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Geschwindigkeitsmessung mit Riegl FG 21-P – Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

AG Reutlingen, Az.: 7 OWi 22 Js 9797/13

Urteil vom 21.08.2013

Der Betroffene wird unter Übernahme der Verfahrenskosten und seiner eigenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse freigesprochen.

Gründe

Dem Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid des Landratsamts Reutlingen vom 15.02.2013 eine Verkehrsordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt, die er am 08.01.2013 um 12.06 Uhr auf Gemarkung E. begangen haben soll. Dem hat eine Messung zugrunde gelegen, welche von den Beamten des Polizeireviers P. mit einer sogenannten Laserpistole, Riegel FG 21-P durchgeführt wurde.

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch einlegen lassen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung war er von dem ihm gemachten Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob durchgreifende Bedenken genereller Art schon an dem Messgerät bestehen, wie sie offenbar die Verteidigung hegt. Zwar darf festgehalten werden, dass in den Hauptverhandlungstermin vom 12.08.2013 ein Sachverständiger der Herstellerfirma Riegl hätte geladen werden sollen, ein solcher jedoch nicht erschienen ist, vielmehr am Abend nach der Hauptverhandlung um 20.35 Uhr eine E-Mail folgenden Inhalts bei Gericht einging:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ihre Ladung zum heutigen Termin ist mir, aufgrund meines Urlaubes, soeben erst heute abend zu Gesicht gekommen ist. Daher konnte ich auch nicht früher antworten.

Ich würde aber auch zu einem anderen Termin aus dem zwingenden Grund nicht als Sachverständiger erscheinen können, daß ich als Geschäftsführer (CEO) meiner Firma seit vielen Jahren mit ganz anderen Aufgaben befaßt und daher mit den technischen Details der Laser-Geschwindigkeitsmessung nicht vertraut bin.

Des weiteren darf ich mitteilen, daß sich meine Firma aus diesem Gebiet der Meßtechnik bereits seit längerem zurückgezogen hat, und daher auch keine anderen Mitarbeiter mehr zur Verfügung stehen, die als Sachverständige fungieren könnten.

Darf ich daher höflichst vorschlagen, sich an die zuständige Abteilung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu wenden, welche über die erforderlichen sachkundigen Spezialisten verfügt.

Mit höflichen Grüßen

….

Dipl-Ing. Dr……

Geschäftsführer

RIEGEL Laser Measurement Systems GmbH

…………“

Solches könnte zwar in der Tat nahelegen, dass wenn nach den Angaben immerhin des Geschäftsführers selbst schon kein Mitarbeiter der Herstellerfirma mehr mit diesem Gebiet der Messtechnik vertraut ist, auch irgendwelche eventuell notwendigen Reparaturen an dem Gerät gar nicht mehr sachgerecht durchgeführt werden können.

Darauf kommt es freilich nicht entscheidend an. Wie nämlich der Sachverständige Dipl.-Ing. FH… in der Hauptverhandlung vom 21.08.2013 sodann überzeugend auszuführen wusste, bestehen bei ihm durchgreifende Bedenken, weil der sogenannte Aligntest an einem Verkehrszeichen 206 in 388,8 Meter Entfernung durchgeführt wurde, wiewohl weitaus näher die Rückseite eines Wegweisers zur Verfügung gestanden hätte. Zwar mag demnach durchaus die Möglichkeit bestehen, den Aligntest auch auf das rautenförmige Verkehrszeichen ausgerichtet durchzuführen. Dies bedarf dann aber einer besonderen Sensibilität des Messbeamten wegen der besonderen Form des Verkehrszeichens. Eine solche war jedoch bei dessen Zeugenvernehmung nicht zu erkennen. Darüber hinaus befindet sich unmittelbar daneben ein Leitpfosten, sodass bei der vorliegenden Entfernung auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass statt des vermeintlich anvisierten Verkehrszeichens 206 in Wirklichkeit der Leitpfosten getroffen wurde. Schließlich aber ist auch nicht ausgeschlossen, das angesichts des konkreten Fahrbahnverlaufes bei der Messentfernung versehentlich ein anderes Fahrzeug in den Messstrahl hinein geraten sein könnte.

Schon diese Bedenken, welche sich der Richter insbesondere auch nach den vom Gutachter gefertigten Fotos der Meßstelle zu eigen macht, führen – unabhängig von der Frage, ob das Messgerät angesichts der zu den Akten gelangten E-Mail überhaupt noch sorgfältig gewartet werden kann – zum Freispruch des Betroffenen aus tatsächlichen Gründen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.

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