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Fahrerlaubnisentziehung wegen des Konsums harter Drogen

Ein Fahrverbot aufgrund von Drogenkonsum: Die wichtigen Einzelheiten einer juristischen Auseinandersetzung

Im Herzen der Angelegenheit steht ein Individuum, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Begründung? Konsum von Methamphetamin und Amphetamin. Trotz einer Beschwerde gegen den am 18. September 2020 zugestellten Bescheid, der diese Maßnahme initiierte, wurde das Widerspruchsgesuch zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Fahrverbot nicht unverzüglich erfolgt sei, da fast vier Monate seit der vermeintlichen Tat vergangen seien. Zudem behauptete er, dass ihm keine angemessene Anhörung gewährt worden sei. In einem komplexen juristischen Geflecht, in dem verschiedene rechtliche Prinzipien und Aspekte zur Anwendung kamen, wurde der Fall sorgfältig beleuchtet.

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Keine aufschiebende Wirkung für den Widerspruch

Die Kernargumente des Beschwerdeführers konnten das Gericht nicht überzeugen, da sie nicht zu einer anderen rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung führten. Im Fokus stand die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers, die vom Verwaltungsgericht nicht wiederhergestellt oder angeordnet wurde. Hierdurch behielt der Bescheid, der den sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung und die Abgabe des Führerscheins verlangte, seine Rechtmäßigkeit.

Unverzüglichkeit ist kein Bestandteil des Tatbestandes

Der Antragsteller argumentierte, dass das Fahrverbot nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt sei. Er glaubte, dass aufgrund des Zeitablaufs von fast vier Monaten seit der Tat das Fahrverbot durch den Bescheid nicht rechtzeitig durchgesetzt wurde. Jedoch enthält weder der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG noch der § 46 Abs. 1 FeV das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. Eine unverzügliche Maßnahme ist in diesem Kontext nicht notwendig, und daher war das Argument des Antragstellers nicht stichhaltig.

Anhörung als Teil des Verfahrens

Der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Anhörung zum Entzug der Fahrerlaubnis nicht erhalten. Ohne eine gründliche Begründung war diese Behauptung jedoch unzureichend, um das Darlegungserfordernis zu erfüllen. Ohne konkrete Beweise oder weitere Erläuterungen konnte diese Aussage das Gericht nicht von der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überzeugen.

Alles in allem wurde durch die ausführliche Prüfung des Falles deutlich, dass der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Drogenkonsums rechtens war. Trotz der Beschwerde und den vorgebrachten Argumenten des Antragstellers, blieb die Entscheidung des Gerichts bestehen: Ein Führerschein gehört nicht in die Hände einer Person, die sich durch Drogenkonsum als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 279/20 – Beschluss vom 18.02.2021

Gründe

I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 19. Oktober 2020 gegen den am 18. September 2020 zugestellten Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2020 zu Recht nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 2 bzw. 4) die Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L und S entzogen (Ziffer 1) und die unverzügliche Abgabe des Führerscheins spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Bescheides aufgegeben (Ziffer 3) sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für den Fall der Nichtabgabe seines Führerscheines angedroht worden ist (Ziffer 5), erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Methamphetamin und Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung.

Der Einwand des Antragstellers, angesichts des Zeitablaufs von fast vier Monaten seit Begehung der Tat (22. Mai. 2020) sei die Fahrerlaubnisentziehung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2020 nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, ist schon nicht verständlich. Weder § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG noch § 46 Abs. 1 FeV enthält das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. Sollte der Antragsteller darauf abzielen, dem Antragsgegner die Befugnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht unverzüglichen Einschreitens abzusprechen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass insoweit der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der sicherheitsrechtlichen Befugnisse sind vorliegend nicht gegeben. Weder kann im vorliegenden Zeitablauf zwischen Begehung der Tat und Entziehung der Fahrerlaubnis ein die Verwirkung bedingendes Verstreichen eines längeren Zeitraums erblickt werden noch sind weitere Umstände vorgetragen und ersichtlich, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. März 2019 – 11 CS 19.199 – juris Rn. 13).

