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Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ein elektronisches Gerät gemäß § 23 Abs. 1a StVO

Oberlandesgericht Hamm: Scanner-Nutzung als verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt die Geldbuße von 120 Euro gegen einen Paketauslieferungsfahrer wegen der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Scanners während der Fahrt. Der Scanner, der der Kommunikation, Information und Organisation dient, wird als elektronisches Gerät gemäß § 23 Abs. 1a StVO eingestuft. Das Gericht entschied, dass die Nutzung des Scanners zu Ablenkungen führt und dem Sinn und Zweck der Norm entgegenwirkt. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen, jedoch zugelassen, um das materielle Recht zu klären. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, die Gefahren von elektronischen Geräten im Straßenverkehr zu minimieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-4 RBs 345/20 >>>

Hintergrund der Entscheidung

Ein Paketauslieferungsfahrer wurde wegen der Nutzung eines Scanners während der Fahrt zur Verantwortung gezogen. Der Scanner, der äußerlich einem Mobiltelefon ähnelt, wird mit einem Akku oder einer Batterie betrieben. Er zeigt dem Fahrer Aufträge und Lieferadressen an und ermöglicht die Bestätigung der erledigten Aufträge. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Fahrer den Scanner wissentlich und willentlich während der Fahrt bediente.

Gerichtliche Bewertung

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Scanner als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist. Die Nutzung des Scanners erfüllt den Tatbestand der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Gerätes. Durch die Bedienung des Scanners wurde der Fahrer abgelenkt, was dem Sinn und Zweck der Norm, die Ablenkung im Straßenverkehr zu verhindern, widerspricht. Das Urteil verdeutlicht, dass die Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt zu gefährlichen Situationen führen kann und daher untersagt ist.

Rechtsbeschwerde und rechtliche Klarstellung

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wurde als unbegründet verworfen. Allerdings wurde sie zugelassen, um das materielle Recht hinsichtlich der Einordnung eines Scanners als elektronisches Gerät zu klären. Es handelt sich um eine bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, die weitere Klarheit schaffen soll. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Nichtigkeit der Straßenverkehrsordnung von 2013 aufgrund einer Verletzung des Zitiergebots bereits höchstrichterlich entschieden wurde.

Das Urteil des OLG Hamm bestätigt, dass die Nutzung eines Scanners während der Fahrt als verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes gemäß § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist. Es unterstreicht die Bedeutung der Vermeidung von Ablenkungen durch elektronische Geräte im Straßenverkehr und trägt zur Klarstellung bei.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: III-4 RBs 345/20 – Beschluss vom 03.11.2020

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

I.

Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ein elektronisches Gerät gemäß § 23 Abs. 1a StVO
Scanner-Nutzung während der Fahrt als verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes bestätigt. Oberlandesgericht Hamm entscheidet über Geldbuße von 120 Euro. Ablenkung im Straßenverkehr und Vermeidung von Gefahren betont. (Symbolfoto: Benjamin Haas/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt.

Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellung getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 5.11.2019 um 15.08 Uhr mit einem PKW der Marke G mit dem amtlichen Kennzeichen A-BC 123 die D Straße in P auf Höhe der Hausnummer 17.

Dabei nutze der Betroffene einen sogenannten Scanner der Marke N, indem er diesen mit seiner rechten Hand halbhoch hielt und Tippbewegungen durchführte. Dies geschah wissentlich und willentlich.

Der Scanner dient dazu, dem Betroffenen die ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen. Dabei zeigt das Gerät dem Betroffenen die Lieferadresse an. Sobald der Betroffene einen Auftrag erledigt hat, bestätigt er dies auf dem Scanner und die Spedition erhält Mitteilung davon, dass der Auftrag ausgeführt worden ist. Er ähnelt seinem Aussehen nach einem Mobiltelefon, da er über ein Display und eine Tastatur verfügt. Er ist jedoch etwas breiter als ein handelsübliches Mobiltelefon.“

Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner, dass der Scanner mit einem Akku oder einer Batterie betrieben wird.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und erhebt die Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung des Zulassungsantrags als unbegründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des (materiellen) Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zuzulassen und die Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG). Die Frage, ob ein Scanner ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO in der Neufassung (mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2017) darstellt, ist – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden und erscheint klärungsbedürftig.

III.

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen eine vorsätzliche verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, benutzt und hierzu aufgenommen hat. Der Scanner wird den Feststellungen zufolge mit einem Akku oder einer Batterie betrieben, stellt also ein elektronisches Gerät dar. Dieses Gerät zeigte dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diente damit seiner Information und Organisation. Von der Erledigung eines Auftrags erhielt der Auftraggeber jeweils über den Scanner eine Nachricht, sodass das Gerät auch der Kommunikation diente. Dadurch, dass der Betroffene den Scanner in der Hand hielt und auf die Tastatur tippte, hat er das Gerät aufgenommen und bedient. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Tatbestand mithin erfüllt und zwar vorsätzlich. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und dem Zweck der Norm (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.05.2019, III-4 RBs 92/19; Merz SVR 2019, 441, 444 jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber wollte der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entgegenwirken und hat den Tatbestand zudem offen formuliert. Der Scanner der Marke N wird wie ein Mobiltelefon über eine Tastatur bedient und verfügt auch über ein Display. Die Bedienung des Gerätes erfolgt weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führt ebenso wie dieses zur Ablenkung des Fahrers.

Der Rechtsfolgenausspruch weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf.

IV.

Hinsichtlich der von der Verteidigung angeführten Rechtsansicht, nicht nur die im Jahr 2020 in Kraft getretene Fassung der StVO sei teilweise wegen Verletzung des Zitiergebotes nichtig, sondern auch die ab dem Jahr 2013 geltende Fassung sei nichtig, bedurfte es nicht der Zulassung der Rechtsbeschwerde, da diese Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.10.2020 – 2 Ss (OWi) 230/20). Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Oldenburg an. Danach ist nicht von der Nichtigkeit der StVO vom 6. März 2013 wegen einer Verletzung des Zitiergebotes auszugehen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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