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Gutachtenanordnung zur Fahreignung bei hirnorganischem Psychosydrom

Fahreignung im Fokus: Teilweise Erfolg für älteren Autofahrer mit Behinderung

Das Gericht entschied im Fall eines älteren Antragstellers, dem aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (hirnorganisches Psychosyndrom und weitere Beeinträchtigungen) die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nachdem der Antragsteller verschiedene medizinische und psychologische Untersuchungen sowie eine Fahrprobe nicht erfolgreich absolvieren konnte, wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt. Der Antragsteller erhob Klage gegen die Entscheidung, woraufhin das Gericht die Angelegenheit prüfte und zu einem Urteil kam.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 B 863/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antragsteller kämpfte gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms und weiterer gesundheitlicher Einschränkungen.
  • Verschiedene medizinische Atteste und Gutachten wurden eingeholt, um seine Fahreignung zu überprüfen. Eine Fahrprobe konnte nicht durchgeführt werden, da die erforderlichen Anpassungen am Fahrzeug nicht vorgenommen wurden.
  • Ein Neurologe und eine verkehrsmedizinische Begutachtung stellten erhebliche kognitive Defizite und eine beeinträchtigte Fahreignung fest.
  • Der Antragsteller argumentierte gegen die Methodik der Untersuchungen und die Rechtswidrigkeit der Gutachtenanforderung.
  • Das Gericht entschied jedoch, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Klassen gerechtfertigt sei, wogegen es bezüglich anderer Klassen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung gab.

Fahreignung bei gesundheitlichen Einschränkungen

Für viele Menschen ist die Fahrerlaubnis von großer Bedeutung – sie ermöglicht Mobilität und Unabhängigkeit. Doch was passiert, wenn gesundheitliche Probleme die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen? In solchen Fällen muss die Fahreignung sorgfältig geprüft werden.

Bestehen Zweifel an der Fahrsicherheit, können verkehrsmedizinische Gutachten angeordnet werden. Diese untersuchen, ob der Betroffene die nötigen kognitiven und psychischen Fähigkeiten für das Führen eines Kraftfahrzeugs aufweist. Besonders bei hirnorganischen Psychosyndromen oder anderen neurologischen Erkrankungen ist eine eingehende Begutachtung unerlässlich.

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Im Zentrum des Falles vor dem Verwaltungsgericht Stade mit dem Aktenzeichen 1 B 863/15 stand die Auseinandersetzung um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Antragstellers, geboren im Jahr 1944, der aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms und weiterer körperlicher Einschränkungen um seine Mobilität und Teilhabe am Straßenverkehr kämpfte.

Fahreignung unter der Lupe: Der Weg zur Gutachtenanforderung

Die rechtliche Auseinandersetzung nahm ihren Anfang, als der Antragsteller, Inhaber mehrerer Führerscheinklassen, bei der zuständigen Behörde einen Ersatzführerschein beantragte und im Rahmen eines freiwilligen Gesundheitsbogens angab, unter Schwerhörigkeit und Bewegungsbehinderung zu leiden. Diese Selbstauskunft veranlasste den Antragsgegner, nähere Untersuchungen zur Fahreignung zu fordern. Nach Einreichung ärztlicher Atteste, die auf eine Halbseitenschwäche und neurologische Einschränkungen hinwiesen, jedoch die grundsätzliche Möglichkeit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter bestimmten Anpassungen bestätigten, eskalierte der Fall. Eine vom Antragsgegner geforderte Fahrprobe scheiterte an praktischen Hürden, da die erforderlichen Anpassungen am Fahrzeug nicht vorgenommen worden waren.

Die Entscheidung des Neurologen: Zweifel an der Fahreignung

Die Situation verdichtete sich, als ein hinzugezogener Neurologe nach eingehender Untersuchung ernsthafte Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers äußerte. Die Diagnose eines Zustandes nach Schädel-Hirn-Trauma mit Folgeerscheinungen wie einem Hydrocephalus und Symptomen eines Normaldruckhydrocephalus, gepaart mit kognitiven Defiziten und Gangunsicherheiten, ließen den Schluss zu, dass der Antragsteller möglicherweise nicht mehr in der Lage sei, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies führte zur Anforderung eines weiteren Gutachtens durch eine verkehrsmedizinische Begutachtungsstelle.

