Skip to content
Menü

Kennzeichenreservierung zum Zwecke der Wiederzulassung

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 8 A 4027/19 – Beschluss vom 12.10.2022

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichend dargelegt (dazu II.). Auch die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg (dazu III.).

I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der Abmeldung des auf ihn zugelassenen Wohnmobils das diesem Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen XX-YY 000 zu reservieren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen der hierfür allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage, § 14 Abs. 1 FZV, nicht vorlägen. Voraussetzung für die Reservierung des Kennzeichens zum Zwecke der Wiederzulassung sei, dass das Fahrzeug entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FZV außer Betrieb gesetzt werde; dazu bedürfe es außer der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I der Vorlage der Kennzeichen zur Entstempelung. Daran fehle es hier. Die Beklagte sei zwar bereit, das Fahrzeug trotz fehlender Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Kläger nach dessen Angaben gestohlen worden sei, abzumelden; die vom Kläger begehrte Reservierung des Kennzeichens habe sie jedoch zu Recht abgelehnt, weil die vom Kläger vorgelegten Kennzeichen bereits entwertet gewesen seien, so dass eine Entstempelung durch die Beklagte nicht mehr möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger vorgelegten Original-Kennzeichen in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und die Überzeugung gewonnen, dass die Darstellung des Klägers, diese wiesen nicht nur Klebereste, sondern auch Reste der Klebesiegel auf, nicht zutreffe. Die Plaketten seien vielmehr nach dem Eindruck der Kammer entfernt worden; auf altersbedingte Abnutzungsprozesse ließen die Rückstände nicht schließen. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, die Zulassungssiegel zu erneuern, als unbegründet angesehen. Ein Anspruch auf Erneuerung der Klebesiegel sei gesetzlich nicht vorgesehen und lasse sich auch nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten stützen. Danach komme eine Erneuerung allenfalls in Betracht, wenn das Siegel nur an den Kanten beschädigt oder nur die oberste Folie abgelöst sei. Ein solcher Fall liege hier aber, wie dargelegt, nicht vor. Diese Ermessenspraxis sei nicht zu beanstanden.

Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht durchgreifend in Frage.

a) Der Hauptantrag ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens ohne Zweifel unbegründet.

Kennzeichenreservierung zum Zwecke der Wiederzulassung
(Symbolfoto: qvist/Shutterstock.com)

Der Kläger, der bislang behauptet, lediglich die Folie sei „verlustig“ gegangen, hält, wie auch die in Bezug auf die Grundsatzrüge formulierten Fragen verdeutlichen, an seinem Vortrag fest, dass die der Beklagten vorgelegten Kennzeichen „nicht mehr vollständig vorhandene Klebesiegel“ und nicht nur Klebereste aufgewiesen hätten. Diese Einschätzung hat das Verwaltungsgericht aber nach Inaugenscheinnahme der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kennzeichen ausdrücklich nicht geteilt. Diese Sachverhaltswürdigung greift der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit konkreten Rügen an.

Ausgehend davon lagen – und liegen – die in § 14 Abs. 1 FZV normierten Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Abmeldung mit der Maßgabe gleichzeitiger Kennzeichenreservierung nicht vor. Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sowohl für die bei Erlass des Ablehnungsbescheids vom 11. Januar 2016 geltende Fassung als auch für die bei Erlass des Urteils geltende Fassung des § 14 FZV vom 23. März 2017 (BGBl. S. 522). Auch durch die weitere Änderung der Vorschrift durch Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) hat sich hieran nichts geändert. Nach allen Fassungen besteht die Möglichkeit, dass sich der Halter das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten reservieren lassen kann (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FZV a. F. / § 14 Abs. 1 Satz 4 FZV i. d. F. vom 23. März 2017 / § 14 Abs. 1 Satz 5 FZV n. F), nur dann, wenn das Fahrzeug nach den jeweils vorstehenden Sätzen außer Betrieb gesetzt wird. Dazu muss der Halter dies nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV bei der Zulassungsbehörde beantragen, bei zugelassenen Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I vorlegen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorlegen. Eine Entstempelung von Kennzeichen, deren Siegel (Stempelplakette i. S. d. § 10 Abs. 3 FZV) bereits – wie und durch wen auch immer – entfernt worden sind, ist begrifflich nicht möglich. Das stellt die Antragsbegründung nicht in Frage.

Dem Kläger geht es ausweislich des Zulassungsvorbringens auch nicht darum, dass das Fahrzeug überhaupt abgemeldet wird, was die Beklagte ausdrücklich nicht abgelehnt hat, sondern um den – wie er es nennt – „konnexen Lebenssachverhalt“, dass mit der Abmeldung zugleich die Reservierung des bisherigen Kennzeichen verbunden werden soll. Anders als die Antragsbegründung wohl zugrunde legt, hat die Beklagte die Abmeldung bei gleichzeitiger Kennzeichenreservierung nicht wegen einer in einer internen Verwaltungsanweisung geregelten Ermessenspraxis, sondern deshalb abgelehnt, weil die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht vorliegen. Darauf, dass die Beklagte in der schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung ergänzend auch § 8 Abs. 3 FZV erwähnt hat, kommt es nicht an.

