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Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Befähigung zum Führen von KFZ

Verwaltungsgerichtshof Bayern – Az.: 11 CS 20.854 – Beschluss vom 06.07.2020

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1935 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 17. November 1970 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Nach Vorlage eines negativen Zeugnisses über eine am 5. August 2019 abgelegte Fahrprobe entzog das Landratsamt München dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. September 2019 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Dem kam der Antragsteller nach.

Am 4. Oktober 2019 ließ er Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht München erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gutachtensanordnung sei rechtswidrig gewesen, weil sie durch den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht veranlasst gewesen sei. Dieser werde zum Teil bestritten. Im Übrigen habe sich der Antragsteller verkehrsgerecht verhalten. Die Ausführungen des TÜV-Gutachters seien falsch. Der Antragsteller sei bei der Fahrprobe aufgeregt gewesen und habe mit einem ungewohnten Fahrzeug fahren müssen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht angemessen. Der Antragsteller sei 40 Jahre unfall- und beanstandungsfrei Auto gefahren. Seit dem der Gutachtensanordnung zugrundeliegenden Vorfall sei nichts weiter vorgekommen. Der Antragsteller sei wegen einer Gehbehinderung zur Bewältigung seines Alltags dringend auf sein Auto angewiesen.

Nach mündlicher Verhandlung am 13. März 2020 lehnte das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. März 2020 ab. In dem gleichzeitig verhandelten Klageverfahren (M 6 K 19.5114) erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, die noch nicht ergangen ist. Zur Begründung des Eilbeschlusses nahm das Gericht auf den angefochtenen Bescheid Bezug und führte ergänzend aus, nachdem das auf der Grundlage von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV angeordnete Gutachten vom 8. August 2019 ergeben habe, dass der Antragsteller nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt sei, sei ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen gewesen. Da der Antragsteller das Gutachten vorgelegt habe, komme es auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung, die das Gericht jedoch nicht bezweifle, nicht mehr an. Das Gutachten stelle nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine neue, von der Behörde zu beachtende Tatsache dar. Auch inhaltlich begegne das von einem amtlich anerkannten Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr stammende Gutachten keinen Bedenken. Dem Prüfer stehe ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Fragen, ob der Prüfer sich in dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen gehalten habe, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt habe oder sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob er seine Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt habe, die einer sachdienlichen Überprüfung standhielten und ob er den Zweck der Prüfung verkannt habe. Da sowohl die praktische Fahrprüfung im Sinne von § 17 FeV als auch eine Fahrprobe eines Inhabers einer Fahrerlaubnis die Feststellung der Befähigung im Sinne von § 2 Abs. 5 StVG bezwecke, rechtfertige dies zumindest im Grundsatz, an beide die gleichen bzw. vergleichbare materielle Anforderungen zu stellen. Die maßgeblichen Beurteilungskriterien könnten somit der Anlage 7 zur FeV, dort insbesondere der Nr. 2.1.5 hinsichtlich der Zielvorgabe für eine Prüfungsfahrt, entnommen werden. Danach müsse ein Bewerber fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise solle defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben solle er zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfüge, sie anzuwenden verstehe sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut sei. Insbesondere sei u.a. auf folgende Verhaltensweisen zu achten: Verhalten beim Anfahren, Gangwechsel, Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen, Fahrgeschwindigkeit, Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehr und Bahnübergängen, Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften. Hieran sei die Befähigung des Antragstellers, dessen Fahrverhalten 55 Minuten lang und auf einer Fahrstrecke von 22 km beobachtet worden sei, gemessen worden. Der Prüfer habe die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen angegeben. Das Gericht halte seine Ausführungen für schlüssig, nachvollziehbar und eindeutig. Der Kraftfahrer, der die wesentlichen Verkehrsvorschriften nicht mehr beherrschen oder sein Fahrzeug technisch nicht mehr sicher lenken könne, begründe für die übrigen Verkehrsteilnehmer ebenso eine Gefahr wie der Kraftfahrer, der die weiteren in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht mehr erfülle. Soweit der Antragsteller einwende, dass er einzelne vom Prüfer beanstandete Verstöße nicht bemerkt habe, und sie deshalb in Abrede stelle, ergäben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer unter Verstoß gegen standesrechtliche und zudem strafbewehrte Pflichten falsche Angaben gemacht habe. Hinzu komme, dass die vom Prüfer beschriebenen Defizite den der Gutachtensanordnung zugrundeliegenden Beobachtungen äußerst ähnlich seien. Nicht zuletzt habe auch der persönliche Eindruck vom Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Richtigkeit des beschriebenen Sachverhalts begründet.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde greift der Antragsteller ausdrücklich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Die Erfolgsaussicht der Klage könne derzeit nicht eingeschätzt werden, weil noch die Erhebung weiterer Beweise erforderlich sei, darunter die Einvernahme des während der Fahrprobe anwesenden Fahrlehrers. Der Antragsteller habe seit 1970 die Fahrerlaubnis und sei bis zu dem Vorfall vom 26. Dezember 2018 nicht auffällig geworden. Eine einmalige Auffälligkeit in 48 Jahren spreche nicht für die Ungeeignetheit, am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Entziehungsbescheid beruhe auf der Aussage eines Zeugen, den die Polizei nicht persönlich einvernommen habe. Die Feststellung seiner Glaubwürdigkeit sei damit nicht möglich. Eine solche Zeugenaussage sei unerheblich. Da die Gutachtensanordnung rechtswidrig sei, könne sich die Behörde nicht auf das vorliegende Gutachten berufen. Der Antragsteller sei der Anordnung nur unter erheblichen Bedenken und auf Druck der Fahrerlaubnisbehörde nachgekommen, weil ihm der Führerschein sonst sofort entzogen worden wäre. Seine Zustimmung sei also keineswegs freiwillig erfolgt. Die aus einer rechtswidrigen Gutachtensanordnung gewonnenen Ergebnisse könnten nicht zu seinen Lasten verwendet werden. Auch hätten sich die Einwände gegen die Fahrprobe nicht darauf beschränkt, festgestelltes Fehlverhalten in Abrede zu stellen. Vielmehr habe der Antragsteller konkret hierzu vorgetragen. Dass ein Gutachten von einer angeblich befähigten Stelle bzw. durch den TÜV erstellt worden sei, indiziere noch nicht die Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Situation einer ersten Führerscheinprüfung gleiche und der Antragsteller mit einem von ihm nicht gewohnten Fahrzeug habe fahren müssen. Leichte Verfehlungen lägen im Rahmen des Üblichen. Gravierende Verfehlungen seien aus dem Gutachten des TÜV nicht ersichtlich bzw. nicht nachweisbar. Auf dieser Grundlage könne dem Antragsteller keine mangelnde Fahrbefähigung nachgewiesen werden. Auch liege kein überwiegendes öffentliches Interesse vor, das gegen ein Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren spreche. Der Antragsteller habe nach dem Vorfall noch neun Monate ohne jegliche Auffälligkeiten am Straßenverkehr teilgenommen. Er sei auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen. Er sei altersbedingt gehbehindert, könne sich nur langsam fortbewegen und habe Schwierigkeiten beim Tragen. Lebensmittelgeschäfte und Ärzte seien für ihn äußerst schwierig bzw. gar nicht zu erreichen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da sich der Antragsteller nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt habe. Es werde lediglich auf erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und dieses weitgehend wiederholt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig und insoweit unbegründet.

