Einblick in die europäische Führerscheinregelung: Tschechische Fahrerlaubnis und Wohnsitzerfordernis in Deutschland
Die jüngsten rechtlichen Auseinandersetzungen um die Anerkennung der tschechischen EU-Führerschein in Deutschland bieten einen interessanten Einblick in die Verkehrsvorschriften und deren Anwendung innerhalb der EU. Im Zentrum dieser Debatte steht die Frage, ob und unter welchen Umständen eine im Ausland ausgestellte EU-Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt wird. Das Hauptproblem liegt in der unterschiedlichen Interpretation des Wohnsitzerfordernisses innerhalb der EU und den möglichen Ausnahmen von dieser Regel.
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Übersicht
Berufung gegen die Aberkennung des Führerscheins
Ein Fall, der vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt wurde (Az.: 11 ZB 19.2112), betraf einen Kläger, der seinen Führerschein in Tschechien erworben hatte, aber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte. Die deutsche Behörde hatte das Recht des Klägers, seinen tschechischen Führerschein im Inland zu nutzen, aberkannt. Der Kläger argumentierte, dass nach dem allgemeinen Anerkennungsgrundsatz seine EU-Fahrerlaubnis auch in Deutschland gültig sein sollte.
Die Rolle des Wohnsitzerfordernisses
Die Behörden und Gerichte beurteilten die Situation jedoch anders. Sie argumentierten, dass der allgemeine Anerkennungsgrundsatz dann nicht gelten würde, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber einen Scheinwohnsitz in dem ausstellenden EU-Land begründet und dabei seinen eigentlichen Wohnsitz in Deutschland behält, könnte dies als ein solcher Verstoß angesehen werden. Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass der Scheinwohnsitz abschließend nachgewiesen wird.
Schlüsselinformationen und Umgehung des Wohnsitzerfordernisses
In diesem speziellen Fall wurde aufgrund der Informationen des ausstellenden Mitgliedstaats und der bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Klägers, festgestellt, dass er tatsächlich seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Es wurden Argumente vorgebracht, dass die Mitteilung „unknown“ bei bestimmten Fragen in einem offiziellen Dokument als Hinweis darauf gewertet werden könnte, dass der Fahrerlaubnisinhaber keinen gemeldeten Wohnsitz in dem ausstellenden EU-Mitgliedstaat hatte.
Endgültige Entscheidung und ihre Auswirkungen
Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers wurde schließlich abgelehnt. Dieser Fall wirft ein Licht auf die Komplexität der Verkehrsvorschriften innerhalb der EU und die Herausforderungen, die mit der Anwendung dieser Regeln in den verschiedenen Mitgliedstaaten verbunden sind. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, die genauen Bedingungen und Anforderungen für die Anerkennung einer im Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis zu verstehen. Denn obwohl eine EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich in der gesamten EU anerkannt werden sollte, können bestimmte Umstände diese Regelung außer Kraft setzen.
Das vorliegende Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 19.2112 – Beschluss vom 07.07.2020
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Am 5. Dezember 2018 beantragte er beim Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises, wo er zum 1. Dezember 2018 einen Nebenwohnsitz angemeldet hatte, die Umschreibung des ihm am 19. März 2009 in Tschechien erteilten und bis 19. März 2019 gültigen Führerscheins, wonach er am 13. November 2006 die Fahrerlaubnis der Klasse A auf zwei verschiedenen Maschinengrößen sowie die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben hat. Das Landratsamt übersandte den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte.
Nach den amtlichen Meldedaten hatte der Kläger seit 16. März 1988 seinen (bis 1.12. 2018 alleinigen) Wohnsitz durchgehend in Ingolstadt.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten die Antwort des tschechischen Verkehrsministeriums vom 14. Dezember 2018 auf eine Formularanfrage, in der die Fragen nach dem Ort, an dem sich der Kläger für mindestens 185 Tage im Jahr gewöhnlich aufgehalten hat und an dem nahe Familienangehörige leben, nach dem Bestehen einer Unterkunft, eines Geschäftsbetriebs und Vermögensinteressen, nach administrativen Kontakten zu Verwaltungsbehörden oder sozialen Dienstleistungsstellen (Ort, an dem Steuern gezahlt, Sozialleistungen bezogen würden, an dem ein Kfz zugelassen sei, etc.) alle mit „unknown“ beantwortet werden.
Der Kläger gab zu dem ihm mitgeteilten Sachverhalt keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2019 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von der tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und B1 in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und verpflichtete ihn, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dem kam der Kläger am 7. März 2019 nach.
Am 19. März 2019 ließ er Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München erheben und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Oberverwaltungsgerichte ausführen, der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sei als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfülle. Der 185-Tage-Regelung komme somit nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellungsmitgliedstaat vor Erteilung der Fahrerlaubnis diese zu überprüfen habe. Die anderen Mitgliedstaaten seien nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Aus einer amtlichen Wohnsitzmeldung in Deutschland dürfe nicht auf das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes geschlossen werden.