Gutachten und Gerichtsverfahren: Die Frage der Fahreignung

Die daraufhin erstellte Begutachtung durch die E. GmbH & Co. KG und das beigezogene augenärztliche Attest kamen zu dem Schluss, dass die Fahreignung des Antragstellers aufgrund seiner Erkrankungen nicht gegeben sei, selbst unter Berücksichtigung möglicher Auflagen oder Beschränkungen. Diese Erkenntnisse mündeten in der Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für alle Klassen zu entziehen und die sofortige Vollziehung anzuordnen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Klage ein und stellte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, da er die Anforderung des Gutachtens und die Methodik der Untersuchungen als rechtswidrig ansah.

Gerichtliche Bewertung: Teilweise Erfolg für den Antragsteller

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass bezüglich der Klassen A1, B, BE, M (heute: AM), S (heute: AM) und L ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, wohingegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E als rechtmäßig erachtet wurde. Die Unterschiede in den Eignungsanforderungen der Führerscheinklassen und die Tatsache, dass das Gutachten ausschließlich die Fahreignung für die Klasse C1E adressierte, spielten hierbei eine entscheidende Rolle. Dem Antragsteller wurde somit teilweise Recht gegeben, und es wurde die aufschiebende Wirkung seiner Klage hinsichtlich bestimmter Führerscheinklassen wiederhergestellt.

In der Gesamtbetrachtung zeigt dieser Fall die Komplexität der Beurteilung von Fahreignung vor dem Hintergrund medizinischer und rechtlicher Bewertungen. Er verdeutlicht die Notwendigkeit einer individuellen und differenzierten Betrachtung jedes Einzelfalles, insbesondere bei älteren Verkehrsteilnehmern mit gesundheitlichen Einschränkungen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Fahreignung bei hirnorganischen Psychosyndromen geprüft?

Die Überprüfung der Fahreignung bei Personen mit hirnorganischen Psychosyndromen ist ein komplexer Prozess, der individuell und unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren erfolgt. Hirnorganische Psychosyndrome können durch eine Vielzahl von Ursachen, wie Schlaganfälle, Schädel-Hirn-Traumata, Demenzen oder andere neurologische Erkrankungen, verursacht werden und beeinträchtigen die kognitiven Fähigkeiten und die psychische Stabilität, was wiederum die Fahreignung beeinflussen kann.

Überprüfung der Fahreignung

Die Beurteilung der Fahreignung bei Personen mit hirnorganischen Psychosyndromen erfolgt in der Regel durch eine Kombination aus ärztlichen Untersuchungen, neuropsychologischen Tests und gegebenenfalls einer Fahrverhaltensprobe. Die genauen Anforderungen und das Vorgehen können je nach Land und den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen variieren.

  • Ärztliche Untersuchung: Eine erste Einschätzung erfolgt oft durch den behandelnden Arzt, der die allgemeine Gesundheit und spezifische neurologische oder psychische Einschränkungen bewertet. Hierbei wird geprüft, ob und inwieweit die Erkrankung die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, beeinträchtigt.
  • Neuropsychologische Tests: Zur detaillierteren Beurteilung der kognitiven Funktionen und der psychischen Stabilität können neuropsychologische Tests herangezogen werden. Diese Tests bewerten Funktionen wie Aufmerksamkeit, Reaktionsgeschwindigkeit, Gedächtnis, räumliches Vorstellungsvermögen und Entscheidungsfähigkeit, die für das sichere Führen eines Fahrzeugs relevant sind.
  • Fahrverhaltensprobe: In einigen Fällen kann eine praktische Fahrverhaltensprobe erforderlich sein, um zu beurteilen, wie gut die Person trotz ihrer Einschränkungen im realen Verkehr zurechtkommt. Diese Probe wird oft von einem spezialisierten Fahrlehrer begleitet und kann in einem speziell angepassten Fahrzeug durchgeführt werden, falls notwendig.

Mögliche Einschränkungen und Auflagen

Basierend auf den Ergebnissen der Untersuchungen können bestimmte Einschränkungen oder Auflagen für die Fahrerlaubnis erteilt werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Beschränkung auf das Fahren bei Tageslicht
  • Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugtypen oder die Notwendigkeit spezieller Fahrzeuganpassungen
  • Regelmäßige medizinische oder neuropsychologische Nachuntersuchungen

Wichtigkeit der individuellen Beurteilung

Es ist wichtig zu betonen, dass die Fahreignung bei hirnorganischen Psychosyndromen immer individuell beurteilt werden muss. Nicht jede Person mit einer solchen Diagnose ist automatisch vom Führen eines Fahrzeugs ausgeschlossen. Vielmehr hängt die Entscheidung von der Schwere der Erkrankung, dem Grad der Beeinträchtigung und der Fähigkeit ab, diese Einschränkungen zu kompensieren. In Deutschland gibt es keine generelle Meldepflicht für Erkrankungen, die die Fahreignung einschränken könnten. Die Verantwortung liegt somit bei den Betroffenen und ihren behandelnden Ärzten, eine angemessene Beurteilung der Fahreignung vorzunehmen und gegebenenfalls die Fahrerlaubnisbehörde zu informieren.

