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Geldbuße gegen Taxifahrer wegen vorsätzlicher Verletzung der Beförderungspflicht

AG Hamburg – Az.: 232 OWi 56/21 – Urteil vom 18.08.2021

Gegen den Betroffenen S. R. wird wegen vorsätzlicher Verletzung der Beförderungspflicht eine Geldbuße in Höhe von 150,- € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 22, 61 Abs. 1 Nr. 3 c) PBefG

Gründe

I.

Der Betroffene wurde am 20.04.1962 in M. (Indien) geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von 3 Kindern (im Alter von 23, 25 und 27 Jahren), die ihre eigenes Geld verdienen und vom Betroffenen nicht mehr unterhalten werden müssen. Der Betroffene arbeitet als selbstständiger Taxifahrer. In den zurückliegenden Monaten waren die Umsätze im Betrieb des Betroffen teilweise schlecht, inzwischen sind sie wieder gut. Der Betroffene muss jeden Monat ca. 650 Euro für sein Taxi aufwenden. Zusammen mit seinem Bruder zahlt er zudem monatlich ca. 1.300 / 1.400 Euro an die Bank für den Kredit, mit dem der Betroffene ein Reihenhaus finanziert hat.

Der Betroffene ist personenbeförderungsrechtlich erst einmal in Erscheinung getreten: Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und H. H. verhängte mit Verwarnung vom 02.10.2018 ein Verwarngeld in Höhe von 35,- Euro gegen den Betroffenen, da dieser am 18.09.2018 ein Taxi unbeaufsichtigt abgestellt hatte und dadurch gegen § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG i.V.m. §§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 1 Nr. 10 HmbTaxenO verstoßen hatte.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Betroffenen sowie der verlesenen Verwarnung vom 02.10.2018.

II.

Zum Sachverhalt hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

Geldbuße gegen Taxifahrer wegen vorsätzlicher Verletzung der Beförderungspflicht
(Symbolfoto: Cameris/Shutterstock.com)

Am 23.07.2020 gegen 21:12 Uhr befand sich der Zeuge K. zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter am Terminal 1 des H. Flughafens. Sie führten folgende Gepäckstücke mit sich: einen kleinen schwarzen Koffer mit den Abmessungen 56 cm x 36 cm x 22 cm, einen Rucksack mit den Abmessungen 47 cm x 39 cm x 14 cm, einen Kinderrucksack mit den Abmessungen 55 cm x 31 cm x 25 cm, einen großen schwarzen Koffer mit den Abmessungen 76 cm x 50 cm x 30 cm, einen großen roten Koffer mit den Abmessungen 79 cm x 52 cm x 32 cm und einen mittleren schwarzen Koffer mit den Abmessungen 68 cm x 45 cm x 26 cm.

Der Zeuge K. begab sich zu dem ersten am dortigen Taxenstand stehenden Taxi. Es handelte sich dabei um das Taxi des Betroffenen, einem Kraftfahrzeug Mercedes-Benz E-Klasse Limousine, Baujahr 2018, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Zeuge K. nannte dem Betroffenen als Fahrziel ein in der Nähe des Flughafens gelegenes Hotel. Dem Betroffenen erschien diese Fahrt wegen der kurzen Strecke nicht lukrativ. Nachdem der Betroffene zunächst auf die Angabe des Fahrziels durch den Zeugen K. nicht reagierte, teilte er dem Zeugen K. sodann mit, dass er die Fahrt nicht machen wolle, da die Strecke zu kurz sei. Der Zeuge K. verwies auf seine weinende Tochter und die Beförderungspflicht. Der Betroffene ging darauf nicht ein und probierte auch nicht das Gepäck der Familie K. in sein Taxi zu verstauen. Er wandte sich stattdessen einem älteren Ehepaar zu, das ebenfalls die, Beförderung durch ein Taxi in Anspruch nehmen wollte, und begann dessen Gepäck in sein Taxi zu verladen.

Der Zeuge K. notierte daraufhin das Kennzeichen des Taxis des Betroffenen. Durch das geöffnete Beifahrerfenster äußerte der Betroffene zu dem Zeugen K. sodann, dass er das Gepäck der Familie K. ohnehin nicht in sein Taxi bekommen hätte. Der Betroffene hielt es jedoch zumindest für möglich hielt, dass das Gepäck der Familie K. in seinem Taxi verstaut werden konnte.

Der Zeuge K., seine Ehefrau und seine Tochter wurden schließlich mitsamt ihrem Gepäck durch einen anderen Taxifahrer, der ein Kraftfahrzeug Mercedes-Benz B-Klasse als Taxi nutzte, zu ihrem Fahrziel befördert. Der Zeuge K. nahm bei dieser Fahrt auf dem Beifahrersitz Platz.

III.

Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Beförderung des Zeugen K. und seiner Familie nur deswegen abgelehnt habe, weil sie zu viel Gepäck dabei gehabt hätten. Er habe zu diesem Zeitpunkt das Fahrziel noch gar nicht gekannt. Sein Taxi habe auch erst an fünfter Stelle am Taxenstand gestanden. Vor ihm seien mehrere Taxis gewesen, die den Zeugen K. und seine Familie auch nicht mitgenommen hätten.

Diese Einlassung des Betroffenen wird durch die in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben des Zeugen K. widerlegt. Der Zeuge K. hat den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Seine Bekundungen zum Sachverhalt waren detailreich und sachlich. Es besteht auch kein Grund für die Annahme,- dass der Zeuge K. den Betroffenen, den er vor dem Tatzeitpunkt nicht kannte, zu Unrecht belastet haben könnte. Eine Tendenz zu unberechtigter Belastung ließen die Bekundungen des Zeugen K. nicht erkennen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene die Beförderung der Familie K. allein aufgrund des Umstandes ablehnte, weil ihm die Fahrt wegen der kurzen Strecke nicht lukrativ erschien. Dafür spricht schon, dass der Betroffene diesen Grund nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen K. zunächst diesem gegenüber auch angab. Dass er das Gepäck der Familie K. nicht in sein Taxi bekommen hätte, führte der Betroffene erst an, als der Zeuge K. sein Kennzeichen notierte und er dementsprechend mit einer Beschwerde rechnen musste. Es ist anzunehmen, dass der Betroffene es zumindest für möglich hielt, dass das Gepäck der Familie K. in seinem Taxi verstaut werden konnte. Dafür spricht, dass die Familie K. schließlich mitsamt ihrem Gepäck von einem anderen Taxifahrer in einem als Taxi genutzten Kraftfahrzeug Mercedes-Benz B-Klasse zum Fahrziel befördert werden konnte, welches nicht wesentlich größer ist als das Taxi des Betroffenen.

IV.

Der Betroffene hat daher eine vorsätzliche Verletzung der Beförderungspflicht gemäß §§ 22, 61 Abs. 1 Nr. 3 c) PBefG begangen.

Ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht liegt u.a. vor, wenn ein Taxifahrer die Beförderung eines Fahrgastes ablehnt, weil sich angesichts der Nähe des angegebenen Fahrzieles die Fahrt für ihn als nicht ausreichend lukrativ darstellt (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.08.2010 – Az. 2 – 32/10 (RB)). So liegen die Dinge hier.

Der Betroffene war auch nicht im Hinblick auf das zu befördernde Gepäck berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BOKraft folgt, dass ein Grund zur Ablehnung der Beförderung von Gepäck gegeben ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes des Taxis durch das zu befördernde Gepäck gefährdet werden kann oder andere Fahrgäste belästigt werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.1996 – Az. 5 Ss (OWi) 91/96 – (OWi) 63/96 I). Als Grund für die Ablehnung der Beförderung des Gepäcks scheidet allerdings die durch das Gepäckstück verursachte bloße Einschränkung der Bequemlichkeit des Fahrgastes, die von diesem freiwillig hingenommen wird, aus (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Erweist sich die Mitnahme von Gepäck als schwierig, ohne schlechthin ausgeschlossen zu sein, darf sich der Taxifahrer auch nicht mit seiner vorläufigen Einschätzung, dass das Gepäck in dem Taxi nicht verstaut werden kann, zufrieden gegeben, ohne ernstlich weitere Beladungsversuche zu probieren oder zumindest zu ermöglichen (AG Hamburg, Urteil vom 09.03.2009 – Az. 237 OWi 19/09).

V.

Die Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 61 Abs. 2 PBefG, § 17 Abs. 1, 2 OWiG mit einer Geldbuße zwischen 5,00 Euro und 10.000,00 Euro zu ahnden.

Das Gericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 150,00 Euro festgesetzt. Üblicherweise wird eine vorsätzliche Verletzung der Beförderungspflicht bei einem Ersttäter mit einer Geldbuße von 300,00 Euro geahndet. Nach den hier in Rede stehenden Umständen erschien jedoch eine Geldbuße von 150,00 Euro ausreichend, zumal der Betroffene in den zurückliegenden Monaten wirtschaftlich dadurch belastet wurde, dass die Umsätze in seinem Betrieb teilweise schlecht waren.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG.

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