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Nachträgliche Auswertung ProViDa-Video – Geschwindigkeitsbestimmung

ProViDa-Video enthüllt: Rasersünden und Bußgeldfallen im Verkehrsrecht

In diesem Fall wurde ein Mann von einem Gericht in Dortmund wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt und ihm wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dies wurde durch die Analyse eines ProViDa-Videos festgestellt, das seine Geschwindigkeitsüberschreitung aufzeichnete.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi-264 Js 110/23-12/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 45 km/h, dies wurde durch den ProViDa-Video festgestellt.
  2. ProViDa-Video: Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von ProViDa erfasst, ein Kameragestützte Geschwindigkeitsüberwachungssystem mit geeichter Zustand genutzt wurde.
  3. Toleranz: Eine Toleranz von 6 km/h wurde von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen, was zu einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h führte.
  4. Abzahlung: Dem Betroffenen wird erlaubt, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 50,00 € zu zahlen.
  5. Fahrverbot: Ein einmonatiges Fahrverbot wurde verhängt, das erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt.
  6. Kosten: Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
  7. Vorbelastung: Der Betroffene hatte schon einmal gegen die Geschwindigkeitsregeln verstoßen und eine Strafe von 200,00 € aufgebrummt bekommen.
  8. Beweisaufnahmen: Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels einer Wegzeitberechnung ausgewertet, mittels des Videos des ProViDa-Fahrzeugs. Als weiterer Beweis wurde ein Eichschein des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW und ein Videoprint herangezogen.

Verkehrsstrafen: Geschwindigkeitsüberschreitung und ihre Konsequenzen

Bei Verkehrsvorfällen, besonders bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, spielt die genaue Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit eine entscheidende Rolle für die Ausfertigung von Bußgeldbescheiden und das Verhängen eines potenziellen Fahrverbots. Hier kommen technische Hilfsmittel wie das ProViDa-Video ins Spiel, ein technologisches Gerät, das regelmäßig von der Polizei zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens genutzt wird.

Ein erheblicher Aspekt in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren ist dann die Auswertung und Interpretation dieser Daten, da hierbei sowohl die Feststellung der tatsächlichen Geschwindigkeit als auch die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen, wie die Höhe des Bußgelds und das eventuelle Fahrverbot, abhängen.

Hinterlassen Sie uns auf keinen Fall bei Ihrem nächsten beruflichen oder persönlichen Termin. Tauchen Sie mit uns ein in die faszinierende Welt des Rechts und entdecken Sie die Mechanismen, die bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Tragen kommen und wie sich diese auf die Betroffenen auswirken. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich über die Details eines konkreten Urteils zu informieren und aus erster Hand zu erfahren, wie Technologie und Recht Hand in Hand gehen.

Schneller als erlaubt: Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Im Februar 2023 plädierte das Amtsgericht in Dortmund über einen Fall, bei dem sich ein Kraftfahrzeugführer mit der Überschreitung der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung konfrontiert sah. Der betroffene Fahrer überschritt innerhalb einer 60 km/h Zone in Dortmund auf der B236 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nicht durch einen gewöhnlichen Radarmessgerät-Falle festgestellt, sondern durch das ProViDa 2000 Modular, ein Video-Geschwindigkeitsmessgerät der Polizei. Das Gerät hatte den Beschuldigten bereits registriert, während er die vorher beschilderte Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h durchfuhr und deutlich überschritt.

Die ProViDa-Video Geschwindigkeitsbestimmung und das nachträgliche Auswertungsverfahren

Die erste Messung wurde von der Polizei verworfen, da sie sich in den Bereich der 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung erstreckte. Stattdessen wurde eine nachfolgende Untersuchung des Videos durchgeführt, die eine tatsächliche Geschwindigkeit von 111,65 km/h feststellte. Nach Abzug einer Toleranz von 6 km/h betrug die dem Fahrer vorgeworfene Geschwindigkeit 105 km/h trotz einer deutlich unterschrittenen Beschilderung von 60 km/h.

Die nachträgliche Auswertung erfolgte durch eine Distanzmessung von 196 Metern anhand des Wegstreckenzählers. Innerhalb dieser Strecke generierte das ProViDa-Video 158 Bilder, was zu einer Messdauer von 6,32 Sekunden führte.

