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Kein Absehen vom Fahrverbot wenn keine Existenzgefährdung oder Arbeitsplatzverlust droht

Fahrverbot und Geldbuße: Rechtsfolgen bei Abstandsverletzung

Im Straßenverkehr sind die Einhaltung des Sicherheitsabstandes und die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen von zentraler Bedeutung, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Bei Verstößen gegen diese Regeln können neben Geldbußen auch Fahrverbote verhängt werden. Ein Fahrverbot stellt eine erhebliche Sanktion dar, die insbesondere Berufspendler und Personen, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, hart trifft. Doch unter welchen Umständen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden? Und wie werden Verstöße, insbesondere Abstandsverstöße, im Straßenverkehr gemessen und dokumentiert? Die Abstandsmessung und der Bußgeldbescheid spielen hierbei eine zentrale Rolle. Ebenso relevant sind das Verkehrszentralregister, in dem Verstöße erfasst werden, und technische Hilfsmittel wie das Verkehrskontrollsystem. In diesem Kontext sind auch Begriffe wie Eichschein und Observationsmaßnahme von Bedeutung, die die Rechtmäßigkeit und Genauigkeit der Messungen sicherstellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OWi-89 Js 2283/15-214/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht entschied, dass trotz beruflicher Schwierigkeiten, die durch ein Fahrverbot entstehen könnten, kein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt ist, solange kein Arbeitsplatzverlust oder Existenzgefährdung vorliegt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Betroffene wurde wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 185,00 EUR verurteilt.
  2. Ein Fahrverbot von einem Monat wurde verhängt, welches nach Abgabe des Führerscheins in Kraft tritt.
  3. Die Betroffene fuhr auf der Bundesautobahn 1 mit einem Abstand von nur 14 Metern bei 102 km/h.
  4. Die Abstandsmessung wurde ordnungsgemäß durchgeführt mittels des Verkehrskontrollsystems VIDIT VKS 3.0.
  5. Die Betroffene räumte den Verstoß ein und konzentrierte ihre Verteidigung auf das Fahrverbot.
  6. Trotz beruflicher Mobilitätsbedürfnisse konnte die Betroffene keine Existenzgefährdung oder Arbeitsplatzverlust durch das Fahrverbot nachweisen.
  7. Das Gericht stellte fest, dass die Betroffene die Möglichkeit hat, ihren Urlaub für das Fahrverbot zu nutzen und aufgrund ihres Einkommens einen Fahrer zu engagieren oder ein Taxi zu nutzen.
  8. Ein Absehen vom Fahrverbot war nicht gerechtfertigt, insbesondere da ein ähnlicher Verstoß in der Vergangenheit bereits vorlag.

Verurteilung und Konsequenzen: Ein tieferer Einblick

Fahrverbot und Geldbuße nach Sicherheitsabstandsverstoß
(Symbolfoto: Yavdat /Shutterstock.com)

Die Betroffene wurde wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 185,00 EUR verurteilt. Zusätzlich wurde ihr für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot tritt erst in Kraft, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen muss die Betroffene tragen.

Hintergrund des Vorfalls: Was wirklich geschah

Im Kern geht es um einen Vorfall, bei dem die Betroffene auf der Bundesautobahn 1 in Ascheberg in Richtung Dortmund fuhr. Dabei betrug ihr Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h nur 14 Meter. Dieser Abstand war deutlich geringer als der erforderliche Sicherheitsabstand. Die Betroffene hätte, wenn sie die erforderliche Sorgfalt beachtet hätte, erkennen müssen, dass sie den Sicherheitsabstand erheblich unterschritt.

Rechtliche Aspekte und Beweisaufnahme

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und der daraus resultierenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Die Betroffene war bereits wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes vorbelastet, was die rechtliche Auseinandersetzung zusätzlich erschwerte. Die Abstandsmessung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Ein Polizeibeamter führte die Messung mittels des Verkehrskontrollsystems VIDIT VKS 3.0 durch, ein standardisiertes Messverfahren. Dieses System ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Die Betroffene hat den Verstoß eingeräumt und ihre Verteidigung konzentrierte sich lediglich auf das Fahrverbot.