Welche Konsequenzen hat die Nichtteilnahme an einer geforderten Fahrprobe?

Die Nichtteilnahme an einer geforderten Fahrprobe, wie sie beispielsweise im Rahmen eines Aufbauseminars für Fahranfänger in der Probezeit vorgesehen ist, kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Wird die Teilnahme an einem solchen Seminar angeordnet und der Betroffene kommt dieser Anordnung nicht nach, sieht der Bußgeldkatalog in der Regel ein Fahrverbot vor. Dieses Fahrverbot bleibt bestehen, bis eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt wird. Konkret bedeutet dies, dass bei Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar, welches eine Fahrprobe beinhaltet, die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Das Verwaltungsgericht München hat in einem Urteil festgestellt, dass die Nichtteilnahme am Aufbauseminar unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. In einem anderen Fall wurde dargelegt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann erfolgen kann, wenn der Betroffene die Teilnahme an einem Aufbauseminar durch eigenes Verschulden nicht abschließt. Dabei ist die objektive Fristversäumung maßgeblich, und es kommt grundsätzlich nicht auf ein Verschulden an. Ausnahmen für eine Fristverlängerung oder die Nachholung von Seminarteilen als Einzelseminar können nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, beispielsweise bei einer längeren Erkrankung des Betroffenen. Zusammengefasst kann die Nichtteilnahme an einer geforderten Fahrprobe wie folgt resultieren:

  • Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
  • Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre
  • Bei weiterer Nichtteilnahme Entzug der Fahrerlaubnis.

Es ist daher von großer Bedeutung, dass die Betroffenen den Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde nachkommen, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 11 Abs. 8 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlendem Nachweis der Fahreignung. Im Kontext relevant, da der Antragsgegner auf dieser Grundlage handelte, um die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu entziehen, nachdem dieser eine erforderliche Fahrprobe nicht absolvierte.
  • Anlage 4 zur FeV: Definiert gesundheitliche Anforderungen an die Fahreignung, inklusive der Bewertung von neurologischen Erkrankungen. Wichtig für die Bewertung des Antragstellers Zustand und die Entscheidung zur Notwendigkeit eines verkehrsmedizinischen Gutachtens.
  • § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Ermöglicht es dem Gericht, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anzuordnen. Dieser Paragraph wurde angewendet, um die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vorläufig auszusetzen.
  • § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Bestimmt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung. Die Anwendung dieses Gesetzes wurde vom Gericht im vorliegenden Fall kritisch betrachtet, insbesondere im Hinblick auf die Fahreignung des Antragstellers für bestimmte Fahrzeugklassen.
  • § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV: Normiert die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei festgestellter Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers. Diese Vorschrift ist relevant für die Begründung der Entscheidung des Antragsgegners.
  • Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Dienen als wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Fahreignung. Im Text erwähnt, da sie den Rahmen für die Bewertung der Testergebnisse des Antragstellers durch die E. GmbH & Co. KG vorgeben.


Das vorliegende Urteil

VG Stade – Az.: 1 B 863/15 – Beschluss vom 26.06.2015

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis für alle Klassen durch den Antragsgegner.

Der Antragsteller wurde am D. 1944 geboren. Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M (heute: AM), S (heute: AM) und L.

Unter dem 7. September 2012 beantragte er bei dem Antragsgegner einen Ersatzführerschein und füllte einen freiwilligen Gesundheitsbogen aus. Dort gab er an, unter Schwerhörigkeit und Bewegungsbehinderung zu leiden. Der Antragsgegner forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 und vom 4. Dezember 2012 zur Vorlage einer Bescheinigung des Hausarztes auf, die zu einer etwaigen Eignungseinschränkung zum Führen von Kraftfahrzeugen Stellung nehmen sollte. Am 11. Dezember 2012 legte der Antragsteller eine Bescheinigung seines Hausarztes vom 18. Oktober 2012 vor, die ihm eine Verlangsamung und eine Halbseitenschwäche rechts attestierte. Aus neurologischer Sicht sei er in der Lage, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen in einem Fahrzeug, in dem die wesentlichen Bedienelemente auf rechts umgebaut seien. Er solle möglichst keine längeren Strecken fahren. In einem weiteren hausärztlichen Attest vom 3. Januar 2013 wurde der Umbau der Bedienelemente von rechts auf links korrigiert und festgestellt, dass der Antragsteller ein Automatikgetriebe benötige.