Soweit der Antragsteller ohne weitere Begründung lediglich vorträgt, ihm sei die Anhörung zum Entzug der Fahrerlaubnis mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. August 2020 nicht zugegangen, wird er bereits dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Der Antragssteller setzt sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes auseinander, wonach unabhängig davon, ob der Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG geheilt werden könne, ein etwaiger Verstoß deshalb unbeachtlich sei, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um einen gebundenen Verwaltungsakt handele und § 46 VwVfG für diesen Fall bestimme, dass die Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers nicht verlangt werden könne (vgl. Beschlussabdruck S. 3 [1. Absatz]).

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Polizeibeamten dem Antragsteller mindestens 1,5 km bis zu seiner damaligen Wohnung hinterhergefahren seien und deshalb die Verkehrskontrolle wohl nicht verdachtsunabhängig erfolgt sei, bleibt unsubstantiiert. Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, dass der freiwillige Drogenschnelltest zunächst zu keinem Ergebnis gekommen sei und erst die zweite Schnelltestung ein gering positives Ergebnis angezeigt hätte. Denn unabhängig hiervon hat sich der Antragsteller freiwillig einem Drogenschnelltest der Polizei unterzogen, der im Ergebnis positiv war und die Beamten veranlasst hat, nach § 81a Abs. 2 StPO eine Blutuntersuchung anzuordnen. Dass diese polizeiliche Anordnung rechtswidrig gewesen sei, behauptet die Beschwerde schon nicht.

Soweit der Antragsteller pauschal bestreitet, dass seine Blutprobe der Untersuchung zugrunde gelegen habe, so dass der Ergebnisbericht des Universitätsklinikums H. die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertige, wird der Antragsteller den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat – ohne dass sich die Beschwerde hiermit auseinandersetzt – u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller es angesichts der zweijährigen Asservierung der Blutprobe in der Hand habe, durch weitere Blutanalysen, ggf. im genetischen Vergleich, begründete Zweifel an der Blutanalyse glaubhaft zu machen. Hierzu verhält sich der Antragsteller nicht.

Ferner folgt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht daraus, dass sich dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 22. Mai 2020 nicht entnehmen lasse, welchen Gesamteindruck der Antragsteller hinterlassen habe, es an der Sicherung einer Urinprobe fehle, mit Ausnahme der Feststellung des Körpergewichtes und der Körperlänge keinerlei weitere ärztliche Untersuchungen vorgenommen worden seien und die polizeilichen Feststellungen zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit subjektiv, unvollständig widersprüchlich seien. Denn vorliegend bestehen nach dem Ergebnisbericht des Universitätsklinikums H. vom 17. Juni 2020 (Verwaltungsvorganges Bl. 11 f.) hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 22. Mai 2020 Amphetamin (ca. 5 ng/ml) bzw. Methamphetamin (35 ng/ml) und damit sog. harte Drogen i. S. d. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV konsumiert hat. Hierdurch hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, ohne dass insoweit der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist.

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates (vgl. u. a. Beschluss vom 23. August 2019 – 3 M 181/19 – juris Rn. 5 m.w.N.) und der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 11 CS 19.961 – juris Rn. 12; SaarlOVG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 1 D 317/18 – juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 – juris m.w.N.) ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i. S. d. § 1 Abs. 1 BtMG – ausgenommen Cannabis – im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit führt. Auf die Häufigkeit des Konsums, die Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, eine Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und das Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen kommt es nicht an. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist es damit nicht von rechtlicher Relevanz, dass keine weiteren körperlichen Untersuchungen durchgeführt wurden, keine Urinprobe zusätzlich gesichert wurde und ob durch die Polizeibeamten das Verhalten des Antragstellers widerspruchsfrei beschrieben wurde.

Soweit der Antragsteller die Ergebnisse der Blutuntersuchung im Ergebnisbericht des Universitätsklinikums H. vom 17. Juni 2020 (a.a.O.) in Zweifel zieht und auf seine bereits gegenüber der Polizei angegebene Einnahme von Medikamenten verweist, rechtfertigt auch dies die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes nicht.

Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen, wie etwa die unwissentliche und unwillentliche Aufnahme der nachgewiesenen Drogen (Beschluss des Senates vom 15. Juni 2017 – 3 M 100/17 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Antragsteller hat den mit dem Ergebnisbericht des Universitätsklinikums H. nachgewiesenen Konsum von Methamphetamin und Amphetamin weder substantiiert bestritten noch hat er atypische Umstände in seiner Person beschrieben, die Zweifel an der Annahme der Regelvermutung rechtfertigen.