Urteil und berufliche Auswirkungen

Das Gericht entschied, dass die Betroffene den erforderlichen Sicherheitsabstand fahrlässig unterschritten hat. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für solch einen Verstoß eine Regelgeldbuße von 160 € vor, die aufgrund der Voreintragung auf 185 Euro erhöht wurde. Zudem wurde ein Regelfahrverbot von einem Monat festgesetzt, da der Verstoß als grobe Pflichtverletzung angesehen wurde. Die Betroffene machte berufliche Härten durch das drohende Fahrverbot geltend. Sie gab an, dass sie für ihre Arbeit mobil sein muss und durch das Fahrverbot berufliche Schwierigkeiten entstehen würden. Das Gericht erkannte jedoch, dass die Betroffene trotz des Fahrverbots ihrer Berufstätigkeit nachkommen kann, da sie die Möglichkeit hat, ihren Urlaub für das Fahrverbot zu nutzen und aufgrund ihres Einkommens auch die Möglichkeit hat, einen Fahrer zu engagieren oder ein Taxi zu nutzen. Das Fazit des Urteils ist, dass die Betroffene den erforderlichen Sicherheitsabstand fahrlässig unterschritten hat und daher sowohl eine Geldbuße als auch ein Fahrverbot als angemessene Sanktionen angesehen wurden. Das Gericht sah keine Gründe, von diesen Sanktionen abzusehen, insbesondere da die Betroffene bereits wegen eines ähnlichen Verstoßes vorbelastet war.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Standardisiertes Messverfahren: Einheitlichkeit und Genauigkeit

Ein standardisiertes Messverfahren ist ein technisches Verfahren, das durch Normen vereinheitlicht ist. Es wird in verschiedenen Bereichen eingesetzt, beispielsweise zur Messung von Geschwindigkeiten oder Abständen im Straßenverkehr. Der Hauptzweck der Standardisierung ist es, sicherzustellen, dass die Messungen unter gleichen Bedingungen immer gleiche Ergebnisse liefern. In diesem Fall wird ein solches Verfahren zur Abstandsmessung verwendet. Die Verwendung von standardisierten Messverfahren hat den Vorteil, dass sie als zuverlässig und genau gelten. Dies liegt daran, dass sie auf festgelegten Normen basieren, die eine gleichbleibende Qualität und Genauigkeit der Messungen gewährleisten. Im Kontext dieses Urteils ist es für den juristischen Laien von Bedeutung zu verstehen, dass solche Messungen eine hohe Beweiskraft haben. Da sie als zuverlässig und genau gelten, werden sie in rechtlichen Auseinandersetzungen oft als Beweismittel akzeptiert. Die Verwendung von standardisierten Messverfahren trägt also dazu bei, dass die Ergebnisse von Messungen in verschiedenen Situationen vergleichbar sind und als verlässliche Grundlage für Entscheidungen dienen können. Dies ist insbesondere im rechtlichen Kontext von großer Bedeutung, da hier oft die genaue Feststellung von Fakten entscheidend ist. Im Zusammenhang des vorliegenden Urteils bedeutet dies, dass die durch das standardisierte Messverfahren ermittelten Daten als zuverlässige Beweise für die Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden können.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Lüdinghausen – Az.: 19 OWi-89 Js 2283/15-214/15 – Urteil vom 18.01.2016

Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 185,00 EUR verurteilt.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

(§§ 4 I,  49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer: 104 608

G r ü n d e :

Die Betroffene ist verheiratet und kinderlos. Zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat sie auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.

Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist die Betroffene wie folgt vorbelastet:

Am 19.02.2015 (Rechtskraft:11.03.2015 )setzte der Kreis Unna gegen d. Betroffene wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes vom 28.11.2014 eine Geldbuße von 80 Euro fest.

Am 29.05.2015 um 17:29 Uhr befuhr die Betroffene mit  einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX die Bundesautobahn 1 in Ascheberg in Fahrtrichtung Dortmund. Im Bereich Kilometer 302, 370 betrug ihr Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug  bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 102 km/h allenfalls 14 Meter. Bei Beobachtung der erforderlichen und ihr auch zumutbaren Sorgfalt hätte die Betroffene anhand der Länge der Fahrtstrecke mit ähnlich geringem Abstand auch schon vor Eintritt in den Messbereich der Autobahnpolizei am Tatort erkennen können und müssen, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritt.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

Die Betroffene hat eingeräumt,  Fahrerin zur Tatzeit gewesen zu sein. Auch den Verstoß hat sie eingeräumt. Es ging ihr bei ihrer Verteidigung nur um das Fahrverbot.