Fahrverbot und Geldbuße: Die Urteilsverkündung und ihre Begründung

Das Amtsgericht Dortmund befand den Betroffenen für schuldig und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320 Euro. Der Betroffene hatte angegeben, dass es hilfreich wäre, wenn er die Geldbuße in monatlichen Raten von 50 Euro zahlen könnte. Darum wurde ihm diese Zahlungsmöglichkeit gewährt.

Zusätzlich erhielt der Fahrer ein Fahrverbot von einem Monat. Das Fahrverbot trat erst in Kraft, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils der Behörde vorgelegt wurde. Die maximale Zeitspanne zwischen dem Urteil und dem Fahrbetriebsverbot lag jedoch bei vier Monaten. Die Kosten des Verfahrens musste der Betroffene selbst tragen.

Berücksichtigung früherer Geschwindigkeitsverstöße im Verkehrsordnungswidrigkeit-Verfahren

Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Betroffene bereits wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes von der Stadt Münster belastet war. Tragischerweise, trat die Rechtskraft für diesen Vorfall erst nach dem Vergehen in Dortmund ein, daher konnte dieser Vorfall nicht in der Rechtsfolgenzumessung berücksichtigt werden.

Für den vorliegenden Fall setzt das Gericht daran an, das Missachten der Verkehrsordnungswidrigkeit sowie den Umgang mit Bußgeld und Fahrverbot durch den Beschuldigten zu beleuchten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird die Geschwindigkeit in einem ProViDa-Video ermittelt?

ProViDa, eine Abkürzung für Proof-Video-Data-System, ist ein Messgerät, das in einem Polizeifahrzeug installiert ist und zur Überprüfung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen dient. Das System zeichnet ein Video auf, das zur Berechnung der Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs dient.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt durch Nachfahren. Das Polizeifahrzeug folgt dem zu messenden Fahrzeug in einem konstanten Abstand, und die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs wird anhand der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs abgeleitet. Die Fahrt wird per Videokamera aufgenommen und die geeichte Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs wird auf der Aufzeichnung gespeichert.

Die Auswertung der Messdaten erfolgt mit dem ViDistA-Verfahren (Video-Distanz-Auswertung). Nach der Aufzeichnung der Verfolgung wird die Geschwindigkeit durch die Videoauswertung mit ViDistA bestimmt.

Für die Toleranzen von ProViDa und ViDistA gilt grundsätzlich: 5 km/h bei einer Geschwindigkeit bis zu 100 km/h und 5 Prozent bei einer Geschwindigkeit über 100 km/h. Bei einem nicht geeichten Tacho oder wenn ein ProViDa-Video fehlt, kann der Toleranzabzug bis zu 20 Prozent und mehr betragen.

Es ist zu erwähnen, dass mangelnde Eichung, falsch angesetzte Messpunkte oder auch eine falsche Messstrecke nur einige der Faktoren sind, die zu Messfehlern führen können. Daher kann ein Einspruch gegen eine Geschwindigkeitsmessung mit ProViDa in einigen Fällen sinnvoll sein.


Das vorliegende Urteil

 Amtsgericht Dortmund – Az.: 729 OWi-264 Js 110/23-12/23 – Urteil vom 14.02.2023

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 14.02.2023 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 50,00 €, jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

G r ü n d e :

Der Betroffene ist verheiratet. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau. Er hat ein Kind im Alter von 12 Jahren. Von Beruf ist er Maschineneinrichter.

Auf Nachfrage hat der Betroffene angegeben, es sei für den Fall der Verhängung einer Geldbuße hilfreich, wenn ihm eine Ratenzahlung von 50,00 € monatlich ermöglicht werde.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes vorbelastet:

Am 21.07.2022 setzte die Stadt Münster wegen eines am 25.06.2022 dort begangenen Geschwindigkeitsverstoßes (Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften bei zulässigen 100 km/h Höchstgeschwindigkeit) eine Geldbuße von 200,00 € fest. Rechtskraft trat am 09.08.2022 ein.

