Rechtsanwaltsgebühren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten: Ein Balanceakt zwischen Billigkeit und Ermessen
Das Landgericht Halle (Saale) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie die Gebühren für Rechtsanwälte in Fällen von Verkehrsordnungswidrigkeiten, speziell bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, festzusetzen sind. Im Kern ging es um die Auslegung des Gebührenrahmens und die Frage, welche Faktoren bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden sollten. Die Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Einspruch eingelegt. Nach Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht Merseburg beantragte ihr Anwalt die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 790,76 €. Das Amtsgericht setzte jedoch nur 576,65 € fest, woraufhin der Anwalt Beschwerde einlegte.
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Übersicht
Die Rolle der Gebührenrahmen und Ermessensspielraum
Das Gericht stellte fest, dass bei Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen oft von einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen ist. Dies hat Auswirkungen auf die Gebührenfestsetzung. Der Anwalt hatte argumentiert, dass die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, festgelegt werden sollten. Da die Betroffene ein überdurchschnittliches Einkommen hatte, hielt er eine höhere Gebühr für gerechtfertigt.
Unbilligkeit und die 20%-Regel
Das Gericht führte aus, dass die Gebührenfestsetzung durch den Anwalt unverbindlich ist, wenn sie als „unbillig“ angesehen wird. Als Faustregel gilt, dass eine Gebühr als unbillig betrachtet wird, wenn sie um 20% oder mehr über der als angemessen erachteten Höhe liegt. In diesem Fall hatte das Amtsgericht die Gebühren deutlich reduziert, da es die Angelegenheit als unterdurchschnittlich schwierig ansah.
Die Bedeutung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Das Gericht stellte klar, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zwar berücksichtigt werden können, aber nicht das einzige Kriterium für die Gebührenfestsetzung sind. In diesem Fall wurde die sofortige Beschwerde des Anwalts teilweise angenommen, und die Gebühren wurden auf 647,96 € nebst Zinsen festgesetzt.
Die Last der Kosten im Beschwerdeverfahren
Interessant ist auch, dass die Betroffene die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss, obwohl ihre Beschwerde teilweise erfolgreich war. Die Beschwerdegebühr wurde jedoch um ein Viertel ermäßigt, und ein Viertel der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird von der Landeskasse getragen.
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Das vorliegende Urteil
LG Halle (Saale) – Az.: 3 Qs 117/19 – Beschluss vom 18.12.2019
Orientierungssatz
Gewisse Verfahren können wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand von Rechtsanwälten bearbeitet werden. Dazu zählen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen. Bei der Anwendung des Gebührenrahmens ist zu berücksichtigen, dass er auch solche Ordnungswidrigkeiten erfasst, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, wie Ordnungswidrigkeiten aus den Bereichen Bau, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts. Deswegen sind Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest häufig als unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheiten einzuordnen.(Rn.15)
Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 26.09.2019 – Az.: 11 OWi 242 Js 12205/19 – dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Gebühren auf 647,96 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 festgesetzt werden
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegebühr wird um ¼ ermäßigt. Von den der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse ¼.
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg (Verwaltungsbehörde) hat mit Bußgeldbescheid vom 12.12.2018 (Az.: 3877-3793245) gegen die Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120,00 € verhängt.
Nach fristgerechtem Einspruch der Betroffenen stellte das Amtsgerichts Merseburg mit Beschluss vom 10.05.2019 (Az.: 11 OWi 242 Js 12205/19) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein und legte die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auf.
Der hierzu bevollmächtigte Verteidiger beantragte die Festsetzung von Kosten und Auslagen in Höhe von 790,76 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2019, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Gesamtbetrag netto 640,50 €
- Aktenversendungspauschale 2x 24,00 €
- 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 126,26 €
- Erstattungsbetrag 790,76 €
- Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG 100,00 €
- Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG 160,00 €
- Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
- Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG 160,00 €
- Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG 160,00 €
- 41 Schwarz-Weiß-Kopien nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG, je 0,50 € 20,50 €
- Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Die Vertreterin der Landeskasse ist zu dem Antrag gehört worden. Sie hat keine Einwendungen erhoben.