Die Abstandsmessung selbst ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Abstandsmessung wurde durch den Polizeibeamten A mittels des Verkehrskontrollsystems des Herstellers VIDIT VKS 3.0, Softwareversion 3.2 3D, sog. „Select-System“  durchgeführt. Die Abstandsmessung mit dem Verfahren VKS ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 (vgl. bereits OLG Dresden, VRR 2005, 315 zur alten Technik des VKS 3.0). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Das System ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen werden im Tatvideo mit einer Messlinie durchgeführt, bei welcher es sich um eine in das Videobild gerechnete, quer zur Fahrbahn gelegte Linie handelt. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt,  dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren VKS nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082; BayObLG NJW 2003, 1752).Generelle Sicherheitsabschläge von dem festgestellten Abstandswert sind bei Anwendung des Messverfahrens VKS 3.0/ 3.2 3D nicht veranlasst. Der vom System vorgenommene Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit, die Zugrundelegung des jeweils für den Betroffenen günstigsten Wertes der Messlinie und der so ermittelten Abstände sowie die Außerachtlassung der Fahrzeugüberhänge sind ausreichend, um alle möglichen Betriebsfehlerquellen auszugleichen (vgl. zu alledem: OLG Dresden, VRR 2005, 315).

Hier konnte nach Inaugenscheinnahme des Videos des Vorfalls und der aus dem Video gefertigten Prints (auf denen die vorbezeichneten eingespiegelten Linien sichtbar waren) nachfolgende Werte ermittelt werden.

  • ermittelte Geschwindigkeit: 106 km/h
  • Toleranzabzug von der ermittelten Geschwindigkeit: 4 km/h
  • vorwerfbare Geschwindigkeit: 102 km/h
  • vorwerfbarer Abstand: 14 Meter

Ausweislich des urkundsbeweislich verlesenen Eichscheins des Eichamtes Düsseldorf vom 07.10.2014  ist das System am 06.10.14 gültig bis zum 31.12.2015 geeicht worden. Der ordnungsgemäße Einsatz des Gerätes nach den Herstellerangaben konnte durch den Zeugen A bekundet werden. Er hat bestätigt, das ebenfalls urkundsbeweislich verlesene Einsatzprotokoll vom Tattage gefertigt und unterschrieben zu haben. Der Zeuge ist dem Gericht schon seit Jahren als zuverlässiger Polizeibeamter bekannt. Er ist eigens für das VKS, Version 3.2 3D der Firma VIDIT ausgebildet worden.

Auf der auf dem in Augenschein genommenen Videofilm erkennbaren Strecke der Autobahn 1 von insgesamt ca. 500 Metern ist das vorausfahrende Fahrzeug nicht vor dem Fahrzeug der Betroffenen eingeschert. Vielmehr war klar zu erkennen, dass der Betroffene mit gleichbleibender Geschwindigkeit und gleichbleibenden Abstand die gesamte durch die Kamera einsehbare Strecke der Autobahn 1 hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug geblieben ist. Eine Verlangsamung des vor ihm fahrenden Fahrzeuges erfolgte nicht.

Die Betroffene hat danach vorwerfbar zumindest fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gem. §§ 4 Abs 1, 49 StVO, 24 StVG begangen. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht hierfür eine Regelgeldbuße von 160 € vor, welche aufgrund der Voreintragung auf 185 Euro zu erhöhen war.

Die durchgehende Videoaufzeichnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 100 h Abs. 1 Nr. 1  StPO – es handelte sich nämlich dabei um eine zulässige Observationsmaßnahme. Soweit das Select-System mittels digitaler Videotechnik nur Fahreraufnahmen/Fahrzeugfrontkurzaufnahmen nach vorheriger Feststellung eines Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstands fertigt, ist zumindest § 100h StPO Ermächtigungsgrundlage hierfür (OLG Hamm NJW-Spezial 2010, 107). Die Heranziehung des § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für derartige Messungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, 2 BvR 1447/10 vom 12.8.2010.

Desweiteren war ein Regelfahrverbot von einem Monat festzusetzen, da der in Rede stehende Verstoß eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellte. Der Verstoß, der festgestellt werden konnte indizierte durch seine Aufnahme in den Bußgeldkatalog das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung, vgl. BKat.-Nr. 12.6.3.

