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MPU-Gutachten – Amtsermittlungspflicht und Mitwirkungspflicht des Betroffenen

Verordnung der Fahrtauglichkeitsprüfung: Die Rolle von Drogenkonsum und Fahreignung

In diesem bemerkenswerten Fall stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit einer angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Fahreignung. Der Kläger, Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, geriet aufgrund von Verkehrsverstößen und nachfolgenden forensischen Untersuchungen ins Visier der Fahrerlaubnisbehörde. Die Behörde äußerte Zweifel an der Fahreignung des Klägers und ordnete die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens an, nachdem der Kläger auffällig wurde und Drogen im Spiel waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 K 4695/19 >>>

Anwendung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Das Gericht stützte seine Entscheidungen auf die Paragraphen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Insbesondere spielten § 11 Abs. 8 FeV und § 46 Abs. 3 FeV eine entscheidende Rolle. Nach diesen Paragraphen kann die Behörde bei Zweifeln an der Fahreignung ein Gutachten anordnen. Der Fahrerlaubnisinhaber ist verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten der Behörde fristgerecht vorzulegen. Andernfalls kann die Behörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen.

Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung

Die Anordnung der Gutachtenerstellung erwies sich als formell rechtmäßig und entsprach den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV. Die Behörde führte an, dass das fehlende Vermögen des Klägers, den Gebrauch von Drogen vom Führen eines Fahrzeugs zu trennen, einen charakterlich-sittlichen Mangel darstellt. Der Kläger zeigte sich nicht bereit, vom Fahren Abstand zu nehmen, trotz der möglichen Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit durch den Drogenkonsum.

Die Rolle des Ermessens

Laut § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hat die Behörde einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob ein Fahreignungsgutachten angefordert wird oder nicht. Das Gericht prüfte nur, ob die Behörde ihre Ermessensgrenzen überschritten hatte oder ihr Ermessen auf eine Weise ausgeübt hatte, die dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprach. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass eine vertiefte Diskussion über das Pro und Contra der Gutachtenanforderung nicht erforderlich war.

Der Kläger und seine Reaktion auf die Gutachtenanforderung

Der Kläger wandte sich an die von ihm gewählte und eine weitere Gutachtenstelle, wurde jedoch informiert, dass er einen einjährigen Abstinenznachweis und einen Vorbereitungskurs benötigen würde, um ein positives Gutachten zu erhalten. Ungeachtet dieser Information hat der Kläger kein Gutachten veranlasst oder der Behörde vorgelegt. Das Gericht hielt die Behauptungen des Klägers für unzureichend, um die Rechtmäßigkeit der angeordneten MPU in Frage zu stellen.

Damit unterstreicht dieser Fall die Bedeutung der Einhaltung der Anforderungen und Auflagen der Fahrerlaubnisbehörden im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen und der Fahreignung.


Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 9 K 4695/19 – Urteil vom 23.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Anlässlich einer am 28. Januar 2019 gegen 14:30 Uhr bei dem Kläger durchgeführten Verkehrskontrolle wurden Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Drogenkonsum festgestellt. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf THC. Der Kläger gab nach Belehrung an, dass der letzte Konsum nicht allzu lange her sei. Die forensische Begutachtung der noch am gleichen Tag um 15:42 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Wert von 8,2 ng/ml THC und 140 ng/ml THC-COOH (THC-Metabolit).

Unter dem 9. April 2019 hörte die Beklagte den Kläger bezüglich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Am 23. April 2019 kontaktierte der Kläger den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten telefonisch und teilte nach dem in den Akten befindlichen Vermerk mit, er würde zwar gelegentlich konsumieren, jedoch nun damit aufhören. Ein Konsum kurz vor Fahrtantritt habe nicht stattgefunden. Er werde bis zum 26. April 2019 eine schriftliche Stellungnahme per E-Mail einreichen. Am 29. April 2019 übermittelte der Kläger sein Vorbringen an den Sachbearbeiter per E-Mail.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2019, zugestellt am 18. Juni 2019, teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrolle am 28. Januar 2019 und der forensischen Blutuntersuchung mit, dass Bedenken an seiner Kraftfahreignung entstanden seien und die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis je nach Umständen die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen könne. Die Beklagte forderte den Kläger gemäß § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf, zur Beurteilung der weiteren Kraftfahreignung bis zum 13. August 2019 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle seiner Wahl vorzulegen. Der Gutachter solle zu der Frage Stellung nehmen, ob zu erwarten ist, dass der Kläger „auch zukünftig nicht zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann“. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass er die an die Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann und die Untersuchung auf seine Kosten erfolgt. Sie teilte ihm mit, dass sie ihm die Fahrerlaubnis sofort entziehen müsse, wenn er das angeordnete Gutachten nicht erstellen lasse oder es nicht innerhalb der Frist beim Einwohneramt einreiche.