Das Gericht hat diese Voreintragung zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung berücksichtigt, da die Rechtskraft erst nach der hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeitsbegehung eintrat.

Am 28.07.2022 um 15:25 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund die B236 in Fahrtrichtung Lünen in Höhe Kilometer 7,500 als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 123 des Fabrikats VW und überschritt hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit von beidseitig angeordneten 60 km/h (Anordnung durch Zeichen 274) um 45 km/h. Der Betroffene hatte zunächst etwa 200 Meter vor der beidseitigen Beschilderung „60 km/h“ zwei gleichartig aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder „80 km/h“ passiert. Er war bereits hier der Polizei in Gestalt des Messbeamten C aufgefallen.

Dieser führte zunächst eine automatische Messung mit dem Messgerät ProViDa 2000 Modular durch. Bei dieser Messung hatte der Betroffene die Geschwindigkeit von „80 km/h“ deutlich überschritten. Da die Messung jedoch in den Bereich der „60 km/h“ hineinreichte, wurde sie von der Polizei verworfen. Stattdessen fand anhand einer Wegzeitberechnung mittels des Videos des ProViDa-Fahrzeugs, welches entsprechend der Bedienungsanleitung und im geeichten Zustand genutzt wurde, eine nachträgliche Auswertung statt, die zu einer gemessenen Geschwindigkeit von 111,65 km/h führte. Von dieser Geschwindigkeit wurde eine Toleranz von 6 km/h abgezogen, so dass sich ein vorwerfbarer Wert von 105 km/h trotz der zuvor beschilderten 60 km/h ergab. Die nachträgliche Videoauswertung erfolgte anhand des Wegstreckenzählers, mittels dessen eine Distanz von 196 Metern als Messstrecke festgelegt werden konnte. In dem Video des ProViDa-Messgerätes waren in dieser Zeit 158 Bilder erzeugt worden, so dass sich bei einer Einzelbilddauer von 0,04 Sekunden eine Messzeit von 6,32 Sekunden ergab. Dann vorzunehmenden Geschwindigkeitsberechnung für die zurückgelegten 196 m in 6,32 Sekunden ergab sich die genannte Geschwindigkeit von 111,65 km/h, von der der genannte Toleranzabzug vorgenommen wurde.

Auch nach der eigentlich durchgeführten Messung blieb das Polizeifahrzeug in gleichbleibenden Abstand hinter dem Fahrzeug des Betroffenen und konnte auch in der Folge – nach Messung zahlreicher Sekunden – die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Betroffenen feststellen anhand der in dem ProViDa-Messsystem eingespiegelten eigenen gefahrenen Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges.

Der Betroffene erklärte zur Sache, er habe keine konkrete Erinnerung mehr.

Er sei mit dem Verkehr mitgeflossen. Eine konkrete Erinnerung habe er erst, als er von der Polizei in Gestalt des die Messung durchführenden Beamten C aus dem Verkehr „herausgezogen“ worden sei.

Der Verteidiger machte geltend, für eine derartige Messung bedürfe es einer Messstrecke von 1.000 Metern entsprechend einer Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 1993.

Insoweit war dem Gericht bekannt, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ohne jedes weitere technische Gerät gehandelt hatte. Für ProViDa-Messungen ist eine Mindestmessstrecke in der Bedienungsanleitung nicht vorgesehen. Eine Strecke von 196 Metern erscheint dem Gericht ohne weiteres für ausreichend, eine Geschwindigkeitsmessung durchführen zu können.

Im Übrigen hat der Zeuge C die Richtigkeit der Messung ausführlich dargestellt.

Er erklärte, dass Fahrzeug des Betroffenen sei der Polizei schon vor der eigentlichen Messung aufgefallen. Er selbst habe am Tattage als Beifahrer den Betroffenen mit dem ProViDa-Fahrzeug gemessen. Der Betroffene sei bereits im Bereich der 80 km/h zu schnell gewesen. Die Messung sei jedoch von der Polizei verworfen worden, da die Messung bis in den 60 km/h-Bereich gereicht habe. Dementsprechend habe er, der Beamte C, eine manuelle nachträgliche Auswertung des Messvideos vorgezogen. Ansonsten bestätigte der Zeuge C, dass Messgerät im gültig geeichten Zustand entsprechend der Bedienungsanleitung genutzt zu haben.

