Skip to content
Menü

Mitführungspflicht güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung und Versicherungsnachweis

 AG Hamburg, Az.: 236 OWi 2404 Js-OWi 1116/13 (181/13, Urteil vom 18.12.2013

Gegen den Betroffenen wird wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Verstöße gegen die Pflichten, als Unternehmer dafür zu sorgen, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 1 GüKG und § 7 a Abs. 4 Satz 1 GüKG genannten Dokumente und Nachweise während der Beförderung mitgeführt werden, eine Geldbuße in Höhe von 250,00 (zweihundertfünfzig) Euro festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 GüKG, 17, 19 OWiG.

Gründe

I.

Der Betroffene hat keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

Der Betroffene ist bisher einmal mit einer güterkraftverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 GüKG i. V. m. § 7 Abs. 1 GüKG) in Erscheinung getreten:

Mit – in der Hauptverhandlung verlesenem – Bußgeldbescheid vom 29.4.2011 wurde eine Geldbuße von 150,– Euro rechtskräftig gegen den Betroffenen verhängt, weil er als Geschäftsführer und güterkraftverkehrlich fachkundige Person in dem Unternehmen K. GmbH nicht dafür gesorgt hatte, dass am 27.01.2011 während einer Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr die erforderliche Berechtigung mitgeführt wurde.

II.

Am 17.9.2011 führte der Zeuge C. S. als angestellter LKW-Fahrer der K. GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene war, die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen B-C und den Anhänger R C beladen mit 16.306 kg Sammelgut, im gewerblichen Güterkraftverkehr von Bitterfeld nach Hamburg. Bei einer Kontrolle am 17.9.2011 um 02.30 Uhr auf der BAB 24 bei km 116,6 in Fahrtrichtung Hamburg) konnte der Zeuge die nach § 7 Abs. 1 GüKG erforderliche Erlaubnisurkunde oder Gemeinschaftslizenz für Güterkraftverkehr und den Nachweis über eine gültige Güterschaden-Haftpflichtversicherung nicht vorlegen. Die Unterlagen befanden sich zwar in dem LKW, der Zeuge fand sie jedoch nicht, da die sog. Fahrzeugmappe nicht an der üblichen Stelle über dem Fahrersitz, sondern in einem Fach über dem Beifahrersitz lag.

Weder der Betroffene noch ein sonstiger Mitarbeiter des Unternehmens K. GmbH hatte vor der Fahrt dafür Sorge getragen, dass die Fahrzeugmappe an ihrem üblichen Platz lag und somit für den Fahrer aufzufinden war. Es kam häufiger vor, dass die Mappen in den LKW des Unternehmens von den verschiedenen Fahrern an unterschiedlichen Stellen in den Fahrzeugen abgelegt wurden. Der – auf wechselnden Fahrzeugen des Unternehmens eingesetzte – Zeuge S. bekam nicht mit, dass die von ihm geführten LKW vor Fahrtantritt jemals von einem Verantwortlichen im Unternehmen darauf überprüft wurden, ob die mitzuführenden Unterlagen vollständig waren und sich am vorgesehenen Platz befanden.

Bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen und verhindern (lassen) können, dass die Fahrzeugmappe mit den mitzuführenden Unterlagen an einem falschen Platz lag und daher für den Fahrer nicht aufzufinden war.

III.

Der Betroffene, dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der K. GmbH sich aus dem verlesenen Auszug aus der Betriebekartei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ergibt, hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Die getroffenen Feststellungen beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S. der bekundet hat, den LKW zur genannten Zeit geführt zu haben und die nach § 7 Abs. 1 GüKG erforderliche Berechtigung und den Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung bei der Kontrolle nicht gefunden zu haben, da die Fahrzeugmappe nicht an der üblichen Stelle über dem Fahrersitz, sondern in einem Fach über dem Beifahrersitz gelegen habe, wo er sie später gefunden habe. Er hat weiter angegeben, dass es auf den verschiedenen LKW des Unternehmens, auf denen er als sog. Nachtfahrer eingesetzt worden sei, häufig vorgekommen sei, dass die Mappen nicht an dem vorgesehenen Platz gelegen hätten. Er habe nie mitbekommen, dass die von ihm geführten LKW vor Fahrtantritt jemals von einem Verantwortlichen im Unternehmen auf Vollständigkeit und korrekte Ablage der Unterlagen überprüft worden seien. Regelmäßige entsprechende Kontrollen in dem Unternehmen seien ihm nicht bekannt.

Daraus, dass es in dem Unternehmen in verschiedenen LKW häufiger vorkam, dass die Fahrzeugmappen nicht an dem vorgesehenen Platz lagen, und der Zeuge S. am 17.9.2011 die Unterlagen nicht fand, folgert das Gericht dass der LKW vor der Fahrt nicht auf Vollständigkeit und korrekte Ablage der Unterlagen überprüft worden war und dass der Betroffene als Geschäftsführer nicht hinreichend für eine ausreichende entsprechende Kontrolle sorgte und somit zumindest fahrlässig handelte.

IV.

Der Betroffene hat damit fahrlässig gegen die Pflichten verstoßen, als Unternehmer dafür zu sorgen, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 1 GüKG und § 7 a Abs. 4 Satz 1 GüKG genannten Dokumente und Nachweise während der Beförderung mitgeführt werden. Diese Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 GüKG stehen in Tateinheit (§ 19 OWiG) zueinander.

Der Betroffene hat als Unternehmer nicht für ein Mitführen der Papiere gesorgt. Dass sich diese irgendwo im Fahrzeug befinden, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr hat der Unternehmer bzw. Fachkundige das Fahrpersonal vor Antritt der Fahrt mit den Dokumenten in dem Sinne auszustatten, dass der Fahrer positiv weiß, dass – und wo – er die Unterlagen bei sich hat, und sie somit überhaupt erst „führen“ kann, was ein entsprechendes Bewusstsein erfordert.

V.

Auf der Grundlage der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des (Fahrlässigkeits-) Vorwurfs, der den Betroffenen trifft, sowie unter Berücksichtigung der zwei Jahre zurück liegenden Tatzeit hat das Gericht eine als angemessen und zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich erachtete Geldbuße von 250,00 Euro festgesetzt.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG war nicht veranlasst.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!