Skip to content
Menü

Nichtüberlassung von Rohmessdaten und Bedienungsanleitung – Verfahrenseinstellung

 

AG Dortmund – Az.: 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23 – Beschluss vom 14.12.2023

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

Gründe

Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.

Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet die Nichtüberlassung von Rohmessdaten im Kontext eines Bußgeldverfahrens und welche rechtlichen Folgen kann dies haben

Die Nichtüberlassung von Rohmessdaten im Kontext eines Bußgeldverfahrens bezieht sich auf die Situation, in der die Behörden die Rohdaten, die während einer Geschwindigkeits- oder anderen Verkehrsmessung erfasst wurden, nicht zur Verfügung stellen. Diese Daten können für die Überprüfung der Genauigkeit der Messung relevant sein.

Die rechtlichen Folgen der Nichtüberlassung von Rohmessdaten können variieren. In einigen Fällen kann die Nichtüberlassung der Rohmessdaten als Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angesehen werden. Allerdings hat die Rechtsprechung in der Regel festgestellt, dass die bloße Nichtüberlassung der Rohmessdaten das rechtliche Gehör nicht verletzt und daher keinen gesetzlichen Zulassungsgrund darstellt.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Gerichte entschieden haben, dass die Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden müssen. Beispielsweise hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall entschieden, dass der Betroffene im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Zugang zu Informationen haben sollte, die nicht Teil der Bußgeldakte waren, einschließlich der Rohmessdaten.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Überlassung von Rohmessdaten nicht einheitlich ist und von Fall zu Fall variieren kann. Daher ist es ratsam, sich bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.

Inwiefern spielt die Bedienungsanleitung eines Messgerätes eine Rolle im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Die Bedienungsanleitung eines Messgerätes spielt eine wichtige Rolle im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Sie ist relevant, um zu überprüfen, ob die Messung korrekt durchgeführt wurde. Insbesondere ist es von Bedeutung, dass die Messbeamten vor Ort die Messung genau nach der Bedienungsanleitung des Messgeräteherstellers vorgenommen haben. Dazu gehört beispielsweise, dass das Messgerät vor der Messung richtig eingestellt wurde. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann die Messung entweder nicht verwertet werden und das Verfahren eingestellt werden, oder es führt zu höheren Toleranzabzügen.

Die Bedienungsanleitung ist auch Teil der Informationen, auf die der Betroffene ein Einsichtsrecht hat. Dieses Recht auf Akteneinsicht umfasst alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. In einigen Fällen wurde die Bedienungsanleitung dem Betroffenen als Datei auf der Internetseite der Bußgeldstelle zugänglich gemacht.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Rechtsprechung in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht und die Bedeutung der Bedienungsanleitung nicht einheitlich ist und von Fall zu Fall variieren kann. Daher ist es ratsam, sich bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.

Was sind die Voraussetzungen und rechtlichen Konsequenzen einer Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. II OWiG?

Gemäß § 47 Abs. II des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält. Dies kann in jeder Phase des Verfahrens geschehen, vorausgesetzt, die Staatsanwaltschaft stimmt zu. Eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu hundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil.

Die Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens liegt im Ermessen der Verfolgungsbehörde und basiert auf dem Opportunitätsprinzip, das im Gegensatz zum Legalitätsprinzip im Strafrecht steht. Dies bedeutet, dass die Verfolgungsbehörde Ordnungswidrigkeiten verfolgen kann, aber nicht dazu verpflichtet ist. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch nicht völlig frei und muss das Willkürverbot und den Gleichheitssatz beachten. Darüber hinaus muss eine einheitliche, selbstbindende Verwaltungspraxis und die gesetzliche Wertung beachtet werden.

Die rechtlichen Konsequenzen einer Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. II OWiG können variieren. Grundsätzlich fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last, wenn das gerichtliche Verfahren gegen einen Betroffenen nach § 47 Abs. II OWiG eingestellt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Darüber hinaus ist der Beschluss zur Einstellung des Verfahrens nicht anfechtbar.

Es ist auch zu beachten, dass die Einstellung des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden darf.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!