Das Gericht hat insoweit das Messprotokoll des Tattages urkundsbeweislich verlesen können. Hieraus ergaben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des Messgeräteeinsatzes. Vielmehr war insbesondere der Reifendruck individuell vor dem Messgeräteeinsatz geprüft worden.

Das Gericht hat auch die Eichung des Messgerätes zur Zeit der Messung feststellen können. Insoweit hat das Gericht einen Eichschein des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW vom 16.09.2021 urkundsbeweislich verlesen können, der eine Eichung vom selben Tage dokumentierte und das Ende der Eichfrist auf den 31.12.2022 festlegte.

Das Gericht hat das Video des Vorfalls in Augenschein genommen und auch die beiden Videoprints, anhand derer die Messung stattgefunden hat.

Zunächst war festzustellen bei Inaugenscheinnahme des Videofilms, dass das Video im Bereich startete, indem die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt wurde. Zu Beginn des Videos sind also die beidseitigen 80 km/h-Beschilderungen erkennbar und auch das Fahrzeug des Betroffenen, hinter das sich das Fahrzeug um 15:25:29 Uhr setzte.

Die Zeitangabe konnte das Gericht feststellen durch urkundsbeweisliche Verlesung des oberen rechten Datenfeldes des Messgerätes, eingespielt in die Videoaufnahme des Messsystems. In diesem Bereich unmittelbar vor der Front, ggf. eine Fahrzeuglänge davor, war zu dieser Zeit die linksseitige Beschilderung 60 km/h an der Fahrbahn und ebenso die rechtsseitige Beschilderung sichtbar, an der der Betroffene vorbeigefahren ist und die er bei ordnungsgemäßer Sorgfalt im Straßenverkehr hätte beachten können und müssen.

Auf dem Video war dann sichtbar, wie der Betroffene im gleichbleibenden Abstand vor dem Polizeifahrzeug auf der linken Fahrspur herfuhr. Anhand der für das Polizeifahrzeug durch das Messgerät stets eingespielten Geschwindigkeit, die das Gericht jeweils urkundsbeweislich verlesen konnte und die sich rechts unter im Video erkennen ließ, konnte festgestellt werden, dass der Betroffene stets die zulässige Höchstgeschwindigkeit während des gesamten zwischen 15:25:22 Uhr und etwa 15:29 Uhr gefertigten und in Augenschein genommenen Videos überschritten hat, bis nach dem geschwindigkeitsbegrenzenden 80-Km/h-Bereich ein Bereich von 120 km/h Höchstgeschwindigkeit folgt.

Bei Inaugenscheinnahme der maßgeblichen Prints der Messung (hier eingefügt; auf die beiden Prints wird wegen der Einzelheiten ‒ insbesondere zur Größe des Fahrzeugs des Betroffenen auf der linken Fahrspur, des gleichbleibenden Abstands zum videografierenden Polizeifahrzeug, der Erkennbarkeit der Beschilderung und der 2-spurigen Fahrbahnführung – verwiesen gem. § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO) konnte das Gericht feststellen, dass beide Prints aus einer Nachfolgesituation um 15:25:31 Uhr (unteres Print) und 15:25:37 Uhr (oberes Print) gefertigt wurden.

Wegen der eingespielten und von der Eichung des Gerätes umfassten Uhrzeitangabe wurden die Datenfelder der Prints urkundsbeweislich verlesen. Das Polizeifahrzeug befand sich zu dieser Zeit gemeinsam mit dem Fahrzeug des Betroffenen auf dem linken Fahrstreifen und folgte diesem im gleichmäßigen Abstand. Ein Vergleich der Prints ergab dabei, dass das Fahrzeug des Betroffenen sich von dem Fahrzeug der Polizei geringfügig entfernte während der festgestellten Messstrecke, so dass dies eine zusätzliche Sicherheit zu Gunsten des Betroffenen bei der Geschwindigkeitsberechnung bot.