Dass eine andere Verordnungsvorschrift für das Begehren des Klägers in Betracht käme, legt die Antragsbegründung nicht dar. Das ist im Übrigen auch nicht der Fall. Vielmehr sieht die Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der für den Regelfall der Zulassung eines Fahrzeugs geltenden Vorschrift (§ 8 FZV) keinen Anspruch des Fahrzeughalters auf ein Wunschkennzeichen vor. Die Zuteilung des Kennzeichens steht vielmehr im Ermessen der Behörde.

Vgl. Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 8 FZV Rn. 20.

Entsprechendes gilt sogar für die nachträgliche Änderung eines zugeteilten Kennzeichens, ohne dass dem der Aspekt einer etwaigen Bestandskraft entgegensteht.

Vgl. Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 8 FZV Rn. 28, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2019 – 8 B 629/19 -, juris.

Wenn aber die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Spezialvorschrift nicht vorliegen, kam und kommt eine Kennzeichenreservierung hier nicht in Betracht. Dagegen spricht schon, dass der Kläger das Fahrzeug nicht abgemeldet hat und das Kennzeichen mithin noch vergeben ist. Deshalb kommt es hier – ungeachtet der Frage, ob dies subjektive Rechte des Klägers berührt – letztlich auch nicht darauf an, ob und für welchen Zeitraum das Kennzeichen, wenn der Kläger das Fahrzeug entsprechend dem Angebot der Beklagten abgemeldet hätte, hätte gesperrt werden dürfen oder entsprechend den §§ 30 Abs. 9, 31 Abs. 7 FZV müssen.

b) Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den auf Erneuerung der Zulassungssiegel gerichteten Hilfsantrag ebenfalls zu Recht abgelehnt hat. Mit diesem Hilfsantrag will der Kläger wohl auch erreichen, dass er wieder in den Besitz gültiger Kennzeichen gelangt, um das Fahrzeug sodann unter Inanspruchnahme der Sonderregelung in § 14 FZV abmelden und mit diesem Kennzeichen wieder anmelden zu können.

Die Antragsbegründung stellt den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass es eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erneuerung von beschädigten oder abhandengekommenen Zulassungssiegeln nicht gibt und die Entscheidung über ein solches Begehren im Ermessen der Zulassungsbehörde steht. Die Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe des § 114 VwGO zu prüfen. Einen danach beachtlichen Ermessensfehler zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Die insoweit von der Beklagten angeführte Ermessenspraxis orientiert sich an dem Zweck der zulassungsrechtlichen Vorschriften, der beispielsweise in § 8 FZV zum Ausdruck kommt. Die aus Sicht des Klägers restriktive Ermessenspraxis soll einem Missbrauch von Kennzeichen entgegenwirken und dient damit der öffentlichen Sicherheit. Aus den Ausführungen in der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht, dass diese Ermessenspraxis unverhältnismäßig sein könnte. Die Belastung desjenigen, dem die Zulassungssiegel abhandengekommen sind, besteht lediglich darin, dass er statt eines ihm vertrauten Kennzeichens neue Kennzeichenschilder beschaffen und in die Zulassungsbescheinigung, die dem Kläger aber ohnehin abhandengekommen ist, eintragen lassen muss. Zusätzliche Kosten in Form von Steuern und Versicherungsbeiträgen sind damit nicht verbunden. Sofern wiederum ein Wunschkennzeichen gewählt und zugeteilt wird, kommen ggf. Verwaltungsgebühren in Höhe von 10,20 Euro hinzu (vgl. Nr. 221, 230 der Anlage zu § 1 GebOSt). Diese eher geringe Belastung erscheint im Hinblick auf den Zweck von Fahrzeugkennzeichen und die in den hohen Anforderungen an die Gewährleistung von Fälschungssicherheit (vgl. § 10 Abs. 3 FZV und Anlage 4a) zum Ausdruck gekommene Bedeutung, die der Verordnungsgeber der Verhinderung von Missbrauch beimisst, nicht unzumutbar. Ebenso wenig bedarf es einzelfallbezogener Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht gerade des bisherigen Fahrzeughalters.

