Eine Kreuzung, eine Einmündung oder eine Autobahnauffahrt heben eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes Überholverbot (sog. Streckenverbot) nicht auf. Eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes Überholverbot enden grundsätzlich erst dann, wenn sie durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben werden. Zwar muss an sich das jeweilige Streckenverbotszeichen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden, unterbleibt dies jedoch, so kann der jeweilige Fahrzeugführer nicht daraus schließen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung oder das Überholverbot aufgehoben wurde. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem aufgestellten Zeichen 278 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) endet. Hat ein Fahrzeugführer eine Fahrstrecke, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand, bereits längere Zeit befahren, kann er sich zu seiner Entlastung bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht darauf berufen, er davon ausgegangen ist, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nach einer Kreuzung, Einmündung oder Autobahnauffahrt nicht mehr bestanden hat (OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001, Az.: 2 Ss OWi 524/01). Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines bestehenden Überholverbotes ist hingegen nicht gesondert gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (z.B. Baustellenzeichen) und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
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