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Fahrerlaubnisentziehung – wegen Suizidversuch und psychischen Störungen

Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Suizidversuchen und psychischen Störungen stellt ein bedeutendes rechtliches Dilemma dar. Dieses Thema berührt die Schnittstelle zwischen Verkehrsrecht, psychischer Gesundheit und öffentlicher Sicherheit. Zentral steht hierbei die Frage, inwieweit psychische Erkrankungen und Suizidversuche die Fahreignung einer Person beeinträchtigen und welche Rolle ärztliche Gutachten bei der Beurteilung dieser Fahreignung spielen.

Die Beurteilung der Fahreignung, insbesondere nach psychiatrischer Behandlung oder stationärer Aufnahme aufgrund psychischer Probleme, erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen individuellen Rechten und öffentlicher Sicherheit. Dabei ist die Compliance des Betroffenen gegenüber der empfohlenen psychiatrischen Weiterbehandlung von entscheidender Bedeutung. Die rechtliche Herausforderung besteht darin, eine faire und gerechte Entscheidung zu treffen, die sowohl die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet als auch die Rechte und Bedürfnisse der betroffenen Person berücksichtigt.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis basiert häufig auf der Einschätzung der Fahreignung durch ein ärztliches Gutachten. Dieses Gutachten soll klären, ob die betroffene Person trotz ihrer psychischen Störungen sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Die Frage der Fahreignung betrifft dabei nicht nur die betroffene Person selbst, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.

In diesem Kontext ist es wichtig, die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen, da die Anforderungen an die Fahreignung je nach Fahrzeugtyp variieren können. Die rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Thema erfordert daher ein tiefes Verständnis der Wechselwirkungen zwischen psychischer Gesundheit, Fahreignung und Verkehrsrecht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 23.81 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil des VGH München (Az.: 11 CS 23.81) vom 03.07.2023 bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Suizidversuchen und psychischen Störungen der Antragstellerin, da diese Faktoren ihre Fahreignung in Frage stellen.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung: Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung aufgrund von Suizidversuchen und psychischen Störungen ist formell und materiell rechtmäßig.
  2. Bedeutung psychischer Erkrankungen: Mehrfache Suizidversuche und psychische Störungen der Antragstellerin begründen ernsthafte Bedenken hinsichtlich ihrer Fahreignung.
  3. Erforderlichkeit eines ärztlichen Gutachtens: Die Fahreignung kann in diesem Fall nur durch ein spezialisiertes ärztliches Gutachten adäquat beurteilt werden.
  4. Unzureichende Mitwirkung der Antragstellerin: Die Antragstellerin hat nicht ausreichend an der Aufklärung ihrer Fahreignung mitgewirkt, was nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als Indiz für fehlende Fahreignung gewertet wird.
  5. Kein milderes Mittel: Die Beibehaltung der Fahrerlaubnisklasse AM ist kein milderes Mittel, da auch diese Klasse eine Fahreignung voraussetzt.
  6. Ungeachtet bisheriger Fahrpraxis: Eine bisherige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr widerlegt nicht die Bedenken bezüglich der Fahreignung.
  7. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zum Schutz der Allgemeinheit und der Antragstellerin selbst verhältnismäßig.
  8. Keine Verwirkung der Befugnis zur Entziehung: Lange bestehende psychische Störungen ohne frühere behördliche Maßnahmen begründen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Behörde von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen wird.

Im Kern des vorliegenden Falles steht die Entziehung der Fahrerlaubnis einer Frau, die in der Vergangenheit mehrere Suizidversuche unternommen und an verschiedenen psychischen Störungen gelitten hat. Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich, als die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von der Frau ein ärztliches Gutachten zur Überprüfung ihrer Fahreignung forderte. Dies geschah aufgrund ihrer psychiatrischen Vorgeschichte, einschließlich wiederholter stationärer Aufnahmen und Diagnosen wie posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung und Agoraphobie mit Panikstörung. Die Behörde bezog sich dabei auf die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die bei bestimmten Erkrankungen eine Überprüfung der Fahreignung vorsieht.