Mit Urteil vom 27. September 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Grundlage für die Feststellung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids sei § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Die fehlende Berechtigung des Klägers, im Inland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen, ergebe sich gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV daraus, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Der allgemeine Anerkennungsgrundsatz gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann nicht, wenn der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip durch Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in dem ausländischen Führerscheindokument oder aufgrund anderer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen ersichtlich sei. Der Europäische Gerichtshof habe entgegen der Auffassung des Klägers auch darauf hingewiesen, dass die anderen Mitgliedstaaten befugt seien, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen müsse dabei nicht bereits abschließend erwiesen sein. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei maßgeblich, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Klägers, ergeben hätten, dass er seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Als Information des Ausstellungsmitgliedstaats liege das Schreiben des tschechischen Verkehrsministeriums vor, welches namentlich die Frage, ob ein Ort in der Tschechischen Republik bekannt sei, in dem der Kläger in jedem Kalenderjahr für mindestens 185 Tage gelebt habe, mit „unknown“ beantworte. Dies sei als Indiz für einen Scheinwohnsitz zu werten. Da ein ordentlicher Wohnsitz auch berufliche und/oder persönliche Bindungen voraussetze, wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Antwort auf alle anderen Fragen nicht „unknown“ laute. Zumindest bei EU-Mitgliedstaaten, die wie die Tschechische Republik nicht nur über ein Ausländerregister, sondern auch über ein Einwohnermelderegister verfügten, werde eine derartige Mitteilung dahingehend zu verstehen sein, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber dort keinen gemeldeten Wohnsitz gehabt habe. Nach alledem habe die Beklagte auch berücksichtigen dürfen, dass der Kläger seit 1988 durchgehend in Deutschland gemeldet sei und während des Verwaltungs- und Klageverfahrens keinerlei Angaben zu seinen Wohnverhältnissen gemacht habe, d.h. nicht ausreichend an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie den beruflichen und/oder persönlichen Bindungen zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort im maßgeblichen Zeitraum mitgewirkt habe.
Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung und macht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie rechtliche Schwierigkeiten geltend. Zur Begründung wiederholte er sein erstinstanzliches Vorbringen und trug darüber hinaus vor, auch ein Führerschein, der nach Ablauf der im Inland rechtskräftig festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden sei, müsse anerkannt werden, auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung von strengeren Vorgaben abhängig mache. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sei der Ansicht, dass im Ausgangspunkt nur vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende, deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses durch den Inhaber der infrage stehenden Fahrerlaubnis hinweisende Umstände berücksichtigt werden könnten. Es erscheine ihm als zu weitgehend, das bloße Ausbleiben angeforderter Informationen etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts des Betroffenen seien unbekannt, als Indiz für einen Wohnsitzverstoß zu werten. Der Europäische Gerichtshof habe hervorgehoben, die behördliche Erklärung, man habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt habe.
Die Beklagte trat dem Zulassungsantrag unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Soweit der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt oder schlicht die eigene entgegengesetzte Rechtsauffassung darstellt, ohne sich mit den auf seinen Klagevortrag eingehenden Urteilsgründen auseinanderzusetzen, genügt dies nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2020 – 15 ZB 19.2388 – juris Rn. 12 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124a Rn. 100).
Im Übrigen ergeben sich aus seinem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; zuletzt B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.).
Zum Teil ist schon der Bezug der dargestellten Rechtsprechung zu dem zu entscheidenden Fall nicht erkennbar. So ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass es vorliegend um die Wiedererteilung einer in Deutschland entzogenen Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik geht.
Soweit sich der Kläger auf eine Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 9. Januar 2018 (16 B 534/17 – juris Rn. 18) beruft, entspricht diese der des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 – 11 ZB 18.1387 – juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.), der auch das Verwaltungsgericht (Urteilsgründe, S. 8 f.) gefolgt ist. Es hat das Antwortschreiben des tschechischen Verkehrsministeriums als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information gewertet und ihm einen Hinweis darauf entnommen, dass es sich bei dem behaupteten Wohnsitz in der Tschechischen Republik um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat. Davon ausgehend hat es – ebenfalls der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend – in einem zweiten Schritt ergänzend auch die „inländischen Umstände“ berücksichtigt (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).
Schließlich geht der Einwand fehl, das Verwaltungsgericht habe die tschechische Mitteilung, dass ein Wohnsitz des Klägers unbekannt („unknown“) sei, nicht als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz werten dürfen, weil der Europäische Gerichtshof der Auffassung sei, die Erklärung der nationalen Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt habe. Es ist schon nicht dargelegt, aber auch nicht ersichtlich, dass eine Mitteilung über einen unbekannten Wohnsitz die Mitteilung beinhaltet, die Behörde habe das Bestehen eines Wohnsitzes nicht geprüft. Vielmehr kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit „unknown“ beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 24). Mit der vom Verwaltungsgericht angegebenen Begründung, dass zumindest Negativmitteilungen („unknown“) aus EU-Mitgliedstaaten, die ein Ausländerregister und ein Einwohnermelderegister führen, als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz zu werten sind, hat sich der Kläger nicht im Ansatz auseinandergesetzt.
Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist dem Zulassungsvorbringen nichts zu entnehmen. Der Kläger formuliert keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage und zeigt auch nicht auf, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 102 ff.). Ebenso wenig werden das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten aufgezeigt. Auch insoweit kann ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 – 1 BvR 1653/99 – NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19).
Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).