Mit E-Mail vom 8. Juli 2019 übermittelte der Kläger dem zuständigen Sachbearbeiter seine Einverständniserklärung zur Gutachtenerstellung und benannte die E.  als die von ihm zu beauftragende Stelle. Am gleichen Tag übermittelte die Beklagte der Gutachtenstelle die in der Anordnung vom 7. Juni 2020 enthaltene und vorstehend wiedergegebene Gutachtenfrage sowie die Verwaltungsvorgänge. In der Zwischenzeit nahm der Kläger telefonisch Kontakt zu der von ihm gewählten und einer weiteren Gutachtenstelle auf. Er habe jeweils die Fragestellung gemäß Begutachtungsanordnung wörtlich vorgelesen. Nach seinem Vortrag erhielt er nach telefonischer Mitteilung der festgestellten Blutwerte die Auskunft, er benötige angesichts der festgestellten Werte einen einjährigen Abstinenznachweis, um ein positives Gutachten erhalten zu können. Außerdem habe er einen Vorbereitungskurs zu absolvieren. Er habe dann erfolglos mehrmals versucht, den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten telefonisch zu erreichen.

Mit einer Beratungsstelle zur Vorbereitung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vereinbarte der Kläger Ende Juli 2019 einen Termin für ein Erstgespräch. Die Beratungsstelle bestätigte am 6. August 2019 per SMS den Termin für ein Erstgespräch am 12. August 2019. Am 12. August 2019 verwies ihn diese Beratungsstelle wegen eines Abstinenznachweises an die von dem Kläger für den Gutachtenauftrag ausgewählte Gutachtenstelle.

Am 14. August 2019 sandte die Gutachtenstelle den Verwaltungsvorgang wegen Fristablaufs an die Beklagte zurück.

Mit Schreiben vom 15. August 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, weil er das Gutachten nicht vorgelegt habe, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. August 2019.

Mit E-Mail vom 26. August 2019 teilte der Kläger dem zuständigen Sachbearbeiter mit, er habe ihn mehrfach telefonisch nicht erreichen können. Er finde die Ankündigung der Entziehung der Fahrerlaubnis etwas merkwürdig, da er, um das angeordnete Gutachten beibringen zu können, ein einjähriges Abstinenzattest beizubringen habe. Er habe sowohl mit der E.  als auch einer Stelle zur Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung Kontakt aufgenommen. Dort sei ihm berichtet worden, dass er ein einjähriges Abstinenzattest vorzuweisen habe. Das Ergebnis werde also erst nach der Abstinenzzeit und der darauf folgenden Untersuchung feststehen. Er bitte deshalb von der angekündigten Entscheidung nach Aktenlage abzusehen und ihm die Gelegenheit zu geben, das geforderte Gutachten unter den zuvor genannten Modalitäten zu absolvieren und vorzulegen.

Mit Bescheid vom 13. September 2019, zugestellt am 25. September 2019, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich bei der Beklagten abzugeben. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides abliefere, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Die Beklagte setzte Kosten i.H.v. 154,50 EUR, davon 150,00 EUR als Gebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Ziffer 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt –  fest. Die Gebührenfestsetzung begründete die Beklagte ausgehend von dem durch Ziffer 206 festgelegten Ermessensrahmen mit dem verbundenen Verwaltungsaufwand der Sache, die vorliegend als mittlerer Fall zu qualifizieren sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung verwiesen.

