AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 254 Js 863/19 – 168/19 – Urteil vom 16.07.2019
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden diesem auferlegt, § 25 a StVG.
Gründe
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, einem VW Golf, am 17.02.2019 um 09.45 Uhr anlässlich der Sprengung des Kraftwerkes Knepper im Bereich der Autobahnabfahrt Bodelschwingh in Dortmund in Höhe Kilometer 58,34 auf dem Seitenstreifen geparkt zu haben. Er solle dementsprechend eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 8, 49 StVO, 24 StVG begangen haben.
Das Gericht konnte feststellen, dass das fragliche Fahrzeug zur fraglichen Zeit auf der Autobahn an der genannten Stelle abgestellt war. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass der Betroffene der Fahrzeugführer war, der das Fahrzeug dort abgestellt hat.
Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft in Abrede gestellt und erklärt, das Fahrzeug könne auch von anderen Personen, etwa seiner Frau, zur Tatzeit gefahren worden sein. Auch wenn er Fahrzeughalter sei, könne er dies für den Tattag und die genannte Uhrzeit nicht nachvollziehen. Das Gericht hat ergänzend die Polizeibeamtin Hi. vernommen, die die Anzeige gefertigt hatte. Diese konnte zwar den Parkverstoß an sich bestätigen, hatte jedoch keinerlei Erkenntnisse zum Fahrzeugführer, der das Fahrzeug zur fraglichen Zeit dort abgeparkt hat.
Dementsprechend war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung war nicht aus § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG zu entnehmen, sondern vielmehr aus § 25 a StVG, der auch im gerichtlichen Verfahren im Falle eines Freispruchs anwendbar ist.