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Geschwindigkeitsüberschreitung mit Poliscan Speed FM 1

AG Hanau – Az.: 50 OWi 2255 Js 19808/18 – Urteil vom 29.04.2019

Die/Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120,00 € verurteilt.

Der/Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.

Die/Der Betroffene hat die Kosten einschließlich eigener notwendiger Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, 11.3.6 BKat

Gründe

I.

Die/Der Betroffene wurde am (Geburtsdatum) in (Ort1) geboren. Sie/Er ist (Familienstand) und (Staatsangehörigkeit). Die/Der Betroffene ist (Beruf) und darüber hinaus als (Beruf) tätig. Weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen hat sie/er nicht gemacht.

Die/Der Betroffene ist bislang wie folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h verhängte das Regierungspräsidium (Stadt1) mit Bußgeldbescheid vom 07.08.2017 eine Geldbuße von 120,00 €. Rechtskraft ist am 27.07.2017 eingetreten.

II.

Die/Der Betroffene befuhr am (Datum) um (Uhrzeit) mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (Zeichen) in (Stadt2) die (Bundesstraße) auf der Höhe des Kilometers (Zahl) in Fahrtrichtung (Stadt3). In diesem Bereich bestand eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h.

Infolge von Unachtsamkeit überschritt die/der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h. Statt der erlaubten 100 km/h ergab die mittels des Messgeräts Poliscan Speed durchgeführte Geschwindigkeitsmessung einen Wert von 134 km/h (nach Toleranzabzug). Die/Der Betroffene hätte bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen können.

Aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit hat das Regierungspräsidium (Stadt1) am 05.09.2018 nach vorheriger Anhörung der/des Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen, in welchem die/der Betroffenen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h (nach Toleranzabzug) vorgeworfen wurde. Der Bußgeldbescheid ist der/dem Betroffenen am 08.09.2018 zugestellt worden. Am 18.09.2018 ist bei der Verwaltungsbehörde der Einspruch der/des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid eingegangen.

III.

Der Sachverhalt steht fest Aufgrund der der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und der Urkunden (Eichschein (Bl. 8 d. A.), Messprotokoll (Bl. 6 d. A.), Schulungsnachweis (Bl. 9 d. A.), deren wesentlicher Inhalt verlesen wurde.

Die/Der Betroffene, welche/r in der Hauptverhandlung anwesend war, hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Nach Ansehung der Lichtbilder und der/des Betroffenen im Termin besteht an der Richtigkeit der geständigen Einlassung der/des Betroffenen, die/der auf dem Fahrerbild gut zu erkennen ist, für das Gericht kein Zweifel.

Im Übrigen wurden keine Angaben gemacht.

Hinsichtlich der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wurde die/der Betroffene jedoch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt. Das Gericht ist danach von der Richtigkeit der Messung überzeugt.

Der Zeuge (Name3) hat im Messprotokoll bestätigt, dass die Eich- und Sicherungsmarken vollständig, aktuell sowie unbeschädigt gewesen seien und er das Messgerät entsprechend der zur Zeit der Messung gültigen Gebrauchsanweisung in Betrieb genommen habe. Es seien keine Reparaturen und Wartungen seit Beginn der Eichfrist festgestellt worden.

Zudem hat er im Messprotokoll die Einsatzzeit festgehalten und Angaben zum konkreten Standort des Geräts sowie der Entfernung zwischen Messstelle und Beschilderung aufgenommen. Eine darüber hinausgehende Einvernahme des Zeugen (Name3) war zur Überzeugungsbildung des Gerichts entbehrlich. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge ohnehin keine konkrete Erinnerung an den hier in Rede stehenden Messvorgang gehabt und daher lediglich hätte bestätigen können, dass der Ablauf so war, wie er es im Messprotokoll festgehalten hat.

Gemäß des in der Hauptverhandlung verlesenen Eichscheins Nr. (Nummer) vom 15.11.2017 (Bl. 8 d. A.) wurde das eingesetzte Messgerät mit der Gerätenummer (Nummer2) zuletzt am 14.11.2017 geeicht. Die Eichung weist eine Gültigkeit bis Ende 2018 auf.

Der Polizeibeamte (Name3) ist ausweislich des Schulungsnachweises (Bl. 9 d.A.) der Polizeiakademie Hessen für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Poliscan Speed besonders ausgebildet worden. Seine Teilnahmebescheinigung an der entsprechenden Veranstaltung datiert auf November 2017.

Zweifel an der zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung bestehen nach alldem nicht. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem standardisierten Messverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2017, Az.: IV-2 RBs 10/17) mit einem über eine gültige Eichung und einer Zulassung der PTB verfügenden Gerät durchgeführt. Wurde Messgerät von der PTB zugelassen und im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei dem Messverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, kann das Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 –, juris sowie OLG Bamberg, Beschluss vom 2. 20. Oktober 2015 – 2 Ss-OWi 641/15 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 2 (7) SsBs 212/15-AK 108/15 –, juris und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – IV-1 RBs 200/14 –, Rn. 15, juris).

Entgegen der Auffassung der Verteidigung war eine Beiziehung der PTB-Zulassung und der sog. Lebensakte des Geräts nicht erforderlich. Es ist gerichtsbekannt und im Übrigen auf der Homepage der PTB nachzulesen, dass das Verkehrsüberwachungsgerät Poliscan Speed FM 1 über eine Zulassung der PTB verfügt. Inwieweit der Inhalt der PTB-Zulassung für die Richtigkeit der Messung von Bedeutung ist, wurde nicht konkret dargelegt. Aus dem Messprotokoll und dem Eichschein ergibt sich, dass das Gerät gültig geeicht war und darüber hinaus seit Beginn der Eichfrist keine Reparaturen und Wartungen vorgenommen wurden, wodurch die Messrichtigkeit des Geräts nachgewiesen ist.

IV.

Die/Der Betroffene war wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h nach den §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKat, § 4 Abs. 2 BKatV zu verurteilen.

Es war von einer fahrlässigen Begehungsweise auszugehen, da Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln nicht erkennbar waren.

V.

Es wurde auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt. Eine Geldbuße i. H. v. 120,00 € ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handels der/des Betroffenen. Das Gericht hat dabei bedacht, dass gemäß § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist, der Vorwurf, der den Täter trifft sowie gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Der auch für das Gericht verbindliche Bußgeldkatalog sieht gem. Ziff. 11.3.6 BKat für einen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art bei fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ein Regelbußgeld von 120,00 € vor. Gründe, von der Regelgeldbuße abzuweichen, lagen nicht vor.

Daneben war die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem Monat als Regelfolge unter Gewährung der Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG zur Einwirkung auf den Betroffenen festzusetzen, da die/der Betroffene gemäß § 25 Abs.1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BKatV, 11.3.6 BKat beharrlich gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers verstoßen hat. Ein Fahrverbot kommt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Der vorliegende Verstoß liegt weniger als 12 Monate nach rechtskräftiger Verhängung einer Geldbuße wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h. Hierdurch hat die/der Betroffene im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG beharrlich gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführer verstoßen und dadurch ein solches Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr gezeigt, dass es der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV ist dies bei erstmaliger Verhängung eines Fahrverbots in der Regel für die Dauer eines Monats anzuordnen.

Das Gericht war sich insoweit bewusst, dass es unter Erhöhung der Geldbuße von einer Anordnung eines Fahrverbotes hätte absehen können, hielt dies jedoch nicht für geboten. Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann, wenn wie hier ein Regelfall vorliegt, nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte die Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Für einen derartigen Ausnahmefall, also erhebliche Abweichungen vom Normalfall, gab es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.

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