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Abwägung zwischen der individuellen Freiheit der Fahrerlaubnisinhaberin und der öffentlichen Sicherheit. Die Herausforderung besteht darin, zu beurteilen, ob die psychischen Störungen der Frau ihre Fahreignung beeinträchtigen, und dabei ihre Rechte und den Schutz der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht München entschied, dass die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens sowie die anschließende Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig waren. Das Gericht stützte sich dabei auf die wiederholten Suizidversuche der Frau und ihre psychiatrische Vorgeschichte. Es argumentierte, dass diese Umstände ausreichend Anlass gaben, ihre Fahreignung in Frage zu stellen. Das Gericht betonte, dass Suizidversuche häufig auf schwerwiegende psychische Erkrankungen hinweisen, die die Fahreignung beeinträchtigen können.

Die Frau hatte argumentiert, dass sie trotz ihrer Erkrankungen stets verantwortungsbewusst am Straßenverkehr teilgenommen und nie Probleme verursacht habe. Sie wies darauf hin, dass sie sogar als Busfahrerin tätig gewesen sei. Das Gericht erkannte zwar an, dass ihre bisherige Fahrpraxis für ihre Fahreignung spricht, hielt jedoch fest, dass dies die medizinisch begründeten Zweifel an ihrer Fahreignung nicht ausräumen könne.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Rolle der Compliance und der psychiatrischen Weiterbehandlung. Das Gericht stellte fest, dass die Frau zum Zeitpunkt der Entscheidung keine ausreichende Behandlung nachweisen konnte, was die Bedenken hinsichtlich ihrer Fahreignung verstärkte.

Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass bei der Beurteilung der Fahreignung nicht nur das bisherige Fahrverhalten, sondern auch die aktuelle medizinische und psychische Verfassung der Person berücksichtigt werden muss. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung zwischen individuellen Rechten und öffentlicher Sicherheit im Kontext des Verkehrsrechts.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind weitreichend, da sie die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung der Fahreignung bei Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen betonen. Es zeigt auch, dass die Fahrerlaubnisbehörden aktiv werden müssen, wenn sie von potenziell fahreignungsrelevanten Erkrankungen erfahren.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund psychischer Störungen nach deutschem Recht?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund psychischer Störungen in Deutschland kann in verschiedenen Situationen erfolgen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt.

Bei psychischen Störungen wie Depression, Angststörung, Schizophrenie und Bipolare Störung kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Person unter starken Medikamenten steht, die ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, oder wenn sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Situationen im Straßenverkehr richtig einzuschätzen.

Im Falle einer Schizophrenie beispielsweise ist laut Ziffer 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung bei akuten schizophrenen Psychosen und bei mehreren psychotischen Episoden nicht gegeben. Nach Ablauf einer schizophrenen Psychose kann die Fahreignung nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn besonders günstige Umstände bestehen.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Regel auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens getroffen. Dieses Gutachten muss von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellt werden und die Frage klären, ob bei der betroffenen Person eine psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die ihre Fahreignung beeinträchtigt.

Wenn das Gutachten zu dem Schluss kommt, dass die betroffene Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr fahrtüchtig ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei muss die Behörde jedoch immer den Einzelfall betrachten und eine individuelle Entscheidung treffen.

Es sollte auch beachtet werden, dass die betroffene Person das Recht hat, gegen die Entscheidung der Behörde vor Gericht zu gehen. In diesem Fall muss das Gericht prüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtmäßig war.


Das vorliegende Urteil

VGH München – Az.: 11 CS 23.81 – Beschluss vom 03.07.2023

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2023 für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L und T.

Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung über eine Unterbringung im Bezirkskrankenhaus vom 3. bis 4. Mai 2022 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Antragstellerin einen Suizidversuch und einen derartigen Versuch in der Vergangenheit bereits mehrmals unternommen hatte. Nach dem Arztbrief des Bezirkskrankenhauses handelte es sich um eine wiederholte stationäre psychiatrische Aufnahme. Als Diagnosen werden eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) genannt und eine ambulante psychotherapeutische sowie psychiatrische Weiterbehandlung dringend empfohlen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte die Antragstellerin mit, sie erhalte eine psychotherapeutische Behandlung bei ihrem Psychiater. Für eine psychologische Behandlung müsse sie erst einen Therapeuten finden.

Unter Bezugnahme auf den vorstehenden Sachverhalt forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2022 auf, bis 19. September 2022 ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle für Fahreignung zu den Fragen beizubringen, ob sie aufgrund der genannten Erkrankungen nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob eine ausreichende Compliance vorliege, ob durch Auflagen oder Beschränkungen (je vorhandene Fahrerlaubnisklassengruppe) das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs gewährleistet werden könne, ob fachlich einzelfallbegründete regelmäßige (fahreignungserhaltende) Kontrolluntersuchungen (je vorhandene Fahrerlaubnisklassengruppe) notwendig seien und wann ggf. eine Nachbegutachtung erforderlich sei.

Nachdem kein Gutachten vorgelegt worden war, entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach Anhörung mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen angeordnet.

Am 21. November 2022 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben, über die noch nicht entschieden ist, und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 2. Januar 2023 ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die auf § 11 Abs. 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Die Antragstellerin habe im Mai 2022 – wie auch schon mehrmals in der Vergangenheit – versucht, sich das Leben zu nehmen. Hinzu kämen die ärztlichen Diagnosen aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums, die in einer Zusammenschau eine Gutachtensanordnung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigen würden. Unschädlich sei, dass keine Beschränkung auf eine konkrete Nummer im Rahmen der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV erfolgt sei, da sämtliche Diagnosen unter diese Vorschrift fielen und eine konkrete Einordnung psychischer Erkrankungen regelmäßig einer ärztlichen Einschätzung bedürfe. Ferner sei unschädlich, dass die Antragsgegnerin im Vorfeld keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen veranlasst habe. Denn vorliegend könne die Fahreignung nur durch ein ärztliches Gutachten eingeschätzt werden, weshalb sich eine Begutachtung auch durch eine ärztliche Stellungnahme vorab nicht erübrigt hätte. Die Behörde habe das ihr insoweit zustehende Ermessen daher in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Hieran ändere auch die angespannte finanzielle Situation der Antragstellerin ändere nichts. Ihr habe auch nicht die Fahrerlaubnisklasse AM belassen werden können. Da auch die Klasse AM Fahreignung voraussetze, handle es sich hierbei nicht um ein milderes Mittel. Nachdem die Antragstellerin das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV auf ihre mangelnde Fahreignung schließen dürfen bzw. müssen. Mit dem Einwand, sie sei dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen, könne die Antragstellerin ebenfalls nicht durchdringen.

Mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht die Antragstellerin geltend, es sei schon nicht ersichtlich, worauf sich die Fahreignungsbedenken der Antragsgegnerin gründeten. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 habe das Gesundheitsamt ausdrücklich erklärt, die gesundheitliche Eignung könne nicht eingeschätzt werden. Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde konterkariere den Schutzzweck des BayPsychKHG. Außerdem habe die Ärztin des Bezirkskrankenhauses in ihrem Arztbrief ausgeführt, dass die Antragstellerin, die bereits einen Tag nach der Aufnahme wieder entlassen worden sei, sich von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert habe. Sie habe sich ferner in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Die Argumentation sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin schon seit ihrem zwölften Lebensjahr an den gestellten Diagnosen leide, es aber während der gesamten Zeit, in der sie ihre Fahrerlaubnis innehatte und sogar als Busfahrerin tätig gewesen sei, keine Verstöße im Straßenverkehr oder auch nur im Ansatz die Vermutung einer Gefährdung etwaiger Mitfahrer oder anderer Verkehrsteilnehmer gegeben habe. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin problemlos sämtliche Führerscheine habe erwerben können und nun im Alter von über 50 Jahren ein Gutachten angefordert und ihr die Fahrerlaubnis unverzüglich entzogen werde. Es sei offensichtlich, dass sie schon immer die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt, ihre Krankheit eingesehen und dies strikt getrennt habe. Soweit die Antragsgegnerin die Beibringungsanordnung damit begründe, dass die psychiatrische Weiterbehandlung dringend empfohlen worden sei, so habe die Antragstellerin schriftlich den Arzt angegeben, der die psychiatrische Behandlung weiterführe. Da es möglich sei, lediglich die Fahrerlaubnis der Klasse AM zu erwerben, frage sich, weshalb dies nicht bei der Antragstellerin, die kein eigenes Auto mehr besitze und seit Jahren auch nicht mehr mit einem Bus oder Lkw gefahren sei, möglich sein solle. Eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit sei damit schon ausgeschlossen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. Es widerspreche nicht nur dem BayPsychKHG, dass eine Person, die seit Jahrzehnten trotz psychischer Erkrankung verantwortungsbewusst und ohne vorwerfbares Fehlverhalten am Straßenverkehr teilgenommen habe, völlig außen vorgelassen werde, sondern stigmatisiere diese auch in nicht nachvollziehbarer Weise.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Januar 2021 (BGBl I S. 530), in Kraft getreten zum 1. Mai 2022, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlagen 4 oder 5 zur FeV bekannt geworden sind. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19).

Der Suizidversuch in Verbindung mit mehrfachen Suizidversuchen sowie stationären Einweisungen und den bekannt gewordenen Krankheitsdiagnosen waren geeignet, die Fahreignung der Antragstellerin in Frage zu stellen. Suizide oder Suizidversuche sind häufig Ausdruck einer Depression, Psychose oder Substanzabhängigkeit (vgl. „Suizid“, Pschyrembel, online-Klinisches Wörterbuch). Diese Grunderkrankungen stellen die Fahreignung in Frage (vgl. Nr. 7.5, 7.6, 8.3, 9.3 der Anlage 4 zur FeV). So ist nach Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung bei sehr schweren Depressionen nicht gegeben. In diesen Fällen sind die für das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht (vgl. Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 126, die nach Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind). Nach Nr. 7.5.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung erst wieder beim Abklingen der Symptome gegeben, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss (Fahrzeuge der Gruppe 1), bzw. bei Symptomfreiheit (Fahrzeuge der Gruppe 2). Nach Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung auch bei einer akuten Schizophrenie und ist nach Ablauf erst wieder unter bestimmten Voraussetzungen gegeben (Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Aufstellung in Anlage 4 zur FeV enthält nach deren Vorbemerkung 1 häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Fahreignung längere Zeit beeinträchtigen oder sogar aufheben, ist also nicht abschließend. Nachdem hier keine Hinweise auf Substanzabhängigkeit vorlagen, jedoch nach eigenen Angaben der Antragstellerin mehrere Suizidversuche und nach ärztlichen Angaben multiple psychische Störungen, die ggf. in ihrer Verbindung als Grunderkrankung in Betracht kamen, sowie mehrere Einweisungen ins Bezirkskrankenhaus erfolgt waren, lag es nahe, in diese Richtung zu ermitteln und die psychischen Störungen auf ihre Fahreignungsrelevanz hin zu untersuchen. Es spielt keine Rolle, dass sich die Antragstellerin im Bezirkskrankenhaus alsbald von Suizidalität distanziert hat, da dies über die Art und Schwere einer Grunderkrankung und deren Fahreignungsrelevanz noch nichts besagt.

