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Bußgeldverfahren – Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers

AG Fritzlar –  Az.: 4 OWi 11/14 – Beschluss vom 07.10.2014

Dem Verteidiger ist Akteneinsicht in die Falldateien, die für die Bewertung des Messergebnisses maßgeblich sind, zu gewähren. Akteneinsicht ist daher in die Messliste und die Beweisdatensätze der Messserie zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens und Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist zulässig und begründet.

Der Verteidiger hat gemäß §§ 46 OWiG, 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Schriftstücke, Bild-, Video- und Tonaufnahmen bezieht, die für den Betroffenen entlastend von Bedeutung sein können. Auch wenn der vollständige Messfilm nicht zu den Akten genommen wurde, wird der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht darauf mit gestützt. Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes greifen nicht durch (so auch: AG Duderstadt, Beschluss vom 25.11.2013, 3 OWi 300/13; AG Cottbus, Beschluss vom 14.09.2012, StraFO 2012, 409 ff; AG Senftenberg, Beschluss vom 26.04.2011; DAR 2011, 422).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 467 I StPO entsprechend.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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