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Verstoß gegen Wartepflicht an Bahnübergang

Bahnübergang-Urteil: Erneute Prüfung nach Aufhebung durch Oberlandesgericht

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg, welches ihn wegen des fahrlässigen Überquerens eines Bahnübergangs trotz Wartepflicht zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilte, aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte aufgrund unzureichender Feststellungen bezüglich des tatsächlichen Ablaufs am Bahnübergang und der Frage, ob der Betroffene die Möglichkeit hatte, rechtzeitig anzuhalten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 32/24 (785 Js 43219/23) >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Oldenburg hob aufgrund der Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg auf, das den Betroffenen zuvor wegen eines Verstoßes gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang verurteilt hatte.
  • Das Amtsgericht hatte den Betroffenen basierend auf den Aussagen von Polizeibeamten verurteilt, ohne jedoch genau festzustellen, ob ein Anhalten vor dem Andreaskreuz möglich gewesen wäre.
  • Unklarheiten bezüglich des Zeitpunkts des Aufleuchtens des Rotlichts, der Dauer der Gelbphase, und der Position des Fahrzeugs des Betroffenen beim Einsetzen der Wartepflicht führten zur Aufhebung des Urteils.
  • Die Entscheidung des OLG weist darauf hin, dass eine genauere Betrachtung und Feststellung der Situation am Bahnübergang notwendig ist, um eine gerechte Urteilsfindung zu ermöglichen.
  • Das Urteil wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass das Amtsgericht dem Betroffenen eine sogenannte 4-Monatsfrist hätte zubilligen müssen, da er über keine Voreintragungen verfügt.
  • Das angefochtene Urteil lässt wesentliche Informationen vermissen, die für die Beurteilung eines Verstoßes gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang entscheidend sind.

Wartepflicht an Bahnübergängen

An Bahnübergängen herrscht aus Sicherheitsgründen eine besondere Wartepflicht. Autofahrer müssen äußerste Vorsicht walten lassen und auf Warnzeichen wie Lichtzeichen und Schranken achten. Ein Überqueren der Gleise ist erst erlaubt, wenn eindeutig keine Gefahr besteht.

Die Missachtung dieser Regeln kann schwerwiegende Folgen haben. Daher sieht das Gesetz bei Verstößen gegen die Wartepflicht empfindliche Bußgelder und sogar Fahrverbote vor. Für Autofahrer ist es wichtig, die rechtlichen Bestimmungen an Bahnübergängen genau zu kennen und zu beachten.

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➜ Der Fall im Detail


Rechtliche Wendung im Fall des Verstoßes gegen Wartepflicht an einem Bahnübergang

Im Zentrum dieses Falles steht ein Betroffener, der des fahrlässigen Überquerens eines Bahnübergangs trotz einer bestehenden Wartepflicht beschuldigt wurde.

Bahnübergang: Unklarheit bei Rotlicht!
Wartepflicht missachtet? OLG hebt Urteil im Bahnübergangs-Fall auf. (Symbolfoto: KI gen. /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Cloppenburg verurteilte den Fahrer ursprünglich zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Die rechtliche Auseinandersetzung begann, als der Betroffene gegen dieses Urteil mittels einer Rechtsbeschwerde vorging, die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt wurde. Das Kernproblem des Falls lag in den von den Polizeibeamten gemachten Aussagen und den darauf basierenden Feststellungen des Amtsgerichts, insbesondere in Bezug auf das Timing des Rotlichtsignals und der Bewegungen des Betroffenen im Bereich des Bahnübergangs.

Das Urteil des OLG Oldenburg und seine Begründung

Das Oberlandesgericht Oldenburg griff die Rechtsbeschwerde auf und entschied, das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg aufzuheben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen. Die Richter am OLG fanden, dass die bisherigen Feststellungen, insbesondere die Aussagen der Polizeibeamten und die Interpretationen des Amtsgerichts, die Verurteilung nicht ausreichend stützten. Es bestand eine erhebliche Unklarheit darüber, ob der Betroffene die Wartepflicht tatsächlich verletzt hatte, da weder die exakte Dauer der Gelbphase noch die Möglichkeit des Anhaltens vor dem Bahnübergang hinreichend geklärt wurden. Das OLG betonte die Notwendigkeit weiterer Feststellungen, um zu klären, ob der Betroffene die Wartepflicht eindeutig missachtet hatte.

