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Nichtanerkennung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

VG Ansbach – Az.: AN 10 K 11.02171 – Urteil vom 23.05.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Dem am … geborenen Kläger wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Mai 1996 die Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3 entzogen, nachdem er einer Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Verdachts der Einnahme von Betäubungsmitteln nicht nachgekommen ist.

In den Jahren 1998 bis 2000 wurde der Kläger mehrfach wegen Verstößen nach dem Betäubungsmittelgesetz bzw. Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Im März 2003 hat der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B beantragt. Im Zuge dieses Neuerteilungsverfahrens hat die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger erneut zur Bebringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung aufgefordert, welches dieser nicht beigebracht hat. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgte daher nicht.

Am 21. Dezember 2006 wurde der Fahrerlaubnisbehörde durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion … bekannt, dass der Kläger am 23. Juni 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten hat. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass als Wohnort in der Fahrerlaubnis …/Deutschland eingetragen sei. Diesem Schreiben beigefügt war ein Erlass des Innenministeriums von … vom …, wonach ein Anhaltspunkt für eine offensichtlich missbräuchliche Berufung auf EU-Freiheiten u.a. dann vorläge, wenn ein deutscher Wohnsitz in den Führerschein des anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen sei.

Auf Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde teilte die Polizeidirektion … mit Schreiben vom 2. Februar 2007 mit, dass der Kläger laut polizeilichem Informationssystem seit dem Erlangensdatum seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht mehr auffällig geworden sei. Daraufhin stellte die Fahrerlaubnisbehörde diesen Vorgang bis auf weiteres ohne Einleitung von Maßnahmen ein.

Mit Schreiben vom 20. August 2008 teilte die Polizeidirektion … der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Kläger am 26. Juni 2008 als Führer eines Kraftfahrzeuges einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 23. Juni 2006, vorgezeigt. Aus der diesem Schreiben beigefügten Ablichtung des tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses Dokuments im Feld 8 (Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers) eingetragen wurde: „…, …“.

Das anschließende Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 1. Oktober 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Schreiben vom 17. November 2008 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.: C-329/06 und C-343/06, sowie C-334/06 und C-336/06) darauf hin, dass der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei, denn aus dem ausgestellten Führerschein selbst ergebe sich, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Desgleichen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Inland den Straftatbestand des § 21 StVG erfülle und dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Anzeige gebracht werde. Gleichzeitig wurde dieser aufgefordert, den tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung bei der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten bis spätestens sieben Tage nach Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wurde der Erlass eines kostenpflichtigen Bescheids angekündigt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2008 ließ der Kläger Prozesskostenhilfe beantragen und führte hierzu aus, die im Entwurf dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügte Klage sei erst nach und lediglich für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den Geschäftsgang aufzunehmen.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob diesen Beschluss mit Beschluss vom 26. Februar 2009 auf und bewilligte dem Kläger für das Klageverfahren im ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt … Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2009 bat der Klägerbevollmächtigte die dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügte Klageschrift in den Geschäftsgang aufzunehmen.

Der Klägervertreter hat in der Klageschrift beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Klage zur Feststellung der Fahrberechtigung des Klägers geboten sei, da auf Grund der im Schreiben vom 17. November 2008 enthaltenen Behauptung des Beklagten nunmehr weitere Maßnahmen befürchtet werden müssten und sich der Kläger beim weiteren Verwenden von Kraftfahrzeugen etwaigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehe. Eine Aberkennung der Fahrberechtigung sei mittlerweile auch gar nicht mehr möglich, da der Führerschein des Klägers durch die Fahrerlaubnisbehörde bereits lange vor dem Schreiben vom 17. November 2008 anerkannt worden sei, spätestens mit dem in der Führerscheinakte angebrachten Vermerk vom 7. Februar 2007, mit dem auf weitere Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde verzichtet worden sei. Auch seien damals keinerlei Ermittlungen angestellt worden, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine offensichtlich missbräuchliche Berufung auf die EU-Freiheiten vorgelegen hätten. Ergebe sich aber aus der Behördenakte, dass eine Aberkennung der Fahrberechtigung nur dann in die Wege geleitet werden könnte, wenn fahrerlaubnisrelevante Tatsachen nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis angezeigt worden seien, so müsse im Gegenschluss vor dieser Aberkennung eine Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis erfolgt sein. Eben dies sei vorliegend eindeutig der Fall gewesen. Hätte der Kläger damals schon gewusst, dass beabsichtigt gewesen wäre, seinen Führerschein nicht anzuerkennen, so hätte er die entsprechenden Maßnahmen auf Erwerb eines gültigen Führerscheins schon längst getroffen. Er habe jedoch auf Grund der Verhaltensweise des Beklagten sicher sein können, dass sein Führerschein anerkannt worden sei. Hieran ändere auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 nichts, da der Beklagte den Führerschein im Wissen um sämtliche Umstände schon weit vorher anerkannt habe. Außerdem lägen vorliegend keine unbestreitbaren Tatsachen vor, auf Grund deren als feststehend anzusehen wäre, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt habe.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung

und führte unter Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen aus, dass eine Rückfrage bei der Regierung … am 3. Januar 2007 ergeben habe, dass auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtslage ein Verfahren auf Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nur dann hätte eingeleitet werden können, wenn neue fahrerlaubnisrelevante Tatsachen nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis bekannt geworden wären. Nachdem solche Tatsachen nicht bekannt geworden seien, habe ein Verfahren auf Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland nicht durchgeführt werden können. Es sei aber auch keine förmliche Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis erfolgt. Zwischenzeitlich habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2008 unter Verweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes festgestellt, dass ausländische Führerscheine, in denen eine deutsche Wohnsitzadresse vermerkt sei, nicht akzeptiert werden müssten.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 ließ der Kläger ergänzend vortragen, dass in dem Verzicht der Fahrerlaubnisbehörde auf Einleitung von Maßnahmen eine Anerkennung des tschechischen Führerscheins zu sehen sei. Ein förmliches Aberkennungsverfahren habe bislang ebenfalls nicht stattgefunden.

Das Gericht stellte mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 fest, dass der Kläger vorläufig – bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – berechtigt ist, von seiner am 23. Juni 2006 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2010 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Das Landratsamt … beantragte mit Schreiben vom 16. November 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden, dass es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht zu verwehren sei, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein feststehe, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nicht beachtet worden sei.

Das Verfahren wurde daraufhin unter neuem Aktenzeichen fortgeführt.

Mit Beschluss vom 26. April 2012 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die schriftsätzlich gestellten Anträge wurden wiederholt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Akte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Feststellungsklage zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet, da auch zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für die fehlende Anerkennungsfähigkeit der Fahrerlaubnis des Klägers gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV vorliegen, ohne dass sich eine andere Entscheidungsalternative auch nur im Ansatz abzeichnet.

Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.: C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte „Aufnahmemitgliedstaat“) ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).

Aus der in der Behördenakte befindlichen Ablichtung des dem Kläger am 23. Juni 2006 ausgestellten tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses Dokuments im Feld 8 eingetragen wurde: „…, …“. Da das Feld 8 dazu dient, fakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs I a zur Richtlinie 91/439/EWG), ergibt sich – wie das in den vorgenannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vorausgesetzt wird – unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass der Kläger seitens der tschechischen Behörden damals als eine in … ansässige Person geführt wurde.

Damit steht auf Grund der Eintragungen tschechischer Behörden in den dem Kläger ausgestellten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik in seinem Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss.

Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich geklärt, dass allein schon ein solcher Wohnsitzverstoß genügt, um von der Ungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV auszugehen (BVerwG vom 25.8.2011, 3 C 9/11 und BayVGH vom 3.11.2011, 11 ZB 11.2033). Damit kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, ob gegen den Kläger darüber hinaus auch eine Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ergriffen wurde, wie zwischenzeitlich auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2011 (Az.: C-184/10) festgestellt hat.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 23. Juni 2006 gegen ein Wohnsitzerfordernis mangels einer entsprechenden nationalen Regelung in Tschechien gar nicht förmlich hat verstoßen können, denn die Tschechische Republik hat es nach ihrem am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritt zur Europäischen Union versäumt, die Wohnsitzregelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in ihr nationales Recht umzusetzen und hat dies erst am 1. Juli 2006 nachgeholt. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, denn ein rechtlicher „Verstoß“ des Führerscheinsinhabers gegen das Wohnsitzerfordernis wird gerade nicht gefordert, sondern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird umgekehrt die grundsätzliche Anerkennenspflicht eines Führerscheins eines Mitgliedstaates dann nicht ausgelöst, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Folglich hat der Kläger zwar von der fehlenden richtlinienkonformen Umsetzung des Wohnsitzerfordernisses in nationales Recht dahingehend profitiert, dass er nach (damaligem) tschechischen Recht wirksam eine Fahrerlaubnis erworben hat und von dieser auch in Tschechien Gebrauch machen kann, diese aber jedenfalls in anderen Mitgliedstaaten nicht anzuerkennen ist. Im Übrigen hat auch in den erwähnten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, in denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, die tschechische Regierung mitgeteilt, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen ist, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eingefügt worden sei, ohne dass dies Einfluss auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes genommen hat.

Dieser nunmehrigen Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Kläger von dieser in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren unbehelligt im Inland Gebrauch gemacht hat. Darin ist entgegen der Ansicht des Klägers keine irgendwie geartete Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis zu sehen, vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde die Einleitung entsprechender Maßnahmen in Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu EU-Fahrerlaubnissen – zwar entgegen der Empfehlung des Innenministeriums von … vom 28. November 2006, welche aber ohnehin keine rechtliche Wirkung für eine bayerische Behörde entfaltet – für erfolglos gehalten und damit unterlassen. Eine – ausdrückliche oder konkludente – Vertrauensschutz auslösende Feststellung oder gar (förmliche) Anerkennungsentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV durch die Fahrerlaubnisbehörde war damit nicht verbunden. Erst mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 wurde das Wohnsitzerfordernis aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG in teilweiser Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahingehend konkretisiert, dass eine Nichtanerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat dann möglich ist, wenn sich die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses aus Angaben im Führerschein des Ausstellermitgliedstaates selbst ergibt. Von dieser Möglichkeit machen nun die Fahrerlaubnisbehörden des Aufnahmemitgliedstaates in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch.

Auch sieht das Gericht keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 – 11 CE 08.2999).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327.

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