Die Beschwerdebegründung genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur zum Teil. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung für unbeachtlich gehalten hat, ist dem Beschwerdevortrag nichts zu entnehmen, was die gerichtlich ausgeführten, der obergerichtlichen Rechtsprechung folgenden Grundsätze entkräften könnte. Hiernach stellt ein vom Betroffenen vorgelegtes Gutachten eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung dar, die im Rahmen der Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung verwertet werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – BayVBl 2013, 408/410 Rn. 23; U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 Rn. 19; BayVGH, 11.3.2020 – 11 ZB 19.2357 – juris Rn. 14; B.v. 7.11.2018 – 11 CS 18.435 – DAR 2019, 343 = juris Rn. 14; U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 18, 24 f. jeweils m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 26). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Eine ausreichende Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert aber eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2018 a.a.O. Rn. 11; B.v. 9.7.2018 – 9 CE 18.1033 – juris Rn. 13; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22a f.).

Die Ausführungen zur Verwertbarkeit der Aussage des Anzeigeerstatters und der unfreiwilligen Mitwirkung an der Befähigungsprobe gehen damit ins Leere. Weiter wird mit der Beschwerde auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller im Wege einer unzulässigen Willensbeugung „gezwungen“ war, das Gutachten über seine Befähigung vorzulegen. Soweit er das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bemängelt, ihn unter Hinweis auf eine ansonsten drohende Entziehung der Fahrerlaubnis „unter Druck“ gesetzt zu haben, die Fahrprobe abzulegen, handelt es sich um das in § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 bis 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), in Teilen in Kraft getreten am 18. September 2019, festgelegte Verfahren. Sofern der Betroffene der Meinung ist, dass es keine Tatsachen gibt, die die Annahme der fehlenden Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigen, bleibt es ihm unbenommen, dies gerichtlich überprüfen zu lassen und die Vorlage des Gutachtens zu verweigern. Außerdem kann er erforderlichenfalls auch durch eine entsprechende Prüfung nachweisen, dass er seine Befähigung wiedergewonnen hat.