Die Rolle der Zeugenaussagen und technischen Details

Zentral für die Entscheidung des OLG waren die Zeugenaussagen von Polizeibeamten und die daraus resultierenden Unklarheiten. Die Beamten hatten beobachtet, dass das Fahrzeug des Betroffenen den Bahnübergang überquerte, als die Schranken sich zu senken begannen. Es blieb jedoch offen, ob der Betroffene beim Einsetzen der Wartepflicht – also dem Leuchten des Rotlichts oder dem Senken der Schranken – noch hätte anhalten können. Die genauen Umstände des Vorfalls waren entscheidend, da sie Aufschluss darüber geben sollten, ob eine Verletzung der Wartepflicht vorlag.

Unzureichende Feststellungen und erforderliche Klärungen

Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des Amtsgerichts aufgrund unzureichender Feststellungen nicht haltbar war. Es fehlten konkrete Angaben zur Sichtbarkeit der Signalanlage für den Betroffenen, zur Dauer der Gelbphase, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Bahnübergangs und zur Position des Fahrzeugs des Betroffenen zum Zeitpunkt des Einsetzens der Wartepflicht. Diese Lücken in den Feststellungen machten eine Neubeurteilung des Falls notwendig.

Zurückverweisung an das Amtsgericht und offene Fragen

Mit der Entscheidung des OLG Oldenburg wird der Fall zur weiteren Klärung und für eine neue Entscheidung an das Amtsgericht Cloppenburg zurückverwiesen. Besonders hervorgehoben wurde die Notwendigkeit, die Umstände des Überquerens des Bahnübergangs und die Einhaltung der Wartepflicht genauer zu untersuchen. Das OLG ließ auch die Frage der 4-Monatsfrist offen, da der Betroffene keine Voreintragungen hatte und diese Frist ihm möglicherweise zugute hätte kommen können. Die weiteren Untersuchungen müssen nun zeigen, ob die ursprüngliche Verurteilung aufrechtzuerhalten ist oder ob der Betroffene doch im Recht war.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet die Wartepflicht an Bahnübergängen?

Die Wartepflicht an Bahnübergängen im deutschen Verkehrsrecht schreibt vor, dass Fahrzeuge und Fußgänger vor dem Überqueren eines Bahnübergangs anhalten müssen, wenn dies durch entsprechende Verkehrseinrichtungen wie Lichtsignale, Schranken oder einen Verkehrsposten angeordnet ist. Diese Regelung soll die Sicherheit an Bahnübergängen erhöhen und Kollisionen zwischen Fahrzeugen und Zügen verhindern.

Wenn ein rotes Lichtsignal leuchtet oder eine Schranke geschlossen ist bzw. sich schließt, müssen sich alle Verkehrsteilnehmer, also sowohl Autofahrer als auch Radfahrer und Fußgänger, der Wartepflicht unterordnen und dürfen den Bahnübergang nicht überqueren. Selbst wenn kein Zug zu sehen ist, darf die Überquerung nicht erfolgen, da Züge sehr schnell herannahen können und deren Geschwindigkeit oft unterschätzt wird.

In Deutschland regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) zusammen mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) diese Verpflichtungen genau. Insbesondere die §§ 19 StVO (Verhalten an Bahnübergängen) legt fest, unter welchen Umständen angehalten werden muss und wie sich Verkehrsteilnehmer an Bahnübergängen korrekt zu verhalten haben. Missachtung der Wartepflicht kann nicht nur gefährliche Situationen herbeiführen, sondern zieht auch rechtliche Konsequenzen wie Bußgelder oder sogar Punkte in Flensburg nach sich.

Zusätzlich zu den Lichtsignalen und Schranken können auch Andreaskreuze an Bahnübergängen darauf hinweisen, dass besondere Vorsicht geboten ist. Ein einfaches Andreaskreuz ohne Lichtsignal bedeutet, dass der Verkehrsteilnehmer sich nähern und den Bahnübergang nur überqueren darf, wenn sicher gestellt ist, dass kein Zug naht. Bei mehreren Gleisen weist ein Zusatzzeichen darauf hin, dass nach einem Zug noch ein weiterer Zug folgen kann.

Die Einhaltung der Wartepflicht und der richtigen Verhaltensweisen an Bahnübergängen ist entscheidend, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und schwere Unfälle zu vermeiden. Jeder Verkehrsteilnehmer ist dazu aufgerufen, sich verantwortungsvoll und vorschriftsmäßig an Bahnübergängen zu verhalten.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen die Wartepflicht?

Bei einem Verstoß gegen die Wartepflicht an Bahnübergängen sind die rechtlichen Konsequenzen und die daraus resultierenden Strafen sehr ernst. Laut dem Bußgeldkatalog können bei Missachtung der Wartepflicht, insbesondere beim Überfahren eines Bahnübergangs trotz roter Lichtzeichen oder bei Gelblicht, Geldbußen, Punkte in Flensburg und in schweren Fällen sogar Fahrverbote verhängt werden. Ein solches Verhalten stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern kann auch zu gefährlichen Situationen und Unfällen führen, wobei der Fahrzeugführer sowohl sich selbst als auch andere Verkehrsteilnehmer und Zugpassagiere erheblich gefährdet.