Das Gericht hat anhand der eingespielten und urkundsbeweislich verlesenen Daten in dem 1. genannten gefertigten Print einen Stand des Wegstreckenzählers von 188.981 Metern feststellen können und bei dem 2. Bild von 15:25:37 Uhr einen Wegstreckenzählerstand von 189.177 Metern. Hieraus ließ sich eine Differenz von 196 Metern für die freigewählte und freiwählbare Messstrecke feststellen.

Anhand der beiden Prints und der darin enthaltenen urkundsbeweislich verlesenen Datenfelder hat das Gericht dann auch die Zahl der einzelnen von dem Messgerät genutzten Einzelbilder zur Aufzeichnung feststellten können. Diese ergaben sich aus einem Vergleich des Einzelbildzählers auf dem 1. zeitlich gefertigten Lichtbild von 334.009 Bildern und bei dem 2. gefertigten Lichtbild von 334.167 Bildern, woraus sich eine Differenz von 158 Bilder für die gewählte Messstrecke ergab. Jedes dieser Bilder ist entsprechend der Bedienungsanleitung des ProViDa-Messgerätes und der technischen Gegebenheiten des Messsystems 0,04 Sekunden lang, so dass sich eine Messzeit von 6,32 Sekunden errechnen lässt.

Die Geschwindigkeit war dann zu berechnen anhand der Formel: 196 Meter Messstrecke x 3,6 : 6,32 Sekunden. Hieraus ergab sich eine zu bestimmende Geschwindigkeit von 111,65 km/h. Hiervon hat das Gericht einen Toleranzabzug entsprechend der Bedienungsanleitung von 6 km/h vorgenommen, so dass sich nach Streichung der Nachkommastellen eine Geschwindigkeit von 105 km/h als vorwerfbare Geschwindigkeit ergab und folgerichtig eine Überschreitung von 45 km/h. Diese Art der Geschwindigkeitsfeststellung ist anerkannt, auch wenn sie kein standardisiertes Messverfahren darstellt (hierzu etwa: OLG Hamm Beschl. v. 22.6.2017 ‒ 1 RBs 30/17, BeckRS 2017, 122484; AG Castrop-Rauxel Urt. v. 26.8.2022 ‒ 6 OWi-264 Js 1170/22-486/22, BeckRS 2022, 22074; AG Lüdinghausen Urt. v. 20.4.2015 ‒ 19 OWi-89 Js 1431/14-139/14, BeckRS 2015, 10022).

Dementsprechend war der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu verurteilen.

Die für den Verstoß außerhalb geschlossener Ortschaften vorgesehene Regelgeldbuße von 320,00 € erschien dem Gericht angesichts der zur Tatzeit noch nicht rechtskräftigen Vorbelastung des Betroffenen den Umständen für angemessen und ausreichend. Besonderheiten weiterer Art, die ein Heraufgehen oder ein Herabsenken der Regelgeldbuße nahegelegt hätten, waren nicht erkennbar und wurden nicht geltend gemacht.

Ferner war wegen 11.3.7 des BKat ein 1-monatiges Fahrverbot festzusetzen, auf Grundlage des § 25 StVG.

Auch hier waren keinerlei tatbezogene Besonderheiten vorhanden oder wurden geltend gemacht. Schließlich wurden auch keine täterbezogenen Besonderheiten seitens des Betroffenen oder des Verteidigers ins Feld geführt, die ein etwaiges Fehlen eines weiteren Erziehungsbedarfes oder eine Unverhältnismäßigkeit einer Fahrverbotsanordnung hätten naheliegen können und müssen.

Das Gericht hat sich sodann noch mit der Frage befasst, ob gemäß § 4 Abs. IV BKatV gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht kommen könnte.

Das Gericht hat diese Möglichkeit vorliegend verneint aufgrund der Tatsache, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur kurzfristig während der Messstrecke stattfand, sondern auch Geschwindigkeitsüberschreitungen unmittelbar vor der Messung und auch noch nach der Messung festzustellen waren, so dass es der Verhängung eines Fahrverbotes aus Sicht des Gerichtes durchaus bedurfte.

Das Gericht hat schließlich noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine sogenannte Schonfrist nach § 25 Abs. II a StVG anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.

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