Am 23. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Bescheid vom 13. September 2019 sei rechtswidrig. Dass er das geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe, lasse nicht den Schluss auf die Nichteignung des Klägers, Kraftfahrzeuge zu führen, zu. Die Fragestellung hätte so formuliert werden müssen, dass die Frage der Trennfähigkeit in jedem Fall auch ohne den Nachweis einer einjährigen Abstinenz überprüfbar sei. Ein einjähriger Abstinenznachweis hätte nicht gefordert werden dürfen. Er habe demnach das Gutachten nicht beibringen können und die Beklagte auf die Problematik mit E-Mail vom 26. August 2019 hingewiesen. Damit habe er jedenfalls die Nichtvorlage des Gutachtens nicht zu vertreten.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2019, zugestellt am 25. September 2019, Az. aufzuheben; der Beklagten aufzugeben, den vom Kläger abgegebenen Führerschein wieder an den Kläger herauszugeben oder ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung eine neue Ausfertigung kostenfrei auszustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 30. April 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid vom 13. September 2019 findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt hier aus § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. In Bezug genommen ist damit auch § 11 Abs. 8 FeV. Weigert sich danach der Betroffene, sich entgegen einer Begutachtungsanordnung untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind erfüllt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 – juris Rn. 11, und vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13, juris, vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 11 CS 18.1270 -, juris Rn. 16.

Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 – juris Rn. 19,

und für die nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 817/01 – juris Rn. 4.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Gutachtenanordnung vom 7. Juni 2020 ist formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gutachtenanordnung ist § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, der – wie §§ 11 bis 14 FeV – gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechend Anwendung findet, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist.

Die Gutachtenanordnung ist formell rechtmäßig. Sie wahrt insbesondere die formellen Erfordernisse des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Die Beklagte hat eine hinreichende bestimmte Gutachtenfrage formuliert und diese dem Kläger mitgeteilt. Sie hat die Gründe dargelegt, aus denen sich aus ihrer Sicht Zweifel an der Fahreignung des Klägers ergaben. Die von ihr dargelegte Anknüpfungstatsache ist die forensisch nachgewiesene Fahrt unter Einfluss von Cannabis am 28. Januar 2019. Die Gutachtenfrage

„Ist zu erwarten, dass [der Kläger] auch zukünftig nicht zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann?“

ist anlassbezogen und hinreichend eingegrenzt. Sie knüpft an die festgestellte einmalige Verletzung des Trennungsgebots an.

Eine solche Verletzung des Trennungsgebots begründet Bedenken gegen die Fahreignung und führt nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären.

BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 -, juris Rn. 27.

Mit den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung hat die Beklagte Gutachtenstellen benannt und als Frist zur Vorlage des Gutachtens den 13. August 2019 festgelegt. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Begutachtung auf Kosten des Klägers erfolgt. Sie hat ihm mitgeteilt, dass er die der Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Sie hat den Kläger auch gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall hingewiesen, dass er die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht fristgerecht einreicht.

Die Begutachtungsaufforderung ist auch materiell rechtmäßig ergangen.

Maßgeblich für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanordnung.

BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, BVerwGE 156, 293-305, juris, Leitsatz 2; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 16 A 1394/09 -, juris Rn. 34.

Die Beklagte durfte in diesem Zeitpunkt ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der gestellten Frage anordnen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Eine solche Tatsache begründet ein einmaliger Verstoß gegen das Gebot, zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu trennen.

BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 -, juris Rn. 27.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument.

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 -, juris Rn. 13 und 3 C 14.17, juris Rn. 14; Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 -, juris Rn. 3.

Der gelegentliche Konsum ist auf Grundlage des Vorbringens des Klägers im Verwaltungsverfahren – E-Mail vom 29. April 2019 – anzunehmen. Danach konsumiere er öfter als einmal pro Woche.

Es liegen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV weitere Tatsachen im Zusammenhang mit dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vor, die Zweifel an der Fahreignung des Klägers begründen. Der Kläger hat am 28. Januar 2019 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt und damit jedenfalls einmalig nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs getrennt.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. In dieser fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.

BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 49.

Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element – wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit – abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 -, juris Rn. 16.

Daraus folgt zugleich, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt. Die Rechtsprechung nimmt auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum an, nachdem sie den schon seinerzeit zu Grunde gelegten Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum einer umfassenden und kritischen Prüfung unterzogen hat.

Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 -, juris Rn. 23-33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 1253/15 -, juris Rn. 41 ff.

Nach diesen Maßstäben stand der Kläger bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter einem die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigenden Cannabiseinfluss. Bei dem Kläger wurde ein aktiver THC-Wert von 8,2 ng/ml Blutserum in der etwa eine Stunde nach Durchführung der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe forensisch nachgewiesen.