Ein konkretes Beispiel für die Ahndung eines solchen Verstoßes ist ein Urteil, in dem der Betroffene für das Überqueren eines Bahnübergangs unter Missachtung der Wartepflicht und trotz aktiver gelber Lichtzeichen zu einer Geldbuße von 240 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde . Dies verdeutlicht, dass die Behörden solche Verstöße ernst nehmen und entsprechend sanktionieren.

Für den Fall, dass ein Fahrzeug einen Bahnübergang bei rotem Blinklicht oder roten bzw. gelben Lichtsignalen überquert und es zu einem Unfall kommt, sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 350 EUR, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot vor . Dies unterstreicht die Schwere des Verstoßes und die Bedeutung der Einhaltung der Verkehrsregeln, insbesondere an Bahnübergängen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wartepflicht an Bahnübergängen eine essenzielle Sicherheitsmaßnahme darstellt, um schwere Unfälle zu verhindern. Fahrzeugführer müssen sich stets der Verantwortung bewusst sein, die sie nicht nur für ihre eigene Sicherheit, sondern auch für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und Zugpassagiere tragen. Die Einhaltung der Verkehrsregeln an Bahnübergängen ist daher von größter Wichtigkeit.

Wie wird ein Verstoß gegen die Wartepflicht festgestellt?

Ein Verstoß gegen die Wartepflicht wird mittels einer Kombination aus direkten Beweismitteln, wie Zeugenaussagen, Videoaufzeichnungen, und indirekten Indikatoren, wie der Position und Zustand der beteiligten Fahrzeuge, festgestellt. Zeugenaussagen spielen eine wichtige Rolle, da sie direkte Beobachtungen von Unfallzeugen wiedergeben, was besonders relevant ist, wenn es um die Rekonstruktion des Unfallhergangs geht. Insbesondere bei Kreuzungsunfällen oder Zusammenstößen in verkehrsreichen Bereichen können Aussagen von unabhängigen Zeugen entscheidend sein, um zu klären, ob die Wartepflicht missachtet wurde [](https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpoblog/zeugenaussagen-strafprozess-verwertung-urkundenbeweis-unmittelbarkeitsgrundsatz-wallimann).

Videoaufzeichnungen, sei es durch Überwachungskameras im öffentlichen Raum oder durch Dashcams in Fahrzeugen, bieten eine objektive Perspektive des Unfallgeschehens. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besagt, dass solche Aufnahmen grundsätzlich als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwertbar sind, selbst wenn sie gegen Datenschutzvorschriften verstoßen könnten. Die Wahrheitsfindung in einem Strafprozess hat Vorrang vor dem Datenschutz, solange es um die Verfolgung von Straftaten geht [](https://www.datenschutz-praxis.de/verarbeitungstaetigkeiten/videoaufnahmen-verstossen-gegen-die-dsgvo-egal/).

Des Weiteren können die Positionen der beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall, Beschädigungen und die Endlage der Fahrzeuge wichtige Hinweise liefern. Diese physischen Beweise können durch fotografische Dokumentation festgehalten und von Sachverständigen analysiert werden, um die Dynamik des Unfalls und die Einhaltung oder Verletzung der Wartepflicht zu beurteilen.

Die Feststellung eines Verstoßes gegen die Wartepflicht ist somit das Ergebnis einer umfassenden Bewertung aller verfügbaren Beweismittel. Zeugenaussagen und Videoaufzeichnungen bieten direkte Einblicke in den Unfallhergang, während physische Indikatoren und sachverständige Analysen dazu beitragen, die Beweislage zu ergänzen und zu verifizieren.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 19 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) – Wartepflicht an Bahnübergängen: Regelt die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, an Bahnübergängen unter bestimmten Bedingungen zu warten, insbesondere bei rotem Signallicht oder sich senkenden Schranken. Im vorliegenden Fall zentral, da der Betroffene für das Überqueren trotz bestehender Wartepflicht sanktioniert wurde.
  • § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) – Rechtsbeschwerde: Ermöglicht die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen Urteile in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Für den vorliegenden Fall relevant, da der Betroffene von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, um gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vorzugehen.
  • Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten: Dieser Rechtsbereich umfasst die Regeln, Vorschriften und Gesetze, die den Straßenverkehr betreffen, einschließlich der Sanktionen bei Verstößen wie im Falle des Überquerens eines Bahnübergangs bei Rotlicht. Der Fall fällt unter dieses Rechtsgebiet, da es um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung geht.
  • Fahrlässigkeit: Im juristischen Kontext bezieht sich Fahrlässigkeit auf das Handeln ohne die gebotene Sorgfalt, die ein umsichtiger Mensch in der jeweiligen Situation walten lassen würde. Der Betroffene wurde wegen fahrlässigen Handelns, also der Missachtung der Wartepflicht an einem Bahnübergang, verurteilt.
  • Verfahrensrecht: Bestimmt den Ablauf juristischer Verfahren und ist hier relevant hinsichtlich der Prozessführung, einschließlich der Einlegung einer Rechtsbeschwerde und der Rückverweisung des Falles an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung.
  • Beweislast und Zeugenaussagen: Bezieht sich auf die Verantwortung der Beweisführung in einem rechtlichen Verfahren und die Rolle von Zeugen dabei. Im diskutierten Fall spielten die Aussagen der Polizeibeamten eine entscheidende Rolle bei der ursprünglichen Verurteilung, deren Auslegung jedoch zur Aufhebung des Urteils führte.