Das Amtsgericht Merseburg setzte daraufhin mit Beschluss vom 26.09.2019 die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 576,65 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter Verweis auf ein vorher erlassenes gerichtliches Schreiben vom 19.07.2019 unter anderem aus, dass der zeitliche Aufwand für den Rechtsanwalt unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber subjektiv durchschnittlich und das Haftungsrisiko für den Anwalt unterdurchschnittlich gewesen seien. Die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr für die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sei unangemessen hoch, da ein Standardfall eines Ordnungswidrigkeitenvorwurfs nach Geschwindigkeitsmessung vorgelegen habe, der weder rechtlich noch tatsächlich erhebliche Einarbeitung erforderlich gemacht habe. Angemessen sei eine Grundgebühr von 60,00 €. Die Festsetzung der Mittelgebühr von 160,00 € für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG sei ebenfalls unbillig. 100,00 € seien angemessen, da es sich hier um eine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde von geringem Umfang und deutlich unterdurchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt habe. Der Verteidiger habe nach Aktenlage Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Die Verfahrensgebühren nach Nr. 5109 und 5115 VV RVG seien ebenfalls unbillig. Angemessen erscheine hier angesichts dessen, dass das Bußgeld knapp über der Untergrenze liege, es aber um die Frage der Verfolgungsverjährung gehe, die als durchschnittlich schwierig anzusehen sei, eine Gebühr in Höhe von 120,00 €. Zusammenfassend ergebe sich daher folgende Gebühr:
- Gesamtbetrag netto 460,50 €
- Aktenversendungspauschale 2x 24,00 €
- 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 92,06 €
- Erstattungsbetrag 576,56 €
- Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG 60,00 €
- Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG 100,00 €
- Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
- Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG 120,00 €
- Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG 120,00 €
- 41 Schwarz-Weiß-Kopien nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG, je 0,50 € 20,50 €
- Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Gegen den Beschluss vom 26.09.2019, der dem Verteidiger am 11.10.2019 zuging, legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16.10.2019 eine am selben Tag beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde ein und führte aus, dass der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimme. Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen sei eine höhere Gebühr gerechtfertigt, die Betroffene sei als Dipl.-Ökonomin tätig und verfüge als Akademikerin über ein überdurchschnittliches Einkommen. Die beantragten Gebühren seien angemessen und würden der Billigkeit entsprechen, folgerichtig habe die Vertretung der Landeskasse keine Einwendungen erhoben.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 62 Abs. 2, 108 Abs. 1 S. 2 OWiG i. V. m. § 311 StPO zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
Bei den angesetzten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hiervon der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt.
Um zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Rechtsprechung in den „Normalfällen“, in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2011, 1 Ws 113-114/10, Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 02. 2010, III-1 Ws 700/09, 1 Ws 700/09, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 09. 2007, 1 Ws 191/07, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, ist die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG. Die Ober- und Untergrenzen stellen dabei lediglich Richtwerte dar, sodass sich eine schematische Bewertung verbietet.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr Nr. 5103 und Nr. 5109 VV RVG jeweils ein Ansatz deutlich unterhalb der Mittelgebühr angemessen.
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind hier als unterdurchschnittlich anzusehen.
Die Kammer hat berücksichtigt, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden. Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 21. 03. 2012 – Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6; LG Duisburg, Beschluss vom 15. 05. 2014 – 69 Qs 10/14 -, Rn. 3; LG Hannover, Beschluss vom 03. 02. 2014 – 48 Qs 79/13 -, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris)
Neben dem Einarbeitungsaufwand bedurfte es keiner tiefergehenden Sachaufklärung, da es hier lediglich um die Frage der Verfolgungsverjährung ging, die kurz vor der Hauptverhandlung geltend gemacht worden war; schwierigere tatsächliche oder rechtliche Fragen stellten sich nicht. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine häufig vorkommende Ordnungswidrigkeit. Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist als unterdurchschnittlich einzuordnen.
Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffene ist als unterdurchschnittlich zu werten: Der Verfahrensgegenstand war eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer geringen Geldbuße in Höhe von 120,00 € und einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet werden sollte. Ein Fahrverbot drohte nicht. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr gilt für Geldbußen zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR, sodass sich die angedrohte Geldbuße auch nur im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegte.
Die Kammer hält vor diesem Hintergrund für eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 70 € und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 110 € für angemessen. Für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG schließt sich die Kammer dem Amtsgericht Merseburg an und sieht im vorliegenden Fall eine Gebühr in Höhe von 120,00 € als angemessen an, da der Verteidiger sich vertieft mit der Frage der Verfolgungsverjährung auseinandersetzen musste.
Allein die Behauptung, dass die Betroffene als Akademikerin ein überdurchschnittliches Einkommen erhält, verfängt darüber hinaus nicht, da keine konkreten Angaben zur Einkommenshöhe gemacht wurden.
Gebühr jeweils um mehr als 20 % übersteigen, ist die Gebührenbestimmung durch den Verteidiger insoweit jeweils unbillig und damit unverbindlich, so dass jeweils die angemessene Gebühr anzusetzen ist.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG (Mitwirkungsgebühr) war von dem Amtsgericht Merseburg jedoch zu gering angesetzt, da nach Nr. 5115 Abs. 3 S.2 VV RVG sich bei einem Wahlanwalt die Gebühr nach der Rahmenmitte bestimmt. Es handelt sich um eine versteckte Festgebühr (Kroiß in: Mayer/Kroiß, aaO, RVG Nrn. 5100-5200 VV, Rn. 16). Der Gebührenrahmen ist hier von 30,00 € bis 290,00 € vorgegeben, so dass eine Mittelgebühr in Höhe von 160,00 €, wie beantragt, anzusetzen war.
Demnach ergeben sich folgende festzusetzende Gebühren:
- Gesamtbetrag netto 520,50 €
- Aktenversendungspauschale 2x 24,00 €
- 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 103,46 €
- Erstattungsbetrag 647,96 €
- Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG 0,00 €
- Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG 110,00 €
- Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
- Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG 120,00 €
- Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG 160,00 €
- 41 Schwarz-Weiß-Kopien nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG, je 0,50 € 20,50 €
- Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO.