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Privat eingeholtes Sachverständigengutachten Bußgeldverfahren – Erstattung

LG Essen – Az.: 27 Qs 35/21 – Beschluss vom 19.07.2021

In dem Bußgeldverfahren hat die VII. Große Strafkammer des Landgerichts Essen am 19.07.2021 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde vom 28.05.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Marl vom 21.04.2021 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Verteidiger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Marl vom 24.01.2019.

Dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt ein gegen pp. geführtes Bußgeldverfahren wegen einer angeblichen Unterschreitung des gebotenen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeuges. Die Stadt setzte gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 17.04.2019 wegen des angeblichen Abstandsverstoßes ein Bußgeld i.H.v. 240,00 € zuzüglich 28,50 € Auslagen und Gebühren fest, ließ zwei Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.

Nach der Zustellung des Bußgeldbescheides meldete sich mit Schreiben vom 28.04.2019 für die Betroffene ihr Verteidiger und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Das Amtsgericht bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 19.12.2019. Mit der Terminbestimmung forderte das Amtsgericht zugleich zur Stellungnahme auf, ob das Ergebnis der Abstandsmessung angezweifelt werden soll.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2019 teilte der Verteidiger dem Gericht mit, dass bestritten wird, dass es sich bei der Betroffenen um den Fahrer des Pkws handelt und reichte ein zuvor eingeholtes anthropologisches Privatgutachten von pp. vom 21.05.2019 ein. Der Verteidiger beantragte zudem, das Verfahren gegen die Betroffene einzustellen.

Mit Verfügung vom 21.08.2019 teilte das Amtsgericht Marl mit, dass es erwägt, das Verfahren gegen die Betroffene einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2019 beantragte der Verteidiger, im Falle der Einstellung die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 28.08.2019 stellte das Amtsgericht Marl das Verfahren gegen die Betroffene ein und legte sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 beantragte der Verteidiger unter anderem die Erstattung der Kosten für das außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 269,48 € als notwendige Auslagen und reichte hierzu die Rechnung des Sachverständigen (BI. 80 d.A.) ein.

Mit Schreiben vom 21.01.2021 nahm die Bezirksrevisorin zu der beantragten Kostenerstattung Stellung, indem sie die Kosten des Privatgutachtens als nicht notwendig bewertete. Das Gericht sei insoweit von Amts wegen dazu verpflichtet, entsprechende Feststellungen zur treffen.

Mit Schreiben vom 03.04.2021 beantragte der Verteidiger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin, eine antragsgemäße Festsetzung und kündigte für den Fall des Unterbleibens die Einlegung eines Rechtsmittels an.

Die Bezirksrevisorin nahm in einem Schreiben vom 23.05.2019 erneut Stellung und hielt an ihrer Rechtsauffassung fest.

Der Stellungnahme der Bezirksrevisorin folgend hat die Rechtspflegerin am Amtsgericht Marl mit Beschluss vom 21.04.2021 die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 901,43 € festgesetzt und wies den Antrag hinsichtlich der Erstattung der, Kosten des Privatgutachters mit der Begründung ab, dass diese nicht notwendig gewesen seien, da im Rahmen der Hauptverhandlung auch ein Antrag hätte gestellt werden können, so dass das Gutachten von Amts wegen eingeholt worden wäre.

Gegen diesen — am 15.05.2021 zugestellten — Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Verteidiger mit der sofortigen Beschwerde vom 28.05.2021, eingegangen beim Amtsgericht Essen am gleichen Tag, mit der er seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt. Hinsichtlich der Begründung des Antrages wird auf BI. 109 inhaltlich Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Marl hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.06.2021 nicht abgeholfen und die Akte der Beschwerdekammer vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 I RPfIG, 464 III, 311, 304 ff. StPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kosten für die Einholung des außergerichtlichen Gutachtens vom 21.05.2019 sind nicht erstattungsfähig i.S.d. § 46 OWiG i.V.m. § 464a II StPO.

Im Sinne des § 46 I OWiG i.V.m. § 464a II Nr. 2 StPO sind unter notwendigen Auslagen die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen zu verstehen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zur Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in der gebotenen Form notwendig waren. Hierbei sind Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen in der Regel nicht als notwendig Auslagen anzusehen, weil Ermittlungsbehörden und Gericht von Amts wegen nach § 244 II StPO zur Sachaufklärung verpflichtet sind (LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018, 66 Qs 31/18; LG Berlin, Beschl. v. 05.03.2018, 534 Qs 21/18, jeweils zitiert nach juris). Die Interessen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, auf die die Verteidigung zudem durch die Stellung von Beweisanträgen und -anregungen Einfluss nehmen kann (§§ 163a II, 219, 220, 244 III bis VI StPO). Dies gilt auch für das Bußgeldverfahren, in welchem die Einflussmöglichkeiten des Betroffenen gegenüber denjenigen im Strafverfahren deutlich gemindert sind (§§ 55 II 2, 77 II OWiG). Demgegenüber handelt sich aber auch insoweit um ein Amtsermittlungsverfahren, welches schon auf der Ebene der Ermittlungen auch auf alle dem Betroffenen günstigen Umstände zu erstrecken ist (§§ 160 II StPO, 46 II OWiG).

Von diesem Grundsatz der fehlenden Notwendigkeit der Einholung außergerichtlicher Gutachten im Bußgeldverfahren sind zwar Ausnahmen anerkannt, vorliegend aber nicht einschlägig. Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, werden die Kosten ausnahmsweise z.B. auch dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018, 26 Qs 214/17, zitiert nach juris). Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 20.02.2012, 1 Ws 72/09, zitiert nach‘ juris).

Nach der Auffassung des Landgerichts Aachen (LG Aachen, Beschl. v. 12.07.2018, 66 Qs 31/18, zitiert nach juris), welcher sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, folgt aus dem das Bußgeld- wie auch das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung, dass allein die Entlegenheit der Materie die Einholung eines Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig macht; Anders als im Zivilprozess, in dem die Natur des Parteiprozesses ein (weiteres) Privatgutachten zur Herstellung von ‚Waffengleichheit“ erforderlich machen kann, weil zum Beispiel dann, wenn die Gegenseite ihren Vortrag auf ein eigenes Privatgutachten stützen kann, der eigenen Substantiierungspflicht sonst nicht genügt werden kann, bietet die Verpflichtung des Gerichts und nach dem Gesetz auch der Anklagebehörde zur umfassenden Sachaufklärung zunächst Gewähr für die umfassende Objektivität auch eines von Amts wegen beauftragten Gutachtens. Demzufolge kann die Einholung eines Privatgutachtens aus der maßgeblichen ex ante-Sicht nur dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen. Ex-ante notwendig und damit erstattungsfähig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind. Allerdings ist es dem Betroffenen auch dann zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht zu beantragen. Zweite Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ex-ante ist es daher, dass dem Betroffenen andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Prozesslage droht. Dies kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommt und ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung nicht zumutbar ist. Im Bußgeldverfahren ist es insoweit dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat. Wenn ein Privatgutachten in diesem Sinne ex-ante ausnahmsweise notwendig war, kommt es auf, die Relevanz für den späteren Freispruch ex-post auch nicht mehr an. Wenn dann aber zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlasste private Ermittlungen sich tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen auswirken, sind die Kosten hierfür stets zu erstatten (LG Aachen, Beschl. v. 12.07.2018, 66 Qs 31/18, zitiert nach juris). Hinzu kommt vorliegend, dass das Gutachten der Frage diente, ob es sich bei der auf dem Lichtbild abgelichteten Person um die Betroffene gehandelt hat. Hierbei handelte es sich zum einen nicht um einen technisch anspruchsvollen und schwierigen, technischen Sachverhalt, welcher u.U. auch durch Inaugenscheinnahme durch das Amtsgericht selbst entschieden werden kann.

Unter Anwendung der zuvor ausgeführten Grundsätze sind die von der Beschwerdeführerin – verauslagten Sachverständigenkosten vorliegend nicht erstattungsfähig.

Die Berücksichtigung der von der Verteidigung zitierten Entscheidungen führt zu keiner abweichenden Bewertung. In dem der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (LG Bielefeld, Beschl. v. 19.12.2019, 10 Qs 425/19, zitiert nach juris) zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um ein Gutachten zu einer schwierigen technischen Fragestellung, so dass das Gericht die Einholung eines Privatgutachtens als notwendige Vorbereitung für die Prozessführung und Darlegung durch den Verteidiger ansah und sie somit als erstattungsfähig behandelt hat. In dem zitierten Beschluss des Landgerichts Dresden (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009, 5 Qs 50/07, zitiert nach juris) war ein amtswegig eingeholtes Gutachten mit objektivierbaren Mängeln behaftet, so dass es der Überprüfung durch ein Privatgutachten bedurfte. Diese Konstellationen sind vorliegend nicht gegeben.

Nach den obigen Ausführungen war es dem Verteidiger insbesondere aufgrund des im Bußgeldverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zuzumuten, bei Zweifeln an der Fahrereigenschaft der Betroffenen die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu beantragen. Erst wenn das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen hätte oder wenn es zur Widerlegung des gerichtlich eingeholten Gutachten erforderlich erscheint, hätte es aus ex-ante Sicht der Einholung eines Privatgutachtens bedurft, welches auch zur Akte hätte gereicht werden müssen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist demgemäß nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 I 1 StPO.

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