In diesem Zusammenhang durfte die Antragsgegnerin auch berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach eigener Einschätzung nicht hinreichend weiterbehandelt wurde. Sie hatte auf die schriftliche Anfrage, ob sie wie empfohlen eine regelmäßige psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlung erhalte, in der E-Mail vom 1. Juli 2022 keine kohärenten Angaben gemacht. Eine E-Mail vom selben Tag, wonach ihr psychologischer Psychotherapeut in Rente gehe und der Psychiater die bisherige psychotherapeutische Behandlung durch den Psychologen übernommen habe, ist nicht Bestandteil der Akten. In der vorhandenen E-Mail hatte die Antragstellerin mitgeteilt, von ihrem Psychiater, „also“ psychotherapeutisch, behandelt zu werden, dazu aber, insbesondere zu der abgefragten Frequenz, nichts weiter mitgeteilt. Sodann hatte sie in den Raum gestellt, dass sie eine psychologische Behandlung benötige, diese aber erst erhalte, wenn sie einen Therapeuten gefunden habe, und ggf. eine stationäre psychologische Behandlung in Anspruch nehmen müsse. Auch gegenüber der Ärztin des Bezirkskrankenhauses hatte sie den Umstand, dass ihr bisheriger Therapeut, ein Psychologe, in Rente gehe, als einen der psychosozialen Belastungsfaktoren genannt, die dem Suizidversuch zugrunde gelegen hätten. Dies hat die Antragsgegnerin im Sachverhalt der Beibringungsanordnung kurz angesprochen, ohne zu behaupten, dass die Antragstellerin nicht psychotherapeutisch behandelt werde. Jedenfalls durfte die Antragsgegnerin aus all dem schließen, dass die erforderliche fachliche Weiterbehandlung seinerzeit nicht gewährleistet war.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach Erhalt der ersten nicht sehr aussagekräftigen Informationen die Vorlage des Entlassungsberichts des Bezirkskrankenhauses gefordert und ihre Ermittlungen nach der Stellungnahme des Gesundheitsamts nicht eingestellt hat. Insofern macht sie zu Recht geltend, dass das Gesundheitsamt aufgrund der ihm „vorliegenden Dokumente“ (Polizeibericht vom 3.5.2022, Mitteilung des Bezirkskrankenhauses über die Beendigung der Unterbringung vom 11.5.2022) die gesundheitliche Fahreignung nicht einschätzen konnte, da dort keine konkreten Diagnosen genannt waren, jedoch aufgrund der mehrfach unternommenen Suizidversuche und der Berufsangabe „Busfahrerin“ ausdrücklich empfahl, eine Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses einzuholen. Es hielt weitere Nachforschungen also für medizinisch angezeigt. Da die als Ursache für den aktuellen Suizidversuch in Betracht kommenden psychischen Störungen fahreignungsrelevant sein konnten und wiederholte Suizidversuche auf eine anhaltende schwerwiegende psychische Störung hinwiesen, waren weitere Ermittlungen geboten.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werden die der Allgemeinheit drohenden Gefahren durch einen möglicherweise ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber nicht durch eine bisher beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr widerlegt. Auch wenn es für die Fahreignung der Antragstellerin spricht, dass sie trotz der nach ihren Angaben bereits vorhandenen Grunderkrankung die Fahrerlaubnis einschließlich der Klasse D erwerben konnte und es in Jahrzehnten zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen ist, vermag dies die medizinisch begründeten Zweifel an ihrer Fahreignung nicht auszuräumen. Denn psychische Störungen, die die Fahreignung unberührt lassen, können sich verschlimmern und in einer akuten Phase zum Wegfall der Fahreignung führen. Hier lag die Annahme nahe, dass die Erkrankung, kurz bevor die Antragsgegnerin ihre Ermittlungen aufgenommen hat, in einem wiederholten Suizidversuch kulminiert sind. Ferner gibt es – auch wenn die Antragstellerin alsbald aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen worden ist – keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich nicht um einen ernsthaften Suizidversuch gehandelt haben könnte. Die Antragstellerin hat nach der im Internet veröffentlichten Gebrauchsanweisung eine mehrtägige Tagesdosis des Schlaf- und Beruhigungsmittels Tavor (2 bis 3 Tabletten täglich; Wirkstoff Lorazepam) eingenommen. Die Polizei hatte sie gemäß Art. 12 Satz 1 i.V.m. Art. 11 Satz 1, Art. 5 Abs. 2 BayPsychKG ohne bzw. gegen ihren Willen sofort vorläufig untergebracht. Außerdem ist eine belastbare Aussage über das Verkehrsverhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht möglich, da die Kontrolldichte im Straßenverkehr gering (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2022 – 11 CS 22.939 – DAR 2022, 648 Rn. 21 m.w.N.) und ihre tatsächliche Verkehrsteilnahme bzw. deren Umfang nicht nachprüfbar sind. Hinzu kommt, dass sich vom Fahrerlaubnisinhaber ausgehende Gefahren im Straßenverkehr ggf. auch wegen der Umsicht anderer Verkehrsteilnehmer im Einzelfall nicht realisieren. Die angeordnete ärztliche Begutachtung sollte gerade dazu dienen, eine dennoch oder wieder vorhandene Fahreignung im Fall der Antragstellerin festzustellen.

