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Fahrerlaubnisentziehung aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums

Richtwert für Cannabiskonsum: Fahrerlaubnis entzogen

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Antragstellers aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums, da die festgestellte THC-COOH-Konzentration im Blut die Fahreignung ausschließt. Die Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Entzug wurden zurückgewiesen, und es wurde betont, dass regelmäßiger Cannabiskonsum nach der Fahrerlaubnisverordnung eine zwingende Fahrerlaubnisentziehung nach sich zieht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 M 57/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde des Antragstellers gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zurück, da der Nachweis regelmäßigen Cannabiskonsums eine zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht.
  • Der festgestellte THC-COOH-Wert im Blut des Antragstellers lag deutlich über dem Grenzwert für gelegentlichen Konsum, was regelmäßigen Konsum und somit die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert.
  • Die Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung basiert auf einer gebundenen Entscheidung ohne Ermessensspielraum der Fahrerlaubnisbehörde, wenn die Voraussetzungen gemäß der Fahrerlaubnisverordnung erfüllt sind.
  • Die Argumente des Antragstellers, unter anderem die Behauptung einer „einmaligen Überdosis“, wurden vom Gericht nicht als ausreichend erachtet, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg zu ändern.
  • Das Gericht stellte klar, dass die Fahreignung durch regelmäßigen Cannabiskonsum ausgeschlossen wird, und betonte die präventive Zielsetzung der Maßnahme zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.
  • Verfahrens- bzw. Formfehler, wie angebliche Anhörungsmängel, könnten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt werden und hätten keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache.
  • Das Gericht verwies auch auf die Unzulässigkeit der Selbstbelastung als Argument gegen den Entzug der Fahrerlaubnis und hob die ausschließlich präventive Natur der Maßnahme hervor.

Regelmäßiger Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis

Cannabiskonsum und Straßenverkehrssicherheit sind Themen, die in unserer Gesellschaft nach wie vor kontrovers diskutiert werden. Regelmäßiger Konsum von Cannabis kann die Fahrfähigkeit erheblich beeinträchtigen und stellt somit ein Risiko für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dar.

Aus diesem Grund sieht die Fahrerlaubnisverordnung den Entzug der Fahrerlaubnis für Personen vor, die Cannabis regelmäßig konsumieren. Durch diese Regelung soll die Trennung zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet werden, um Gefahrensituationen zu vermeiden.

➜ Der Fall im Detail


THC-Konzentration als Indiz für regelmäßigen Cannabiskonsum

Im Mittelpunkt des Falls steht die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Antragstellers durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Cannabis & Fahreignung: Gericht bestätigt Entzug der Fahrerlaubnis
(Symbolfoto:  Nick Starichenko /Shutterstock.com)

Der Fall dreht sich um die Frage, ob die festgestellte Konzentration von THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut des Antragstellers auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum hindeutet und damit die Annahme fehlender Fahreignung rechtfertigt.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis und die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde. Dabei macht er geltend, dass die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 240 ng/ml nicht zwingend auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum schließen lässt und fordert eine genauere Prüfung der Umstände. Er argumentiert, dass zusätzliche Ausfallerscheinungen bei einer hohen Rauschmittelkonzentration vorliegen müssten, um einen begründeten Verdacht auf Suchterkrankung zu rechtfertigen. Außerdem stellt er die inhaltliche Richtigkeit des ärztlichen Untersuchungsberichts in Frage und verweist auf mögliche Verunreinigungen oder Verwechslungen der Blutprobe.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Fahrerlaubnisbehörde. Dabei stützte es sich auf die geltenden rechtlichen Vorgaben, insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV.

Das Gericht argumentierte, dass die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 240 ng/ml deutlich über dem Grenzwert für gelegentlichen Konsum liegt und daher auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum schließen lässt. Dieser regelmäßige Konsum schließt die Fahreignung aus, da die erforderliche Trennung zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme nicht möglich ist. Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht auf eine Suchterkrankung ankommt, sondern bereits die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung infrage stellt.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Behörde nicht verpflichtet war, den Fall weiter zu hinterfragen, da die festgestellte THC-COOH-Konzentration eindeutig auf regelmäßigen Konsum hindeutet. Auch die Einwände des Antragstellers bezüglich der Anhörung und der angeblichen „Doppelbestrafung“ durch Bußgeld und Fahrerlaubnisentzug wurden vom Gericht zurückgewiesen.

