. 651,25 € jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Ansprüche seien verjährt, da es sich nicht um den bereits im Verbund geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sondern vielmehr um einen rechtlich selbständigen Erbersatzanspruch handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin weder einen Anspruch auf Zahlung von rückständigem nachehelichen Unterhalt für die Zeit bis März 2017 in Höhe von insgesamt 55.371,32 € noch auf Zahlung von laufendem nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 651,25 € aus §§ 1933 S. 3, 1569, 1573 Abs. 2 BGB.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dieser ist bereits verjährt.

Bei dem hier geltend gemachten Anspruch nach § 1933 S. 3 BGB handelt es sich um einen Erbersatzanspruch, welcher mit dem Tod des Erblassers am 23.11.2011 entstanden ist. Die materiellen Voraussetzungen des § 1933 BGB lagen im Zeitpunkt des Todeseintritts des Erblassers vor. Als der Ehemann der Antragstellerin verstarb, waren angesichts des abgelaufenen Trennungsjahres die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben und der Erblasser hatte die Scheidung beantragt. Damit war das Erbrecht der Antragstellerin gemäß § 1933 S. 1 BGB ausgeschlossen. An die Stelle des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt trat mithin der Erbersatzanspruch des § 1933 S. 3 BGB. Dieser unterlag der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Antragstellerin Kenntnis von jenen den Anspruch begründenden Umständen erhielt, mithin mit dem Schluss des Jahres 2011. Gemäß § 195 BGB trat die Verjährung daher mit Ablauf des 31.12.2014 ein. Folglich war der Anspruch im Zeitpunkt der Anhängigkeit des hiesigen Verfahrens am 15.03.2017 bereits verjährt.

Die Verjährung wurde entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt vor dem Amtsgericht Viersen gehemmt. Zwischen dem im Scheidungsverbund geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und dem hier geltend gemachten Erbersatzanspruch besteht ein rechtlicher Unterschied. Ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt kann erst mit der Rechtskraft der Scheidung entstehen. Der Erblasser ist jedoch vor Rechtskraft der Scheidung verstorben, so dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hatte. Der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist in Ermangelung einer rechtskräftigen Scheidung nicht entstanden. Davon rechtlich selbstständig und unabhängig ist der Erbersatzanspruch nach § 1933 S. 3 BGB. Dieser ist erst mit dem Tod des Erblassers entstanden. Er war nicht Gegenstand im Scheidungsverbund und konnte von seiner Natur her im Verbund auch nicht geltend gemacht werden. Vor Erledigung des Scheidungsverbundes durch den Tod des Erblassers bestand der hier geltend gemachte Anspruch gerade noch nicht. Ein noch nicht entstandener Erbersatzanspruch kann indessen nicht durch die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs im Scheidungsverbund in der Verjährung gehemmt werden. Der hier geltend gemachte Erbersatzanspruch ist erst mit dem Tod des Erblassers am 23.11.2011 und damit im Zeitpunkt der Erledigung des Scheidungsverbundes entstanden und kann daher nicht Gegenstand im Scheidungsverbund gewesen sein.

Der im Scheidungsverbund geltend gemachte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist ein originärer Unterhaltsanspruch. Der Anspruch aus § 1933 S. 3 BGB ist eine Kompensation für den Verlust des Erbrechts. Er kompensiert gerade die Folgen die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte einen etwaigen originären Unterhaltsanspruch verliert. Es handelt sich mithin um einen Erbersatzanspruch, der vom verlorenen originären Unterhaltsanspruch rechtlich unabhängig ist. Die Rechtshängigkeit des originären Unterhaltsanspruchs ist daher rechtlich selbstständig von der Verjährung des Erbersatzanspruchs.

In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache stehen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auch die geltend gemachten Zinsansprüche nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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