Die Beschwerde legt weder hinreichend dar, ob und inwieweit die behauptete Einnahme von Medikamenten Einfluss auf die im Ergebnisbericht festgestellte Amphetamin- und Methamphetaminkonzentration im Blut gehabt haben könnte, noch liegt dies für den Senat auf der Hand. Der Antragsteller beschränkt sich darauf vorzutragen, dass zwar eine positive Testung auf Amphetamine erfolgt sei, selbige jedoch eine derartige geringe Substanz aufwiesen, dass sie durchaus im Zusammenhang mit seiner – in der Beschwerde nicht näher beschriebenen – Medikamenteneinnahme stehen könnten. Die pauschale Behauptung einer möglichen Medikamenteneinnahme ohne jeden Beleg genügt nicht, um besondere Umstände anzunehmen, die es im Fall des Antragstellers ausgeschlossen hätten, einen Regelfall im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen. Im Übrigen enthält das Medikament Rhinopront – dessen Einnahme der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung angegeben hat (vgl. Ärztlicher Untersuchungsbericht vom 22. Mai 2020) – zwar Pseudoephedrin, auf dessen Basis es möglich ist,

N-Methylamphetamin – eine Droge aus der Gruppe der Stimulanzien – herzustellen. Ein Nachweis von Metamphetamin oder Amphetamin im Blut nach Einnahme von Pseudoephedrin mittels des hier zur Anwendung gelangten Verfahrens (Gaschromathographie/Massenspektrometrie) wird aber weder berichtet noch wäre das naturwissenschaftlich nachvollziehbar, da es sich um verschiedene Stoffe handelt (so bereits VG Augsburg, Beschluss vom 9. Januar 2008 – Au 3 S 07.1722 – juris Rn. 23).

Auch die übrigen Einwände des Antragstellers greifen nicht Platz. Er berücksichtigt nicht, dass bei einem – wie hier – nachgewiesenen einmaligen Konsum sog. harter Drogen die Fahrerlaubnisbehörde keine Ermessenentscheidung zu treffen hat. Es kommt mithin nicht darauf an, dass der Antragsteller öfter zur Blutspende gegangen sei, keine (weiteren) Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) vorhanden seien, in welchem Beruf er gearbeitet und weshalb er im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Geldbuße und das viermonatige Fahrverbot akzeptiert habe.

Soweit der Antragsteller schließlich auf eine Urinuntersuchung seiner behandelnden Ärztin verweist, wonach ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Laborbefundes vom 16. Dezember 2020 der Test auf Pharmaka und Drogen negativ ausgefallen ist, berührt dies vor dem Hintergrund des festgestellten einmaligen Konsums sog. harter Drogen die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entziehungsverfügung nicht. Hieraus kann auch nicht auf eine wiedergewonnene Fahreignung geschlossen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde ist erst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf eine in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen (vgl. u.a. Beschluss des Senates vom 10. April 2018 – 3 M 143/18 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Antragsteller hat sich ausgehend vom vorgelegten Laborbefund vom 16. Dezember 2020 einmalig einem Drogen-/Medikamentenscreening unterzogen. Ausgehend vom festgestellten Drogenkonsum am 22. Mai 2020 ist die sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen, so dass der Antragsgegner berechtigt ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf den Konsum harter Drogen zu stützen. Auch eine etwaige Bereitschaft, sich künftig regelmäßigen Drogentests zu unterziehen, beschleunigt den Fristablauf nicht. Vielmehr wird dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen, Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV (vgl. Beschluss des Senates vom 10. April 2018 – 3 M 143/18 – a.a.O.).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Der Prozesskostenhilfeantrag war gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO mangels Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen unter Ziffer I. abzulehnen.

IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3 bzw. 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei legt der Senat für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1 und CE1 jeweils den einfachen Auffangwert, mithin 20.000,00 € zugrunde. Die im Übrigen dem Antragsteller entzogenen Fahrerlaubnisklassen A1, BE, M, L und S bleiben bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt, weil sie nach § 6 Abs. 3 Nr. 1, 7 und 4 FeV von den heranzuziehenden Fahrerlaubnisklassen eingeschlossen oder ihnen gleichwertig sind (zum Ganzen: vgl. SächsOVG, Beschluss vom 15. September 2020 – 6 E 66/20 – juris). Der sich danach ergebende Betrag von 20.000,00 € ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

V. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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