Die Gutachtenanordnung ist ermessensfehlerfrei ergangen. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eröffnet der Beklagten Ermessen, dessen Ausübung das Gericht allein darauf prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. In Fallgestaltung wie der vorliegenden ist insbesondere keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Gutachtenaufforderung erforderlich.

Denn damit die Prognose, ob der Fahrerlaubnisinhaber auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 -, juris Rn. 34.

Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei betätigt. Sie hat, wie sich aus der Begründung der Gutachtenanordnung ergibt, ihr Entschließungsermessen erkannt und im Rahmen ihres Auswahlermessens entschieden, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Diese hat sie als verhältnismäßiges Mittel erkannt und die Anordnung mit den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 begründet.

Ermessensgerecht ist auch die bis zum 13. August 2019 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens.

Die Frist richtet sich nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des geforderten Gutachtens notwendig ist. In der Regel ist dabei nicht die vom Betroffenen benötigte Zeit zu berücksichtigen, die er ggfs. zur Beseitigung von Eignungsdefiziten benötigt. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 16 B 660/15 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.; vgl. zu der neu gegebenen Fallkonstellation („einmaliger Trennungsverstoß“) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2020 – 9 L 54/20 -, juris Rn. 36 und ähnlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. April 2020 – 14 L 338/20 -, Rn. 29, juris.

In aller Regel genügt hierzu eine Frist von zwei Monaten, um das geforderte Gutachten vorzulegen. Gegebenenfalls wäre es an der Beklagten, die Frist zu verlängern, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht sind, die der Fristeinhaltung entgegenstehen.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 6 L 2406/19 -, Rn. 20, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2020 – 9 L 54/20 -, juris Rn. 38.

Vor diesem Hintergrund ist die hier mit Ablauf des 18. Juni 2019 anlaufende und bis 13. August 2019 gesetzte Frist vertretbar.

Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger vor Fristablauf gegenüber der Beklagten keine Gründe geltend gemacht, die für eine Fristverlängerung sprechen könnten. Wie sich aus den Angaben gemäß der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 5. Dezember 2019 und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger seine Angaben bestätigt hat, ergibt, ist der Kläger vor Fristablauf nicht mit der Beklagten in Kontakt getreten. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum seit dem 8. Juli 2019, nachdem der Kläger der Beklagten per E-Mail mitgeteilt hatte, er beauftrage für das Gutachten die E.  . Gründe, die für eine Verlängerung hätten sprechen können, hätte der Kläger ohne weiteres per E-Mail direkt gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter geltend machen können. Es bestand nachweislich bereits im April 2019 entsprechender E-Mail-Kontakt. Es kommt deshalb nicht auf das Vorbringen an, der zuständige Sachbearbeiter sei trotz intensiver Versuche telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der Kläger hätte ihm eine E-Mail schreiben können.

Der Kläger kann der Gutachtenanordnung auch nicht nachträglich entgegenhalten, dass er außerstande gewesen wäre, das geforderte Gutachten zu erbringen, weil die von ihm ausgewählte Gutachtenstelle – und eine weitere Stelle – einen längerfristigen Abstinenznachweis verlangt hätte.

Selbst wenn eine längere Abstinenzphase nötig wäre, um ein positives Fahreignungsgutachten erlangen zu können, wäre das kein Grund, die Beibringungsfrist zu verlängern. Denn die Gutachtenfrist dient allein dem Nachweis der bestehenden Fahreignung, nicht ihrer Wiedererlangung.

Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2020 – 9 L 54/20 -, juris Rn. 39; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Oktober 2019 – 6 L 2406/19 -, juris Rn. 21 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. April 2020 – 14 L 338/20 -, juris Rn. 29, juris m.w.N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 16 B 1860/18 -, juris.

Demgegenüber ist der gelegentliche Cannabiskonsum fahrerlaubnisrechtlich unbedenklich, solange er vom Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt wird. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine längere und beweisbare Cannabisabstinenz nötig sei, um ein positives Gutachten erhalten zu können.

Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung mit der in ihr enthaltenen Fragestellung lässt diese Problematik indes unberührt. Die Fragestellung ist allein darauf gerichtet zu klären, ob zu erwarten ist, dass [der Kläger] auch zukünftig nicht zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Mit der Stellung der Gutachtenfrage kommt die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Verpflichtung nach, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen. Der Betroffene ist in diesem Rahmen verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 11 CS 18.1270 -, juris Rn. 15

Das Zusammenwirken von Amtsermittlung der Behörde und Mitwirkungspflichten des Betroffenen ergibt sich aus § 11 Abs. 6 FeV. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV). Bei Weigerung oder nicht fristgerechter Beibringung des Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Es ist folglich an dem Betroffenen als Auftraggeber der Begutachtungsstelle (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV), auf die gewählte Begutachtungsstelle wegen der pünktlichen und vollständigen Erstellung des Gutachtens gemäß der seitens der Behörde individualisierten Gutachtenfrage einzuwirken.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2020 – 9 L 54/20 -, juris Rn. 47.

Für eine Entlastung des Betroffenen ist damit zu verlangen, dass er erfolglos Einfluss auf jedenfalls eine – möglicherweise auch auf alle – von ihm beauftragten Begutachtungsstelle für Fahreignung nimmt mit dem Ergebnis, dass diese ihm die Erstellung eines positiven Gutachtens innerhalb der gesetzten zweimonatigen Frist mit der Begründung versagt, dass zur positiven Beantwortung der Gutachtenfrage ein mehrmonatiger Abstinenznachweis notwendig sei.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2020 – 9 L 54/20 -, juris Rn. 41, juris

Denkbar dürfte auch sein, dass – sollte die Begutachtungsstelle der Auffassung sein, ohne Cannabisabstinenznachweis sei kein positives Gutachten möglich -, ein Gutachten (gleichwohl) erstatten zu lassen und es – ein negatives Ergebnis vorausgesetzt – zur gerichtlichen Kontrolle zu stellen. Das Gericht prüft dann, ob das Gutachten den Anforderungen der Anlage 4a zu den §§ 11, 13 und 14 FeV genügt, insbesondere ob es schlüssig ist.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 6 L 2406/19 -, juris Rn. 23.

Es fehlt hier an einer nach diesen Maßgaben fehlenden Mitwirkung des Klägers innerhalb der ihm rechtmäßig gesetzten Frist zur Beibringung des Gutachtens. Er hat sich nach seinem Vorbringen an die von ihm gewählte und eine weitere Gutachtenstelle gewandt. Von dort erhielt er nach seinem Vortrag nach telefonischer Mitteilung der festgestellten Blutwerte die Auskunft, er benötige angesichts der festgestellten Werte einen einjährigen Abstinenznachweis, um ein positives Gutachten erhalten zu können. Außerdem habe er einen Vorbereitungskurs zu absolvieren. Ob diese Auskunft rechtlich tragfähig oder medizinisch zutreffend ist, kann letztlich dahinstehen. Denn der Kläger hat weder vorgetragen, nachdrücklich Einfluss auf die von ihm gewählte oder weitere Gutachtenstellen ausgeübt noch eine Weigerung zur Gutachtenerstattung gegenüber der Beklagten geltend gemacht zu haben oder ein Gutachten veranlasst zu haben, das er jedenfalls bis zur letzten behördlichen Entscheidung bei der Beklagten vorgelegt hätte.

Vgl. zu letzterem die von diesem Fall zu unterscheidende Sachverhaltskonstellation in BayVGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 11 CS 18.1270 -, juris Rn. 16.

Entsprechendes ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Akten und aus dem Vorbringen des Klägers, dass er sich an die -N.  -Zentrale gewandt hat, die nicht mit der Erstattung des von der Beklagten geforderten Gutachtens befasst war. Diese hat er zwecks Beratung zur Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung kontaktiert und einen Termin für ein Erstgespräch am 12. August und damit einen Tag vor dem Ende der Beibringungsfrist vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt konnte es als ausgeschlossen gelten, überhaupt noch ein Gutachten fristgerecht erstellen zu lassen. Unstreitig hatte der Kläger auch – unabhängig davon, ob entsprechende Kontaktversuche stattgefunden haben – mit dem zuständigen Sachbearbeiter bis zum 26. August 2019 keinen Kontakt. Die erst auf Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis verfasste E-Mail vom 26. August 2019 ersetzt keine rechtlich mögliche und zumutbare Mitwirkungshandlung im Verfahren der Gutachtenbeibringung.

Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Beklagten vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist nicht zu beanstanden.

Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Gebührenfestsetzung ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt und § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt rechtmäßig. Die Beklagte hat den vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei als mittleren Fall angesehen und eine gemäß § 114 VwGO vertretbar begründete Gebühr festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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