Das Gericht konnte keine Gründe erkennen, aufgrund derer eine grobe Pflichtverletzung verneint werden könnte. Insbesondere scheiden ein Augenblicksversagen oder fehlende abstrakte Gefährdung als fahrverbotsfeindliche Gesichtspunkte aus.

Die Betroffene hat berufliche Härten durch das drohende Fahrverbot geltend gemacht.

Sie hat jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung als Arbeitnehmerin oder eine Existenzgefährdung als selbstständige Betroffene behauptet.

Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sie verheiratet sei mit einem Ehemann, der als Maler und Lackierer monatlich 1700 EUR netto zur Verfügung habe. Sie selbst habe zwei Arbeitstätigkeiten. Etwas über 1000 EUR netto verdiene sie mit einer Angestelltentätigkeit in Hamm als Suchttherapeutin in einer Nachsorgeeinrichtung. Sie müsse dort zwischen verschiedenen Wohngruppen hin und her fahren und dort ihrer Therapeutentätigkeit nachkommen. Weiterhin verdiene sie 2000-2500 EUR netto monatlich als selbstständige Mitarbeiterin eines ambulanten Jugendhilfeträgers mit Sitz in Beckum, Neubeckum und Lippstadt. Sie sei als SPFH („sozialpädagogische Familienhilfe“) tätig. Hierbei müsse sie sechs Familien ambulant betreuen und aufsuchen. Oft müsse sie auch Kinder begleiten. Sie habe dementsprechend einen engen Terminkalender. Urlaubsansprüchen habe sie bei ihrer Arbeitgeber in Hamm i.H.v. 24 Tagen pro Jahr. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei dem ambulanten Jugendhilfeträger B e.V. mache sie keinen Urlaub, da sie dann auf Einkommen verzichten müsse als selbstständig tätige Person.

Die Betroffene konnte keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorlegen. Das Gericht hatte jedoch vor der Verhandlung in Internetrecherchen feststellen können, dass die Betroffene tatsächlich in dem von ihr geschriebenen Berufsfeld tätig ist. Das Gericht glaubt insoweit die Angaben der Betroffenen. Das Gericht geht davon aus, dass die Betroffene für ihre berufliche Tätigkeit insbesondere angesichts der auseinanderfallenden Einsatzorte und verschiedener Arbeitgeber zwangsläufig mobil sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ihrer Berufstätigkeit während eines abzuleisten Fahrverbotes nicht nachkommen kann. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Betroffene glaubhaft angegeben hat, ohnehin nicht in Urlaub zu fahren, so dass sie ihre 24 Tage Urlaub bei ihrem Arbeitgeber in Hamm gänzlich für das Fahrverbot einsetzen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene die Möglichkeit hat, von der vier-Monate-Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG Gebrauch zu machen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familie der Betroffenen ein monatliches Familieneinkommen von im Schnitt wohl etwa 5000 EUR netto aufweist. Unter diesen wirtschaftlichen Bedingungen ist es durchaus möglich und vor allem auch zumutbar, für die Dauer des Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen oder auf Taxifahrer zurückzugreifen. Gegebenenfalls kann auch ein Kredit aufgenommen werden und in kleinen Raten zurückgezahlt werden. Letztlich ist es aber so, dass die Betroffene nur berufliche Schwierigkeiten geltend macht, jedoch keinen Arbeitsplatzverlust oder gar eine Existenzgefährdung. Hinsichtlich ihrer Nebentätigkeit hat sie nur Verdiensteinbußen für die Dauer des Monats geltend gemacht. Dass sie in Zukunft nicht mehr als sozialpädagogische Familienhilfe tätig sein könnte infolge eines Fahrverbots hat sie nicht geltend gemacht. Dementsprechend konnte auch von der Fahrverbotsanordnung nicht abgesehen werden.

Unter diesen Umständen kam auch ein Absehen vom Fahrverbot gegen Heraufsetzung der Geldbuße (§ 4 Abs. 4 BKatV) nicht in Frage, zumal eine Voreintragung vorlag, die vergleichbar mit der Tat ist. Diese Tat etwa sechs Monate vor der hier in Rede stehenden begangen und erst etwa zweieinhalb Monate zuvor rechtskräftig geahndet worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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