Die Antragsbegründung legt auch den von ihr gerügten Gleichheitsverstoß nicht dar. Dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte zu einer Gleichbehandlung nur in ihrem eigenen Bereich verpflichtet sei, so dass es auf eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern und Kommunen nicht ankomme, setzt der Kläger keine rechtlichen Argumente entgegen. Ungeachtet dessen legt er auch nicht dar, dass andere Verwaltungsträger in Fällen der hier vorliegenden Art das Zulassungssiegel ersetzen würden. Auf allen vom Kläger für seinen Vortrag angeführten Internetseiten heißt es, dass zur Erneuerung von Siegelplaketten die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorgelegt werden muss. Die Zulassungsbescheinigung Teil I besitzt der Kläger aber nach eigenem Vortrag nicht mehr. Im Übrigen erfassen die von ihm vorgelegten Ausdrucke der Internetseiten verschiedener Zulassungsbehörden zum Teil bereits ausdrücklich nicht den hier vorliegenden Fall, dass die Klebesiegel nicht nur teilweise beschädigt, sondern vollständig entfernt sind. So betrifft etwa der vom Kläger vorgelegte Ausdruck des Service-Portals C.      die Erneuerung von Siegelplaketten, „sofern diese aufgrund von Abnutzung nicht mehr lesbar sind oder durch äußere Einwirkung beschädigt wurden“. Auch der Ausdruck der Internetseite des Landratsamtes Lörrach betrifft die Dienstleistung „Fahrzeugkennzeichen oder Plakette bei Unleserlichkeit oder Beschädigung ersetzen“. Bei dieser Sachlage bedarf hier keiner Erörterung, ob eine Erneuerung der Siegelplaketten im vorliegenden Fall, dass sowohl die Umstände der Entfernung der Plaketten ungeklärt sind als auch die Zulassungsbescheinigung Teil I dem Halter abhandengekommen ist, nicht ohnehin – im Sinne einer Ermessensreduzierung zu Lasten des bisherigen Halters – ausgeschlossen ist.

II. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 – 8 A 3518/19 -, juris Rn. 70.

Daran fehlt es hier. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen,

ob bei nicht mehr vollständig vorhandenem/(n) Klebesiegel(n) die Reservierung des Kennzeichens analog §§ 30 Abs. 9, 31 Abs. 7 FZV verweigert werden und die Sperre des Kennzeichens verfügt werden darf, ob bei nicht mehr vollständig vorhandenem/(n) Klebesiegel(n) die Erneuerung der Klebesiegel verweigert werden darf, nicht dar. Beide Fragen unterstellen einen Sachverhalt, der nach der im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellten Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht vorlag. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger vorgelegten Original-Kennzeichen in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Darstellung des Klägers, diese wiesen nicht nur Klebereste, sondern auch Reste der Klebesiegel auf, nicht zutreffe; die Plaketten seien vielmehr nach dem Eindruck der Kammer entfernt worden.

Die auf Seite 5 der Antragsbegründung aufgeworfene weitere Frage, wie bei einem teilweisen Verlust der Klebesiegel oder einem gänzlichen Verlust der Klebesiegel vorzugehen ist, wobei der Kläger auch insoweit das von ihm verfolgte Klagebegehren einer Abmeldung mit zeitgleicher Reservierung des Kennzeichens im Blick hat, ist bezogen auf den teilweisen Verlust aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich und bedarf im Übrigen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, kommt eine Anwendung des hier allein in Betracht kommenden § 14 Abs. 1 FZV nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht in Betracht, wenn die Kennzeichen nicht zur Entstempelung vorgelegt werden können, weil der Stempel bereits nicht mehr vorhanden ist. Der Kläger legt keine Gesichtspunkte dar, die geeignet sind, dies in Frage zu stellen. Soweit die Frage generell auf die Erneuerung von Klebesiegeln (Stempelplaketten) zielt, handelt es sich um eine von den jeweiligen Umständen abhängige Einzelfallentscheidung der Behörde. Ein Klärungsbedarf verallgemeinerungsfähiger Art ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen hat, ist nach den oben genannten Maßstäben für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung wegen geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung unerheblich.

III. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, der vom Berufungsgericht zu prüfen ist und auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Gehörsrüge ist unbegründet.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es muss sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich befassen. Das Gericht darf etwa Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Ferner ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kann deshalb nur angenommen werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2018 – 8 A 1590/16 -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.

Die Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 8 B 9.21 -, juris Rn. 17, m. w. N.

Gemessen hieran ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, dass es ihm darum gehe, das Fahrzeug unter gleichzeitiger Reservierung der bisherigen Kennzeichen abzumelden, zur Kenntnis genommen und seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers anhand der Vorgaben des § 14 Abs. 1 FZV geprüft und im Hinblick darauf, dass dessen Voraussetzungen in tatbestandlicher Hinsicht nicht vorliegen, ergänzend erwogen hat, ob rechtliche Bedenken gegen den Rechtsstandpunkt der Beklagten bestehen, dass die Kennzeichen im Falle einer – vom Kläger nicht gewollten – Abmeldung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 1 FZG gesperrt werden. Die Rüge des Klägers, das Gericht habe seinen Vortrag „offensichtlich verdreht“, ist nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!