Das Gericht betonte, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe darstellt, sondern ausschließlich der präventiven Abwehr von Gefahren im Straßenverkehr dient. Außerdem wies es darauf hin, dass die Blutuntersuchung standardisiert und akkreditiert war und es keine Anhaltspunkte für eine Verunreinigung oder Verwechslung der Blutprobe gab.

Abschließend stellte das Gericht klar, dass der Fall eines feststehenden regelmäßigen Cannabiskonsums nicht mit dem in einem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbar ist, das sich auf Alkoholmissbrauch und die Klärung von Zweifeln an der Fahreignung bezog.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Konsequenzen hat regelmäßiger Cannabiskonsum für die Fahrerlaubnis?

Bei regelmäßigem Cannabiskonsum droht in der Regel die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis, unabhängig davon, ob tatsächlich unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen wurde. Regelmäßiger Konsum liegt vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird. In diesem Fall geht die Fahrerlaubnisbehörde davon aus, dass der Betroffene generell nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann und somit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt in Anlage 4 Nr. 9.1, dass bei regelmäßigem Cannabiskonsum die Fahreignung nicht gegeben ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei täglichem Konsum eine dauerhafte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt, auch wenn aktuell keine Rauschwirkung besteht. Die Behörde muss in diesem Fall die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht.

Selbst wenn der regelmäßige Cannabiskonsum nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung anzweifeln und den Führerschein entziehen. Erfährt sie beispielsweise im Rahmen von Strafverfahren oder Hausdurchsuchungen vom regelmäßigen Konsum, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden.

Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, muss der Betroffene in der Regel durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nachweisen, dass er seinen Cannabiskonsum unter Kontrolle hat und eine einjährige Abstinenz eingehalten wurde. Dies ist mit hohen Kosten und langwierigem Verzicht auf das Autofahren verbunden.

Die strenge Regelung beim regelmäßigen Cannabiskonsum dient der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die dauerhaft Cannabis konsumieren, nicht am motorisierten Verkehr teilnehmen und dadurch sich und andere gefährden. Entscheidend ist dabei allein die Häufigkeit des Konsums, nicht ob tatsächlich berauscht gefahren wurde.

Wie wird regelmäßiger Cannabiskonsum rechtlich definiert und festgestellt?

Regelmäßiger Cannabiskonsum liegt im Rechtssinn dann vor, wenn Cannabis täglich oder nahezu täglich konsumiert wird. Dies beruht auf den Begutachtungs-Leitlinien für die Kraftfahrereignung, auf denen die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) maßgeblich aufbaut.

Die Fahrerlaubnisbehörden gehen bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum davon aus, dass der Betroffene generell nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann und somit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Denn wer täglich oder nahezu täglich Cannabis einnimmt, weist dauerhaft einen solchen THC-Spiegel auf, dass ständig dessen verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Zur Feststellung eines regelmäßigen Cannabiskonsums werden in der Regel die THC- und THC-COOH-Werte im Blut herangezogen. Ist der THC-COOH-Wert bei 150 ng/ml oder darüber, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen. In der Schweiz gilt eine THC-COOH Konzentration von ≥ 40 ng/ml im Blut unabhängig von der THC-Konzentration als Hinweis für einen mehr als gelegentlichen, d.h. häufigeren als zweimal pro Woche stattfindenden Cannabiskonsum.

Auch wenn der regelmäßige Cannabiskonsum nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung anzweifeln und den Führerschein entziehen. Erfährt sie beispielsweise im Rahmen von Strafverfahren oder Hausdurchsuchungen vom regelmäßigen Konsum, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden.

Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, muss der Betroffene in der Regel durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nachweisen, dass er seinen Cannabiskonsum unter Kontrolle hat und eine einjährige Abstinenz eingehalten wurde. Die strenge Regelung beim regelmäßigen Cannabiskonsum dient der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV: Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, besonders bei nachgewiesenem regelmäßigem Cannabiskonsum.
  • Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV: Spezifiziert, dass Personen, die regelmäßig Cannabis konsumieren, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten, was eine automatische Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht.
  • § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO: Begrenzt die Überprüfung der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren auf die vorgebrachten Gründe, relevant für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses.
  • § 80 Abs. 7 VwGO: Bietet die Möglichkeit, im laufenden Verfahren zusätzliche Beweismittel vorzulegen, wichtig für den Antragsteller, der gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorgeht.
  • § 154 Abs. 2 VwGO: Regelt die Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess, hier angewandt auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  • §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG: Grundlage für die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsgerichtsprozess, bestimmt die finanzielle Bewertung des Streitgegenstandes.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 57/23 – Beschluss vom 17.08.2023