Das vorliegende Urteil

OLG Oldenburg – Az.: 2 ORbs 32/24 (785 Js 43219/23) – Beschluss vom 12.03.2024

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 16.08.2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überquerens eines Bahnübergangs trotz bestehender Wartepflicht zu einer Geldbuße von 240 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG statthaften und auch zulässig begründeten Rechtsbeschwerde.

Diese hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Betroffene den beschränkten Bahnübergang überquert habe, obwohl Rotlicht gegeben worden sei und die Schranken sich bereits senkten. Es ist insoweit den Angaben der vernommenen Polizeibeamten gefolgt. Beide Zeugen – die sich auf der gegenüberliegenden Seite des Überganges befanden – haben nach den Ausführungen des Amtsgerichtes bekundet, dass das Fahrzeug des Betroffenen „über den Bahnübergang gefahren“ sei, als die Schranken sich bereits zu senken begannen. Ob mit diesen Angaben gemeint ist, dass der Betroffene erst begonnen hat den Bahnübergang – unklar, ob damit die eigentlichen Schienen oder der Bereich zwischen den Schranken gemeint ist- zu überqueren oder ob er sich noch im Bereich des Bahnübergangs befunden hat, als die Schranken sich senkten, ist nicht näher dargelegt.

Aus den Feststellungen ist zu entnehmen, dass ein Senken der Schranken nur bei Aufleuchten des Rotlichts erfolgt. Ob und wie lange allerdings das Rotlicht vorher aufleuchtet, wie lange die offenbar vorgeschaltete Gelbphase angedauert hat und welche zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang bestand, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, da „in Ort2“ nicht zwingend auf Innerörtlichkeit hindeutet. Ohnehin stellt das Amtsgericht, wohl weil die Zeugen die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Betroffenen nicht einsehen konnten, auf das Absenken der Schranken (und damit auch das Rotlicht) ab. Ob dem Betroffenen aber ein Anhalten vor dem Andreaskreuz bei einer mittleren Bremsung (vergleiche OLG Schleswig DAR 85, 291; BayObLG DAR 81,153) möglich gewesen wäre, als die Pflicht vor dem Andreaskreuz zu warten einsetzte -also entweder bei gelben (soweit auch für den Betroffenen feststellbar) oder roten Lichtzeichen und/oder dem Senken der Schranken- lässt sich dem Urteil mangels näherer Angaben unter anderem dazu, wo sich das Fahrzeug des Betroffenen befand, als die Wartepflicht einsetzte, nicht entnehmen (zu einem Verstoß bei einem durch Lichtzeichen und  Schranken gesichertem Übergang vgl. Thüringer OLG, VRS 120, 36). Sollten die Zeugen das Passieren des Andreaskreuzes nicht gesehen haben, wäre zudem festzustellen, dass nicht „nur“ ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 StVO vorgelegen hat.

Nur wenn die Zeugen das Passieren des Andreaskreuzes beobachtet hätten, der Verstoß innerörtlich gewesen wäre und auch das Aufleuchten des vorgeschalteten gelben Lichtzeichens in Fahrtrichtung des Betroffenen feststellbar wäre, bedürfte es näherer Darlegungen nicht, da dann ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass der Betroffene rechtzeitig hätte anhalten können.

Da weitere Feststellungen möglich erscheinen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Auf die von der Generalstaatsanwaltschaft für durchgreifend erachtete Rüge hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches kommt es nicht mehr an. Der Senat weist zusätzlich darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Betroffenen vom Amtsgericht die sogenannte 4 – Monatsfrist nicht zugebilligt worden ist, obwohl er über keine Voreintragung verfügt.

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