Unter dem 6. März 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr in Form einer Fahrprobe auf. Am 5. Juni 2013 sprach der Sohn des Antragstellers beim Antragsgegner vor und teilte mit, dass die Fahrprobe nicht durchgeführt habe werden können, weil die Bedienelemente am Fahrzeug des Antragstellers nicht umgebaut gewesen seien. Unter dem 12. September 2013 teilte der Antragsgegner mit, dass von dem Umbau aufgrund des ärztlichen Attestes für die Fahrprobe nicht abgesehen werden könne.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 kündigte der Antragsgegner an, dem Antragsteller wegen der fehlenden Fahrprobe auf der Grundlage des § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Am 7. Februar 2014 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner ein hausärztliches Attest vom 7. Februar 2013, in welchem dargestellt wurde, dass die Funktion der rechten Körperhälfte nur leicht eingeschränkt sei und ärztlicherseits nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob ein Umbau der Bedienelemente notwendig sei, damit der Antragsteller ein Fahrzeug sicher führen könne.

Daraufhin nahm der Antragsteller von der Anordnung einer Fahrprobe Abstand und regte mit Schreiben vom 25. Februar 2014 eine Untersuchung durch einen Neurologen mit verkehrsmedizinischer Qualifikation an. Die erneute Gutachtenanforderung enthält keine Fragestellung und keinen Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV. Der Antragsteller zeigte sich mit der neurologischen Untersuchung einverstanden. Unter dem 5. März 2014 übersandte der Antragsgegner dem benannten Neurologen folgende Frage:

Ist die Fahreignung des Untersuchten aufgrund der Aktenlage bekannten Erkrankung (Halbseitenschwäche) entsprechend Anlage 4 zur FeV beeinträchtigt oder gänzlich in Frage gestellt? Erfüllt der Untersuchte die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E oder sind diese zu beschränken, zu reduzieren oder ggf. mit Auflagen zu versehen?

Am 17. März 2014 ging bei dem Antragsgegner eine Einschätzung des Neurologen zum Gesundheitszustand des Antragstellers vom 12. März 2014 ein. Der Neurologe attestierte einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2006 mit Entwicklung eines Hydrocephalus aresorptivus mit Symptomen eines Normaldruckhydrocephalus. Er nahm Bezug auf eine stationäre Diagnostik aus dem Jahr 2010 und einer anschließenden Rehabilitationsmaßnahme. In den beiden bei ihm durchgeführten Vorstellungsterminen habe der Antragsteller neurologisch eine geringgradige Halbseitenschwäche, eine deutliche Gangstörung mit einem kleinschrittigen, unsicheren Gangbild, ein hirnorganisches Psychosyndrom mit neuropsychologischen Störungen und eine ausgeprägte Verlangsamung der kognitiven Funktionen mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen aufgewiesen. Es beständen Zweifel an der Fähigkeit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges wegen der kognitiven Defizite. Eine verkehrsmedizinische Begutachtung einschließlich der entsprechenden Testverfahren insbesondere auch des Reaktionsvermögens bei einer entsprechend ausgestatteten Begutachtungsstelle sei angezeigt.

Unter dem 17. April 2014 änderte der Antragsgegner seine Forderung nach einer fachärztlichen Untersuchung dahingehend ab, dass diese nun durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle vorgenommen werden solle und die gängigen Testverfahren hinsichtlich des Reaktionsvermögens beinhalten solle. Bei der Begutachtung sollte folgende Fragestellung beantwortet werden:

Ist der Antragsteller trotz der nach Aktenlage bekannten Erkrankungen (Halbseitenschwäche, Gangstörung, hirnorganisches Psychosyndrom mit neuropsychologischen Störungen, Verlangsamung der kognitiven Funktionen), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellen, in der Lage, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E gerecht zu werden? Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?

