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Kontrollanforderungen bezüglich Ladungssicherheit

OLG Hamm – Az.: III-4 RBs 491/17 – Beschluss vom 25.01.2018

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Zusatz:

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung anzumerken, dass der Betroffene nach den – für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin – maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der Betroffene gerade keine – auch keine stichprobenartigen Kontrollen vorgenommen hat, ob seine Vorgaben zur Ladungssicherheit von seinen Mitarbeitern eingehalten werden. Letztlich behauptet auch die Rechtsbeschwerdebegründung keinen davon abweichenden Sachverhalt, denn es wird lediglich vorgetragen, dass der Betroffene die Baustellen anfahre und die Mitarbeiter an die Einhaltung der Ladungssicherheit erinnere. Dies ist aber gerade keine Kontrolle. Eine solche zumindest stichprobenartige Kontrolle ist aber zur Vermeidung des Belangtwerdens wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO (i.V.m. § 22 StVO) notwendig (OLG Bamberg ZFSch 2013, 651, 652; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2003 – 2 Ss OWi 277/03 – juris). Die stichprobenartige Kontrolle ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene muss dann eben die Ladungssicherheit ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zu einer Baustelle oder bei der Abfahrt überprüfen. Dabei hängt die Kontrolldichte davon ab, in welchem Umfang Verstöße gegen die Vorgaben zur Ladungssicherheit festgestellt werden. Werden bei anfänglich durchgeführten häufigeren stichprobenartigen Kontrollen keine Verstöße festgestellt, so bedarf es einer geringeren Kontrolldichte als wenn hierbei Verstöße festgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.1987- 5 Ss (OWi) 150/87 – 145/87 I – juris).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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