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 28. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 28. Juni 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Mai 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und dem Antragsgegner im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung aufzugeben, den Führerschein des Antragstellers wieder an ihn herauszugeben, zu Recht abgelehnt. Denn der Bescheid, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3) die Fahrerlaubnis entzogen (Ziffer 1) und die unverzügliche Abgabe des Führerscheins spätestens bis spätestens 19. Mai 2023 aufgegeben (Ziffer 2) bzw. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins angedroht (Ziffer 4) und Verfahrenskosten auferlegt worden sind (Ziffer 5), erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts der beim Antragsteller festgestellten THC-COOH-Konzentration von 240 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, der die Fahreignung ausschließt und den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis konsumiert. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen eingeräumt ist.

Der beim Antragsteller ausweislich des Ergebnisberichts des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H-Stadt vom 17. April 2023 festgestellte THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH-Wert) von 240 ng/ml rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert und damit den Schluss auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dieser THC-COOH-Wert liegt deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert. Nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ist ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juni 2021 – 3 M 118/21 – juris; SächsOVG, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 6 B 257/21 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019 – 11 CS 19.1432 – juris Rn. 9 m.w.N.; Beschlussabdruck erstinstanzliche Entscheidung S. 5 [1. Absatz]). Mit der Beschwerde ist nichts vorgetragen worden, was diese in medizinischen Studien und Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse in Frage stellt. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller allgemein einwendet, nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, zu einer „einmaligen Überdosis“ vorzutragen und diese unter Beweis zu stellen. Es liegt auf der Hand, dass bei einer nur einmaligen überdosierten Einnahme von Cannabis die ermittelte Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH nicht erreicht werden kann, da diese Konzentration insbesondere den Zeitraum des Konsums und nicht den Umfang der letzten Einnahme abbildet. Letzteres ist anhand des Tetrahydrocannabinol (THC)-Werts zu erkennen. Folglich bestand – entgegen der Bewertung der Beschwerde – nicht nur die Möglichkeit, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Vielmehr durfte anhand des THC-COOH auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum geschlossen werden. Eines weiteren „Hinterfragens“ seitens der Behörde bedurfte es nicht.

Die Beschwerde trägt weiter vor: Ein Entzug der Fahrerlaubnis sei ausgehend von der fehlenden Fahreignung bei einer Person, die dauerhaft Drogen bzw. Alkohol konsumiere, nur dann gerechtfertigt, wenn entsprechende Tatsachen vorliegen, die für einen begründeten Verdacht Anlass gäben. Gewöhnlich und berechtigt werde dabei darauf abgestellt, dass die Person mit einer erheblichen Rauschmittel- oder Alkoholkonzentration angetroffen werde und gleichzeitig keine Ausfallerscheinung zeige. Nur diese „Gleichzeitigkeit“ rechtfertige nach der Rechtsprechung den Verdacht einer Suchterkrankung. Diese Einwände greifen nicht durch.

Die Beschwerde behauptet lediglich, dass es zusätzlicher Ausfallerscheinungen bei einer erheblichen Rauschmittelkonzentration bedürfe, ohne aufzuzeigen, dass dies auch bei der hier festgestellten Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH der Fall ist, der Ausdruck dafür ist, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Die in Bezug genommene Rechtsprechung wird nicht bezeichnet. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene suchtkrank ist. Eine – wie hier nachgewiesene – regelmäßige Cannabiseinnahme genügt, um eine Fahreignung zu verneinen, weil die erforderliche Trennung zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme aufgrund der täglichen bzw. nahezu täglichen Einnahme von Cannabis nicht möglich ist. Es handelt sich – entgegen der Bewertung der Beschwerde – nicht nur um einen bloßen Verdacht, dass der Antragsteller ungeeignet sein könnte.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch kein Ausnahmefall gegeben (vgl. Beschlussabdruck S. 5 f. [letzter Absatz]). Die in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen nach Nummer 3 der Vorbemerkung gelten nur für den Regelfall, wobei Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen möglich sind. Bei Zweifeln in dieser Hinsicht kann im Einzelfall eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Antragsteller weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde vorgetragen. Da es um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (hier: regelmäßige Einnahme von Cannabis) gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geht, müssten sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auf die Fahreignung beziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Die Beschwerde beschränkt sich indes darauf, dass sich der Antragsgegner mit der Person des Antragstellers nur unzureichend auseinandergesetzt habe und dieser nicht angehört worden sei. Im Übrigen ist mangels Vortrags auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz regelmäßigen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist.