Der Beibringungsanordnung steht auch nicht der Zweck des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKG) entgegen, einen „Beitrag zur Entstigmatisierung psychisch kranker Menschen“ zu leisten und einen sachgerechten Ausgleich zwischen deren Belangen und den staatlichen Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit herzustellen (BayLT Drs. 17/21573 S. 1). Die Anordnung sollte die Antragsgegnerin lediglich in die Lage versetzen, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung einschätzen zu können, ob bzw. inwiefern die Erkrankung der Antragstellerin ihre Fahreignung beeinträchtigt. Diese Maßnahme hat jeder Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er an einer fahreignungsrelevanten Erkrankung leidet, unabhängig von der Art seiner Erkrankung. Der Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer sowie der Antragstellerin selbst gebietet es, dass die Fahrerlaubnisbehörde dieser Frage nachgeht.

Da die Antragstellerin an der Aufklärung nicht mitgewirkt hat, ist nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon auszugehen, dass ihr die Fahreignung fehlt. Die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz der genannten Rechtsgüter ist zwingend und verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2023 – 11 CS 22.2675 – juris Rn. 28). Auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ausnahme der Klasse AM wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn diesbezüglich die Fahreignung hätte festgestellt werden können. Die Fahrerlaubnisklassen C und D sind ohnehin bereits seit 2015/2016 erloschen und daher nicht entzogen worden. Ebenso wenig kommt es in Betracht, bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der vorgibt, von seiner Fahrerlaubnis keinen Gebrauch zu machen, auf eine zwingend vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis zu verzichten. Dies ist weder rechtlich vorgesehen noch in der Praxis überprüfbar und vollziehbar. Auch das Interesse, die Fahrerlaubnis zu behalten, wenn von ihr kein Gebrauch gemacht werden soll, erscheint nicht recht nachvollziehbar.

Schließlich hat die Antragsgegnerin ihre Befugnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht etwa verwirkt, weil die Antragstellerin schon seit Jahrzehnten an psychischen Störungen erkrankt ist, ohne dass Aufklärungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen ergriffen worden wären. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2023 a.a.O. Rn. 29; B.v. 5.1.2022 – 11 CS 21.2743 – juris Rn. 21 m.w.N.). Jedenfalls fehlt es an Umständen, die zum Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitmoment) hinzukommen müssen und ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, dass die Behörde auch künftig von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen werde (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2018 – 4 B 34.18 – BauR 2019, 511 Rn. 15 m.w.N.). Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sie bis Mai 2022 keine Kenntnis von der Erkrankung der Antragstellerin hatte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3, 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Streitwert maßgeblich sind die Klassen BE, C1E und T, was insgesamt einen Streitwert von 12.500,- EUR ergibt, der im Eilverfahren zu halbieren ist (6.250,- EUR). Da die der Antragstellerin nach dem 31. Dezember 1988 erteilten (siehe Bl. 42 d.A.) Fahrerlaubnisklassen A und A1 jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV (Abschnitt B I Nr.126, 127: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen; Abschnitt A I Nr. 19 der Anlage 3 zur FeV) eingeschränkt sind, wirken sie sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 11 ZB 14.2497 – juris Rn. 13). Die Befugnis zur Abänderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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