AG Vaihingen/Enz – Az.: 2 OWi 25 Js 36850/22 – Beschluss vom 01.12.2022
In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Vaihingen an der Enz durch den Richter am Amtsgericht pp. am 1. Dezember 2022 beschlossen:
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Stadt Vaihingen/Enz zurückverwiesen.
Gründe:
Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich aus der Verfahrensakte offensichtlich nicht. Aus der Verfahrensakte ergibt sich nicht, warum die Bußgeldbehörde davon ausgeht, dass es sich bei der Fahrerin auf dem Beweisfoto (BI. 1) um die Betroffene handelt. Ein Lichtbild der Betroffenen befindet sich nicht in der Verfahrensakte. Alleine der Umstand, dass die Betroffene offensichtlich die Ehefrau des Fahrzeughalters ist, reicht für einen hinreichenden Tatverdacht sicherlich nicht aus.