Die Rüge der Beschwerde, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten übersehen, dass dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit zu geben sei, den „Verdacht“ auszuräumen, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend, ohne dass sich die Beschwerde hiermit konkret auseinandersetzt, ausgeführt, dass die Verletzung von Verfahrens- bzw. Formfehlern – hier ein etwaige Anhörungsmängel – nach aller Voraussicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt werden kann (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 VwVfG) und bei summarischer Prüfung ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. §§ 28 f. VwVfG die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht, sondern führt allein aus, dass aufgrund der beantragten Akteneinsicht mit einer Entscheidung in der Sache hätte zugewartet werden müssen bzw. eine abschließende Frist zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre. Im Übrigen trägt der Antragsteller auch nicht vor, welche weiteren Angaben er gemacht hätte. Der Antragsteller konnte im Rahmen des von ihm angestrengten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes umfassend – auch nach erfolgter Akteneinsicht – vortragen. Sein insoweitiges Vorbringen hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Die mit der Beschwerde erstmals behauptete „einmalige (Cannabis-)Überdosis“ rechtfertigt – wie dargestellt – keine andere materiell-rechtliche Bewertung. Die im Zusammenhang mit Anhörungsmängeln erfolgte Bezugnahme der Beschwerde auf zwei beim Antragsgegner – wohl durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – geführte Verfahren zu einer Alkoholproblematik (Az. 31.1-04.16/23-GM) bzw. einer Fahrt auf einem Elektroroller unter Ausfallerscheinungen (Az. 3684AM) ist indes nicht verständlich.

Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf die beiden vorbezeichneten Verwaltungsverfahren meinen sollte, die Verwaltungsbehörde sei an die strafgerichtliche/ordnungsbehördliche Feststellung zur Fahreignung gebunden, berücksichtigt sie nicht, dass den in Bußgeldsachen zuständigen Behörden und Gerichten, denen die Beurteilung über die Fahreignung entzogen ist, durch den Rechtsfolgenausspruch keine insoweit bindenden Feststellungen treffen können. Anders gewendet: Ihrem Rechtsfolgenausspruch kann grundsätzlich nur eine repressive bzw. erzieherische Wirkung zukommen, nicht jedoch die Entscheidung, ob präventiv notwendige Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu ergreifen sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. März 2016 – 3 M 24/16 – juris Rn. 16). Hiervon ausgehend kommt es nicht darauf an, dass trotz der festgestellten THC-COOH-Konzentration aufgrund der „Geringfügigkeit“ des Handelns des Antragstellers lediglich ein Bußgeldverfahren geführt worden sei. Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller auf das gegen ihn mit Bußgeldbescheid verhängte „nur“ einmonatige Fahrverbot verweist, dessen Frist mittlerweile verstrichen sein soll. Eine faktische „Doppelbestrafung“ – wie die Beschwerde meint – liegt nicht vor.

Der Einwand der Beschwerde, dass nach der Formulierung in der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 14. Juli 2021 (a.a.O.) nur von einem regelmäßigen Cannabiskonsum ausgegangen werden „KANN“, jedoch nicht „MUSS“, mithin nicht zwingend beim Vorliegen bestimmter Grenzwerte von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen sei, greift nicht durch. Der Antragsteller zitiert einen Orientierungssatz der Rechtsprechungsdatenbank juris, der eine redaktionell erstellte Zusammenfassung darstellt. Eine richterliche Zusammenfassung der Kernaussage der Entscheidung, ein sog. Leitsatz, liegt nicht vor. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (a.a.O., Rn. 5) ausgeführt:

„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedenfalls davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den Entzug der Fahrerlaubnis auf § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung stützen konnte, weil der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert den Schluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers rechtfertigt. Nach der beim Antragsteller am 9. Januar 2021 entnommenen Blutprobe wurden 454,2 ng/ml THC-COOH festgestellt. Dieser Wert liegt deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert von 150 ng/ml (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 – 6 B 281/19 – bislang n. v.; BayVGH, Beschl. v. 24. April 2019 – 11 CS 18.2605 -, juris Rn. 13 m. w. N.).“

Hiernach ist für ein – wie von der Beschwerde behauptetes – Ermessen im Umgang mit der Höhe der festgestellten THC-COOH-Konzentration nichts ersichtlich. Entsprechendes folgt auch nicht aus den übrigen vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Beschlussabdruck S. 5 [1. Absatz]). Vielmehr ist daraus abzuleiten, dass bei einer sog. spontanen Blutabnahme ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d.h. der Betreffende die Droge täglich bzw. nahezu täglich einnimmt.

Eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde, ein Rechtsmittel gegen den ärztlichen Untersuchungsbericht und die darin angegebenen Laborwerte sei nicht möglich und das Verwaltungsgericht habe die inhaltliche Richtigkeit einfach unterstellt, obgleich beispielsweise aus dem NSU-Prozess bekannt sei, dass DNA-Spuren an einen falschen Tatort getragen worden seien bzw. es sich um kein standardisiertes Messverfahren – wie beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsmessung – handele.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang – ohne dass sich die Beschwerde hierzu verhält – ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ergebnisberichts des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H-Stadt, das regelmäßig mit Erfolg am Ringversuch der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie zur Bestimmung von Betäubungsmitteln teilnehme, weder vorgetragen noch ersichtlich seien (vgl. Beschlussabdruck S. 5 [2. Absatz]). Der Vortrag der Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ausweislich des Ergebnisberichts ist das Institut für Rechtsmedizin ein akkreditiertes Prüflaboratorium nach DIN EN ISO//EC 17025. Die Proben wurden mit Enzymimmunoassay u.a. auf Cannabinoide (Fa. Siemens) vorgetestet. Als zweite forensisch sichere Methode wurde eine Bestätigungsanalyse durchgeführt, wobei die Probe durch Festphasenextraktion aufgearbeitet und nach Derivatisierung mit Gaschromathographie/Massenspektronomie untersucht wurde. Weshalb diese kein standardisiertes Messverfahren sein soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch für eine etwaige Verunreinigung oder Verwechselung der Blutproben besteht kein Anhalt. Die Blutproben mit den Identifikationsnummern 139120 und 139121 sind dem Antragsteller am 24. März 2023 entnommen und ausweislich des Ergebnisberichts des Universitätsklinikums H-Stadt vom 17. April 2023 positiv auf Cannabinoide (u.a. THC-Carbonsäure: 240 ng/ml) untersucht worden. Zuordnungszweifel ergeben sich danach nicht. Die Beschwerde zeigt zudem nicht auf, welche Vorgaben, die bei der Blutentnahme und -untersuchung einzuhalten sind, nicht eingehalten worden seien. Angesichts der dokumentierten Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens kann der Antragsteller mit dem alleinigen Hinweis darauf, die untersuchte Blutprobe könnte verunreinigt sein, nicht gehört werden. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die wohl begehrten weiteren Untersuchungen zur Frage der Reinheit der Blutprobe und dessen Analyseergebnis hinsichtlich der beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum H-Stadt routinemäßig für zwei Jahre und auf Antrag darüber hinaus aufbewahrten Blutprobe (vgl. Ergebnisbericht vom 17. April 2023) selbst anzustrengen und etwaige (neue) Beweismittel im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. im Hauptsacheverfahren vorzulegen (so bereits: Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2022 – 3 M 116/22 – juris Rn. 6 f.).

Der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller müsse sich nicht selbst belasten, indem er angebe, nicht nur einen Joint, sondern erstmals in seinem Leben fünf Joints unmittelbar vor Fahrtantritt geraucht zu haben, um den angeblich attestierten Wert zu erklären, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ungeachtet dessen, dass sich der festgestellte THC-COOH-Wert – wie dargestellt – mit einer einmaligen Überdosierung nicht erklären lässt, ist für die gerügten rechtsstaatlichen Bedenken nichts ersichtlich. Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt weder eine (repressive) Strafe dar noch enthält er eine individuelle Schuldzuweisung. Er dient ausschließlich (präventiv) der Abwehr straßenverkehrsspezifischer Gefahren (hier: Teilnahme am Straßenverkehr trotz regelmäßigen Cannabiskonsums).

Schließlich folgt eine Abänderung des Beschlusses nicht aus der Bezugnahme auf den Leitsatz eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 (Az. 3 C 3.20, juris). Darin heißt es: „Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV)“. Die hiesige Fallgestaltung eines bereits feststehenden regelmäßigen Cannabiskonsums, der – wie dargestellt – nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, die Fahreignung ausschließt, ist damit schon nicht vergleichbar. In dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall war die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich, um zu klären, ob ein Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zu FeV vorliegt, dessen Vorliegen die fehlende Fahreignung bedingt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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