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Bußgeldverfahren – Absehen vom Fahrverbot  bei Wiederholungstäter

BayObLG – Az.: 201 ObOWi 445/21 – Beschluss vom 10.05.2021

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 20.08.2020 wurde gegen den Betroffenen wegen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie wegen des beharrlichen Pflichtenverstoßes ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Der Betroffene legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein, welcher in der Hauptverhandlung vom 10.12.2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen sodann mit Beschluss vom 15.01.2021 zu einer Geldbuße von 500 Euro. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes sah es ab, weil ein solches zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht (mehr) geboten sei, nachdem dieser aktuell ein zweimonatiges Fahrverbot aus einem anderen Verfahren verbüße. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und hat in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2021 beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15.01.2021 im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hierzu hat sich die Verteidigung mit Schriftsatz vom 29.04.2021 geäußert.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) sowie auch im übrigen zulässige und wegen der in der Hauptverhandlung vom 10.12.2020 wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde der Staatsanwalt-schaft erweist sich als begründet.

1. Wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, lagen aufgrund der Vorahndungslage die Voraus-setzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles vor, § 25 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV.

a) Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist von Beharrlichkeit im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StVG auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Betroffenen subjek-tiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren. Dem Zeitmoment kommt, wie sich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt, Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu, als nicht nur der Zeitablauf zwischen dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft der Vorahndungen, sondern auch zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) zu berücksichtigen ist. Da-neben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (vgl. nur BayObLG, Besch. vom 17.07.2019 – 202 ObOWi 1065/19 = OLGSt StVG § 25 Nr 73 m.w.N.). Auch eine auf einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO beruhende Vorahndung kann danach die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung rechtfertigen. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die am 19.10.2017 in Kraft getretene Neufassung des regelmäßig vorsätzlich verwirklichten (vgl. hier-zu etwa OLG Bamberg ZfS 2019, 169) Bußgeldtatbestandes des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte gemäß § 23 Abs. 1a und 1b StVO aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549), was durch die gleichzeitige Aufnahme des Verstoßes in Teil II des Bußgeldkatalogs (vgl. lfd.Nrn. 246.1, 246.2 BKat) und auch durch die Ergänzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV um die jeweils ein einmonatiges Regelfahrverbot vorsehenden lfd.Nrn. 246.2 und 246.3 BKat (bei Gefährdung bzw. mit Sachbeschädigung) verdeutlicht wird. Mit all diesen Maßnahmen wollte der Verordnungsgeber der besonderen Gefährlichkeit und Unfallgeneigtheit des Verstoßes infolge Blick-Ablenkungen und der damit zwangsläufig einhergehenden gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung des Fahrzeugführers bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter Rechnung tragen (vgl. BR-Drucks. 556/17 v. 12.07.2017, S. 11 ff.). Der letztlich nur zufällig folgenlos gebliebene Verstoß steht damit wertungsmäßig in einer Reihe mit anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen und kann deshalb bei der Prüfung der Beharrlichkeit Berücksichti-gung finden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 = ZfS 2019, 630 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr 74 sowie unveröffentlichter Beschl. v. 15.04.2019 – 201 ObOWi 363/19).

b) Vorliegend waren gegen den Betroffenen bereits wegen zweier früherer, am 07.05.2018 bzw. am 26.06.2019 begangener ‚Handyverstöße‘ mit Entscheidung vom 11.06.2018, rechts-kräftig seit 28.06.2018, bzw. vom 25.10.2019, rechtskräftig seit 13.11.2019, die Regelgeldbuße von 100 Euro bzw. eine erhöhte Geldbuße von 150 Euro verhängt worden. Darüber hinaus war der Betroffene wegen einer am 29.04.2019 als Führer eines PKW außerorts fahrlässig began-genen Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h durch Entscheidung vom 03.07.2019, rechtskräftig seit 18.11.2019, mit einer erhöhten Geldbuße von 105 Euro belegt worden. Bereits diese drei vorgenannten Verstöße rechtfertigen im Hinblick auf den hier verfahrensgegenständlichen weiteren Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, welcher nicht einmal sieben Monate nach Rechtskraft der letzten Vorahndung begangen wurde, die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes.

Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass das Amtsgericht darüber hinaus bei der Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ersichtlich einen weiteren Verkehrsverstoß mit-berücksichtigt hat, nämlich einen am 24.09.2019 begangenen Abstandsverstoß, welcher mit Entscheidung vom 19.11.2019 mit einer Geldbuße in Höhe von 320 Euro sowie einem zwei-monatigen Fahrverbot belegt wurde. Diese Entscheidung ist am 26.10.2020 rechtskräftig ge-worden, mithin erst nach der in vorliegender Sache gegenständlichen Tat vom 09.06.2020. Ihr kam daher nicht die Warnfunktion einer rechtskräftigen Ahndungsmaßnahme zu. Dass dem Betroffenen das Unrecht seiner Tat vom 24.09.2019 bereits vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verstoß vom 09.06.2020 auf andere Weise als durch rechtskräftige Ahndung voll bewusst geworden war, weil er von deren Verfolgung Kenntnis hatte – etwa durch Zustellung des diesbezüglichen Bußgeldbescheids -, stellt die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht hinreichend fest (vgl. nur OLG Bamberg ZfS 2016, 469f.; OLG Düsseldorf NZV 1998, 292).

2. Soweit indes das Amtsgericht besondere Umstände für ein Absehen von der Verhängung des an sich verwirkten Fahrverbotes darin sieht, dass dieses infolge der zeitnahen Verbüßung des zweimonatigen Fahrverbotes aus der vorgenannten Vorahndung zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht mehr erforderlich sei, begegnet dies vorliegend durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zwar kann ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes, das vom Gesetz- und Verordnungsgeber als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestaltet ist, dann berechtigt sein, wenn dieses seinen Zweck verloren hat (zur fehlenden Präventionsnotwendigkeit vgl. etwa MüKo/Asholt StVR § 25 StVG Rn. 26). Ob der Betroffene in diesem Sinne der verkehrs-erzieherischen Einwirkung durch ein Fahrverbot noch oder nicht mehr bedarf, lässt sich nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung seines tatsächlichen Verhaltens im Straßen-verkehr zuverlässig beurteilen. So kann ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes etwa dann berechtigt sein, wenn die Tat lange Zeit zurückliegt, der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten und dadurch gezeigt hat, dass er einer weiteren Pflichtenmahnung nicht mehr bedarf (vgl. nur OLG Bamberg DAR 2017, 384 m.w.N.).

Demgegenüber vermag bei einem Wiederholungstäter ein zwischen Tat und Urteil vollstrecktes Fahrverbot aus einem anderen Bußgeldverfahren regelmäßig nicht zum Wegfall eines an sich verwirkten Fahrverbotes zu führen. Insoweit erscheint schon die Annahme eher fernliegend, dass die zeitnahe Vollstreckung des verfahrensfremden Fahrverbotes eine so weitgehende verkehrserzieherische Wirkung entfalten könnte, dass ein weiteres Fahrverbot entbehrlich wird (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 25 Rn. 25; vgl. auch unveröffentlichte Senatsentscheidung vom 09.10.2020 – 201 ObOWi 1159/20; OLG Bamberg a.a.O.; a.A. ohne Begründung Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht 2. Aufl. § 25 StVG Rn. 49).

b) Indes bleibt das angefochtene Urteil eine tragfähige Begründung dafür schuldig, dass weitere gleichgerichtete Maßnahmen vorliegend gegen den Betroffenen mit Blick auf das zeitnah vollstreckte verfahrensfremde Fahrverbot ihren Sinn verloren haben. Insbesondere lässt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang völlig unberücksichtigt, dass der Betroffene vor dem verfahrensgegenständlichen Verstoß bereits zweimal einschlägig und darüber hinaus in eben-falls engem zeitlichen Abstand mit einem Geschwindigkeitsverstoß in Erscheinung getreten ist. Zudem geht das Amtsgericht selbst davon aus, ohne seine Feststellungen freilich tragfähig zu belegen (vgl. oben II. 1 b), dass der Betroffene mit dem verfahrensgegenständlichen Verstoß auch die Warnfunktion einer noch nicht rechtskräftigen Vorahndung wegen eines gravierenden Abstandsverstoßes missachtet hat. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hat ihn darüber hin-aus auch eine mit Blick auf zahlreiche vorangegangene Geschwindigkeitsverstöße ergangene Abmahnung seines Arbeitgebers vom 15.10.2019 nicht von der Begehung der hier inmitten stehenden, vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit abzuhalten vermocht. Die Annahme des Amtsgerichts, dass allein die zeitnahe Verbüßung des verfahrensfremden Fahr-verbotes ausreichend auf den Betroffenen einwirkt, um der Gefahr weiterer Verkehrsverstöße wirksam vorzubeugen, erscheint nach alledem nicht vertretbar, selbst wenn der Betroffene geständig war bzw. sonst in der zunächst angesetzten Hauptverhandlung einen günstigen Eindruck hinterlassen haben sollte. Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzende „Wiederholungstäter“ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber etwa mit der ausdrücklichen Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes für Geschwindigkeitsverstöße unmissverständlich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV zu entnehmenden Wertung als unvereinbar anzusehen wäre.

c) Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass im Falle einer gemeinsamen Aburteilung des verfahrensgegenständlichen Handyverstoßes sowie des voraus-gegangenen Abstandsverstoßes ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen gewesen wäre, bei dem die Dauer der einzeln verwirkten Fahrverbote nicht etwa addiert hätte werden dürfen, sondern sich grundsätzlich nach dem höchsten verwirkten Fahrverbot gerichtet hätte, vermag auch dieser Hinweis auf den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit das Absehen vom Fahrverbot nicht zu rechtfertigen. Denn die unterschiedlichen sanktionsrechtlichen Folgen einer verfahrensmäßig gemeinsamen oder gesonderten Verhandlung mehrerer Ordnungswidrigkeiten sind vom Gesetzgeber ersichtlich so gewollt und stellen keine Besonderheit dar, die allein es rechtfertigen könnte, bei getrennter Aburteilung von der Anordnung eines an sich verwirkten Fahrverbotes abzusehen. Auch im Strafrecht bleibt es bei den in getrennten Verfahren festgelegten Sanktionen, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vor der vollständigen Vollstreckung aller für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommender Straftaten nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wird der Umstand, ob eine gemeinsame Verhandlung mehrerer Ordnungswidrigkeiten erfolgt oder nicht, häufig nicht lediglich auf Zufall beruhen. Besteht zwischen den Ordnungswidrigkeiten – wie hier allerdings gerade nicht – ein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang, so wird eine gemeinsame Verhandlung regelmäßig nahe liegen und auch der Sinn und Zweck des § 25 StVG für die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbotes sprechen (vgl. nur BGHSt 61, 100). Im Übrigen aber zeigt auch die zum 24.08.2017 in Kraft getretene Neuregelung des § 25 Abs. 2b StVG, dass mehrere Fahrverbote generell nacheinander vollstreckt werden, sich also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht etwa „erzieherisch“ gegenseitig „vertreten“ sollen (vgl. König DAR 2018, 361, 364).

III.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin mit den nach Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Da zwischen Fahrverbot und Geldbuße eine Wechselwirkung besteht, hat die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch zu erfassen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da sich der Betroffene darauf berufen hat, dass ein einmonatiges Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte für ihn darstelle und hierzu in der neuen Verhandlung gegebenenfalls ebenso Feststellungen zu treffen sein werden wie zu der Frage, ob und in welcher Weise der Betroffene mit der verfahrensgegenständlichen Tat die Warnwirkung einer zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Vorahndung missachtet hat (vgl. oben II. 1.b).

Sollte letzteres der Fall gewesen sein, so wird das Amtsgericht allerdings zu beachten haben, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung die Verhängung eines Fahrverbotes trotz gravierender beruflicher Folgen bis hin zu einer Existenzgefährdung geboten sein kann, wenn die Anordnung im konkreten Fall zur Einwirkung auf den Betroffenen zwingend notwendig ist. Der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung muss zurücktreten, wenn sich ein Betroffener gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten in einschlägiger Weise vollkommen uneinsichtig zeigt. In derartigen Fällen muss ein Fahrverbot selbst bei erheblichen Härten seine Berechtigung behalten, andernfalls könnte ein Betroffener dies als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen (vgl. etwa unveröffentlichte Senatsentscheidungen vom 13.02.2020 – 201 ObOWi 99/20 sowie vom 20.11.2019 – 201 ObOWi 2216/19; aber auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019 – 2 RB 8 Ss 229/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18 bei juris; OLG Bamberg NVZ 2010, 46). Selbst bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne einer Existenzgefährdung muss der zu berücksichtigende Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf die Anordnung des an sich gebotenen Fahrverbotes wirksam auf den Betroffenen zur Verhinderung künftigen Fehlverhaltens eingewirkt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten gänzlich uneinsichtig zeigt, so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten sei-ne Berechtigung finden.

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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