AG Hoyerswerda, Az.: 8 OWi 630 Js 5977/16, Beschluss vom 15.12.2016
Das Verfahren gegen den Betroffenen wurde nach § 47 Absatz 2 OWiG eingestellt.
Aus den Beschlussgründen:
„Das Verfahren ist gem. § 47 Abs. 2 OWiG aus Gründen der Opportunität einzustellen. Das Gericht hatte aufgrund dessen, dass hier derzeit nicht mehr davon auszugehen ist, dass bei dem eingesetzten Messgerät PoliScan Speed ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kommt, keine Möglichkeit, die Messwertbildung entsprechend nachzuvollziehen und insbesondere auch nachvollziehbar in einem Urteil für eine Verurteilung darzustellen.
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Die Funktionsweise des Messverfahrens ist nach Darstellung des Sachverständigen komplex. Es werden über 1000 Einzelmesswerte gebildet. Das soll in der Gestalt von statten gehen, dass das sich bewegende Fahrzeug über einen ausgesendeten und reflektierten Laserstrahl an mehreren Punkten in L-Form erfasst wird. Die Fahrzeugfront soll dann rechnerisch zu einem Messpunkt zusammengefasst werden. Ferner werden durch Toleranzberechnungen dann noch die Breite dieses Messpunktes ermittelt.
Es ist dem Gericht nicht möglich, auch mit Kenntnis der weiteren rudimentär dargestellten Eckpunkte des Messverfahrens, insbesondere dass in dem Messgerät ein dreieckig geformter Spiegel vorhanden ist, der einen Laserstrahl bei einer Umdrehung von 200 mal pro Sekunde, auf den Messbereich wirft, die Messwertbildung nachzuvollziehen.
Bekannt ist, dass mit einer Frequenz von 600 Einzelscans pro Sekunde, die Fahrbahnfläche abgescannt wird. Dazu werden Laserstrahlen ausgesendet und nach entsprechender Reflektion durch ein Fahrzeug, in einem Sensor durch das Messgerät wieder aufgefangen.
Das Gericht kann sich nicht nachvollziehbar erklären, wie aufgrund dieser Vielzahl von Daten hier Messwerte gebildet werden, insbesondere da neben der Fahrzeugfront auch die Fahrzeuglänge in Form eines L bei der Reflektion mit erfasst wird, aber offensichtlich nach Ansicht des Sachverständigen nicht verwertet wird, was allerdings so auch noch nicht feststeht, da auch dem Sachverständigen die konkrete Messwertbildung nicht bekannt ist.
Wenn es dem Sachverständigen mit dem entsprechenden technischen Sachverstand, auf Grund fehlender Herstellerinformationen zum Ablauf des Messverfahrens schon nicht gelingt das Messverfahren exakt darstellen zu können, kann es dies dem Gericht in der aktuellen Besetzung – auf Grund des fehlenden technischen Sachverständnisses – erst recht nicht gelingen.
Aufgrund dessen ist es in dieser Konstellation dem Gericht nicht möglich, ohne das Vorliegen eines standardisierten Messerfahrens, hier die mit der Messung ermittelte Geschwindigkeit dem Betroffenen zur Last zu legen und darauf eine Verurteilung zu stützen.
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