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Parkverstoss – Frei-Zusatzzeichen

(Ziffern 1020-11 bis 1031-52 Verkehrszeichenkatalog)

AG Meldorf – Az.: 27 OWi 305 Js 801/20 – Beschluss vom 03.06.2020

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Angewendete Vorschriften: § 39 Abs. 3 StVO

Gründe

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am (…) um 14:16 Uhr in der N.-Straße in B. seinen Personenkraftwagen auf einer gekennzeichneten Parkfläche (Zeichen 314) geparkt zu haben, obwohl dies durch Zusatzzeichen Wohnmobil (Zeichen 1010-67; § 39 Abs. 7 StVO) verboten gewesen sei.

Der Betroffene hat eingeräumt, seinen Pkw an jener Stelle geparkt zu haben. Unmittelbar unter dem Zeichen 314 ist dort ein dreizeiliges Zusatzzeichen angebracht. In der ersten Zeile ist ein Wohnmobil sinnbildlich dargestellt (Zeichen 1010-67). Die zweite Zeile trägt die Aufschrift „frei“, die dritte Zeile „9-20 h“. Wegen der Einzelheiten wird gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildung oben auf Blatt 4 der Akten Bezug genommen. Weitere Verkehrs- oder Zusatzzeichen stehen an jener Stelle nicht.

Der Betroffene hat sich nicht ordnungswidrig verhalten, insbesondere nicht nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO. Er war berechtigt, sein Fahrzeug dort zu parken. Durch das Zeichen 314 und das bereits näher beschriebene Zusatzzeichen wird entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde nicht zum Ausdruck gebracht, daß das Parken nur für Wohnmobile gestattet ist und daß für andere Fahrzeugarten ein Parkverbot besteht.

Das Zusatzzeichen enthält eine sogenannte Frei-Regelung. Der Verkehrszeichenkatalog umfaßt in den Ziffern 1020-11 bis 1031-52 verschiedene solcher Zeichen, um den Straßenverkehrsbehörden Befreiungen von allgemeinen Einfahrts- oder Parkverboten zu ermöglichen. Systematisch handelt es sich um Ausnahmen vom Bezugszeichen, § 41 Abs. 2 S. 3 Var. 2 StVO. Als solche sind die Frei-Zusatzzeichen stets auf einen bestimmten räumlichen Bereich oder Adressatenkreis, zumeist Personengruppen oder Fahrzeugarten, beschränkt.

Frei-Zusatzzeichen haben allein für die auf ihnen bezeichneten Adressaten eigenständige Regelungswirkung. Frei-Zusätze sind nicht geeignet, ein Verkehrszeichen für im Zusatz ungenannte Verkehrsteilnehmer außer Kraft zu setzen. Das hier in Rede stehende Zusatzzeichen richtet sich – seine Wirksamkeit dahingestellt – allein an Wohnwagenführer. Der Betroffene war als Pkw-Führer damit von vornherein nicht erfaßt. Die mit Zeichen 314 angeordnete allgemeine Parkerlaubnis war jedenfalls für den Betroffenen uneingeschränkt gültig.

Das von der Verwaltungsbehörde beabsichtigte Parkverbot für andere Fahrzeugarten wäre etwa zu erreichen gewesen, indem anstelle des tatsächlich verwendeten das beschränkende Zusatzzeichen Wohnmobil (Zeichen 1010-67) ohne den Zusatz „frei“ angebracht worden wäre. Die auf Wohnmobile beschränkte Parkerlaubnis (Zeichen 314 und 1010-67) hätte mit dem Zeichen 1040-31 auch der Uhrzeit nach beschränkt werden können.

Die Frage, ob das vorliegende Zusatzzeichen geeignet war, die von der Verwaltungsbehörde beabsichtigte Parkzeitbeschränkung für Wohnmobile zu begründen, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Folgendes ist daher nur nebenbei zu bemerken:

Verkehrszeichen müssen aus sich heraus ohne weiteres verständlich sein (ständige Rechtsprechung; statt vieler nur OLG Hamm, Beschluß vom 10.06.2008 – 3 Ss OWi 795/07, BeckRS 2009, 12935,mwN). Zusatzzeichen müssen hinreichend klar, eindeutig und widerspruchsfrei sein (a.a.O.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Verkehrszeichenkombination hier nicht.

Sofern Frei-Zusätze nicht Verbots-, sondern Gebotszeichen betreffen, kann die Befreiung schon nach ihrem Wortsinn nur für solche Gebotszeichen gelten, die ihren Adressaten zusätzliche Pflichten auferlegen. Das Zeichen 314 hat ohne Zusatzzeichen aber allein rechtsbegründende Wirkung. Von der reinen Parkerlaubnis kann nicht befreit werden. Die Befreiung von einem bereits gestatteten Verhalten ergibt keinen Sinn (OLG Hamm a.a.O.). Eine Befreiung wäre allenfalls von weiteren Zusatzzeichen denkbar, die das Zeichen 314 ihrerseits beschränken. Ebensowenig ist das vorliegende Zusatzzeichen zur Befreiung von § 12 Abs. 3a und 3b StVO geeignet, da diese Verbote nicht durch das Bezugszeichen begründet werden.

An dieser Bewertung ändert auch nichts, daß der durchschnittliche Wohnwagenfahrer, an den jedenfalls keine höheren Maßstäbe anzulegen sind als an Kraftfahrer im allgemeinen, sich die Frage nicht stellen wird, ob er nur zwischen 9 und 20 Uhr parken darf oder im Gegenteil während dieser Zeit von der Parkerlaubnis „befreit“ ist, also gerade nicht parken darf.

Einer Entscheidung im Beschlußwege haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Betroffene widersprochen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 467 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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