Soweit die Beschwerde zulässig ist, ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Zu Unrecht meint der Antragsteller, dass eine einmalige Auffälligkeit nach 48 Jahren einwandfreier Fahrpraxis herangezogen werde, um ihm die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen abzusprechen. Vielmehr hat ein anderer Fahrer einmal, nämlich am 30. November 2018 (und nicht am 26.12.2018), sein Fahrverhalten beobachtet und es als derart unsicher eingestuft, dass er sich veranlasst sah, dies bei der Polizei anzuzeigen. Das von dem Anzeigeerstatter beschriebene Fahrverhalten (unangemessen niedrige Geschwindigkeit, Fahren in „Schlangenlinien“, Orientierungslosigkeit an Abzweigungen, Stehenbleiben zum Zweck der Orientierung) kann ebenso wenig wie das von dem amtlich anerkannten Sachverständigen am 8. August 2019 bei Tageslicht festgestellte Verhalten (unangepasste Geschwindigkeit, Nichterkennen von Vorfahrtsregelungen, mangelhafte Verkehrsbeobachtung, u.a. beim Abbiegen, mangelhafte Fahrzeugbedienung) plausibel auf ein singuläres Versagen unter den ungünstigen Umständen eines Novemberabends zurückgeführt werden, sondern weist klar und eindeutig auf ein Fehlen der zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit hin. Das gleiche gilt für das vom Antragsteller gegenüber der Polizei eingeräumte (dauerhaft) mangelhafte Sehvermögen in der Dunkelheit. Das beobachtete Fahrverhalten, das insbesondere auf Defizite in mehreren Bereichen der psycho-physischen Leistungsfähigkeit hinweist, nämlich der visuellen Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit, lässt sich auch nicht nachvollziehbar dadurch erklären, dass der Antragsteller mit dem Fahrschulfahrzeug nicht hinreichend vertraut war. Im Übrigen liegt die Vorbereitung auf die Fahrprobe, wozu nach der zeitlichen Verfahrensgestaltung hinreichend Gelegenheit bestand, in seinem Verantwortungsbereich. Nach Aktenlage hätte er Gelegenheit gehabt, sich durch weitere Fahrstunden mit dem Fahrzeug vertraut zu machen, hat dies aber abgelehnt. Weiter werden die sachverständigen Feststellungen nicht dadurch entkräftet, dass der Antragsteller bis zur Abgabe seines Führerscheins ohne bekannt gewordene Zwischenfälle Auto gefahren ist. Denn wenn es bei der bei ihm beobachteten Fahrweise (z.B. beim Abbiegen über einen Fahrradstreifen oder Missachtung der Vorfahrt rechts vor links) nicht zu Unfällen gekommen ist, kann dies ebenso darauf zurückzuführen sein, dass im entscheidenden Moment kein Vorfahrtsberechtigter zur Stelle war oder dass der andere Verkehrsteilnehmer seinerseits defensiv und vorausschauend gefahren ist.

Selbst wenn, wie der Antragsteller herausstreicht, die amtliche Anerkennung eines Sachverständigen noch nicht die Richtigkeit seiner Feststellungen indiziert, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die sachverständigen Feststellungen falsch sind. Der Antragsteller hat diese mit seiner Beschwerde nicht substantiiert angegriffen oder tatsächliche Umstände geschildert, aufgrund derer eine der Feststellungen oder die Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen anzuzweifeln wäre. Ebenso wenig sind solche Umstände aus den Akten ersichtlich. Der Senat teilt insofern auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die sachverständigen Feststellungen in das Bild passen, das der Anzeigeerstatter gegenüber der Polizei abgegeben hat. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, es seien weitere Beweise zu erheben, insbesondere der Fahrlehrer einzuvernehmen, nachdem der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt hat, sondern sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hat. Die Wertung des Antragstellers, es seien lediglich „leichte Verfehlungen“ festgestellt worden, trifft jedenfalls für eine mangelhafte Verkehrsbeobachtung und Vorfahrtsbeachtung ebenfalls nicht zu.

Im Hinblick auf den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter, die Gesundheit und das Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, kann auch die Angewiesenheit des Antragstellers auf die Fahrerlaubnis und sein Mobilitätsbedürfnis nicht zu einem Absehen von der gesetzlich vorgesehenen Maßnahme führen. Bei einem Fehlen der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis verhältnismäßig.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2014 – 11 CS 14.2202 – juris Rn. 7; B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373 = juris Rn. 21 ff.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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