Gegenüber der Begutachtungsstelle E., welche die Untersuchung durchführen sollte, ergänzte der Antragsgegner im Schreiben vom 12. Juni 2014 die Frage um folgenden Zusatz:

Sollte die Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit erforderlich sein, bitte ich diese in Abstimmung mit dem Betroffenen innerhalb der anstehenden Begutachtung durchzuführen und im abschließenden Gutachten zu begründen. Dies beinhaltet auch die Durchführung einer evtl. erforderlichen Fahrverhaltensbeobachtung.

Diesen Zusatz teilte er dem Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag mit.

Nachdem sich die Vorlage des Gutachtens verzögert hatte, kündigte der Antragsgegner unter dem 6. Mai 2015 die Entziehung der Erlaubnis des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV an. Unter dem 19. Mai 2015 legte der Antragsteller schließlich das Gutachten der E. vom 22. Dezember 2014 (Untersuchungstag: 5. Dezember 2014) und ein augenärztliches Attest vom 29. Januar 2015 bei, in dem ein Visus unkorrigiert von RA 0,6, LA 0,8, binokular 0,8 bestätigt wurde.

Das Gutachten des E. beantwortete die gestellte Frage dergestalt, dass der Antragsteller aufgrund der nach Aktenlage bekannten Erkrankungen (Halbseitenschwäche, Gangstörung, hirnorganisches Psychosyndrom mit neuropsychologischen Störungen, Verlangsamung der kognitiven Funktionen), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellen, nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E gerecht zu werden. Auch durch Auflagen oder Beschränkungen könne eine bedingte Eignung nicht hergestellt werden. Die Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit sei erforderlich gewesen. Ob die dabei festgestellten Defizite zu kompensieren seien, müsse ggf. durch eine Fahrverhaltensbeobachtung zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden.

In den anlässlich der Untersuchung durchgeführten psychophysischen Testverfahren hatte der Antragsteller durchweg einstellige Prozentränge zwischen 8 und 4 erreicht.

Nach Beschwerden des Antragstellers ergänzte der E. das erstellte Gutachten. Unter dem 9. Januar 2015 wies er u.a. darauf hin, dass das weitere Vorgehen erst nach einer augenärztlichen und HNO-ärztlichen weiteren Abklärung festgelegt werden könne. Unter dem 30. Januar 2015 hielt der E. an seinem negativen Votum fest, weil derzeit nicht von der Fahreignung des Antragstellers wegen medizinischer Aspekte und der unzureichenden psycho-physischen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine Wiederholung des Tests mit Lesebrille sei derzeit nicht sinnvoll, weil selbst positive Testergebnisse nichts an dem eindeutig negativen Gutachtervotum ändern würden. Es seien zunächst die noch offenen medizinischen Fragen zu klären.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2015 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für alle Klassen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund des Gutachtens der E. sei eindeutig, dass die Kraftfahreignung des Antragstellers grundsätzlich nicht gegeben sei. Weil die Bescheinigung des HNO-Arztes durch ihn noch immer nicht erfolgt sei, könne eine Fahrverhaltensbeobachtung nicht durchgeführt werden. Bis diese noch ausstehenden Punkte geklärt seien, bestehe bei dem Antragsteller Nichteignung. Ihm könne bei einer positiven weiteren Begutachtung auf Antrag eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 3. Juni 2015 Klage erhoben und vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Bereits die Anforderung des Gutachtens sei rechtswidrig gewesen. Die Untersuchung durch den E. sei mangelbehaftet. Die Untersuchungen seien ohne Lesebrille durchgeführt worden, diese benötige er aber bei Arbeiten am Computer. Die medizinische Beurteilung sei anhand von mehreren Jahren alten ärztlichen Befunden durchgeführt worden. Er sei nur eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig und die Untersuchung sei ohne Dolmetscher erfolgt. Zur Vervollständigung des Gutachtens sei eine Fahrverhaltensbeobachtung nötig gewesen, die grundlos unterblieben sei. Er habe sich in den zurückliegenden Jahrzehnten stets ordentlich im Straßenverkehr verhalten. Es bestehe kein Interesse daran, ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorab ohne mündliche Verhandlung die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen und den Antragsgegner anzuweisen, die Fahrerlaubnis vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des E. fehlerhaft sei, lägen nicht vor. Der Antragsteller habe während der Begutachtung zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, seine Lesebrille zur Durchführung der Tests zu benötigen. Er habe gegenüber der Gutachtenstelle schriftlich erklärt, dass auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet werden könne. Es hätten neuere ärztliche Befunde vorgelegen. Die Fahrverhaltensbeobachtung sei nicht grundlos unterblieben. Vielmehr sei zunächst eine weitere medizinische Befundabklärung nötig gewesen. Danach liege es im Ermessen der Begutachterin, eine Fahrverhaltensprobe durchzuführen. Auf die Begehung von Verkehrsverstößen komme es für die Beurteilung der Eignung nicht an. Die Nichteignung des Antragstellers stehe seit Dezember 2014 fest. Es sei nicht zu verantworten, dass er unter diesen Umständen noch weiter am Straßenverkehr teilnehme.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag, der bei verständiger Auslegung als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes i.S. des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verstehen ist, hat bezüglich der Klassen A1, B, BE, M (heute: AM), S (heute: AM) und L Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemessen an § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet, indem er auf die Gefahren, die von der Teilnahme ungeeigneter Führer von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr ausgehen, hingewiesen hat.

Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen oder wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind einerseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und andererseits das private Interesse an der Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bereits überschaubar sind.

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Falle das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, soweit ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, M, S und L entzogen worden ist. Denn insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die unterbliebene Anhörung des Antragstellers vor Erlass des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides bleibt nach §§ 1 Nds. VwVfG, 46 VwVfG außer Betracht. Es ist offensichtlich, dass dadurch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst wurde. Denn der Antragsgegner ist aufgrund des vorgelegten Gutachtens von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ausgegangen und musste – seiner Überzeugung entsprechend – deshalb dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen.

In der Sache nimmt der Antragsgegner allerdings zu Unrecht an, dass der Antragsteller sich derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, BE, M, S und L erweist und ihm deshalb nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entzogen werden musste. Es ist gegenwärtig nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt das medizinisch-psychologische Gutachten der E. GmbH & Co. KG vom 22. Dezember 2014 nicht den Schluss darauf zu, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, BE, M, S und L ist. Dies liegt bereits an der Fragestellung des Antragsgegners.

Maßgebliche Anknüpfungstatsache dafür, dass der Antragsgegner ein ärztliches Gutachten i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV von einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angefordert hat, waren die aufgrund des neurologischen Attests vom 12. März 2014 bekannt gewordenen kognitiven Defizite des Antragstellers. Dort wurde ein hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert, welches schon wegen der Bewertung in Ziffer 7.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV eine ärztliche Gutachtenanforderung regelmäßig rechtfertigt. Aus der unterschiedlichen Bewertung dieser Diagnose – jedenfalls soweit es sich um eine leichte Ausprägung handelt, Ziffer 7.2.1. der Anlage 4 – für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T einerseits und die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF andererseits folgt, dass die Begutachtung für diese Klassen auch unterschiedlich ausfallen kann. Vorliegend bezog sich die Eignungsuntersuchung gemäß der Fragestellung allein auf die Fahreignung des Antragstellers für Fahrzeuge der Klasse C1E. Aus einer gutachterlich festgestellten Nichteignung für Fahrzeuge dieser Klasse lässt sich ein Rückschluss auf die Eignung für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T nicht ziehen. Denn die Eignungsanforderungen für die Klasse C1E sind höher als die für die anderen genannten Klassen. Soweit das Gutachten der E. GmbH & Co. KG dies auf S. 12/13 unter Berufung auf die Begutachtungsleitlinien offenbar anders sieht, kann dem nicht gefolgt werden.

Dem Gutachten der E. GmbH & Co. KG können auch außerhalb der beantworteten Frage nicht in ausreichendem Maße Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Antragsteller auch die Eignungsanforderungen für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T nicht erfüllt. Insbesondere folgt dies nicht bereits aus seinen Ergebnissen bei den psychophysischen Testverfahren. Die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115 in der Fassung vom 1. Mai 2014, http://www.bast.de), die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet des verkehrsmedizinischen Erfahrungswissens wiedergeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.3.2015 – 16 A 1741/13 -, juris), gehen unter 2.5 auf S. 12 davon aus, dass für Fahrzeuge der Gruppe 1 Ergebnisse im Prozentrang unter 16 aufgrund des Ergebnisses einer Fahrverhaltensprobe kompensiert werden können. Davon gehen offensichtlich auch die Gutachterin und der Antragsgegner aus. Allerdings halten diese eine Fahrverhaltensprobe nicht für angezeigt, bevor nicht weitere ärztliche Stellungnahmen, insbesondere eines HNO-Arztes, vorgelegt worden sind. Dieser Einschätzung kann die Kammer so nicht folgen. Denn das Gutachten der E. GmbH & Co. KG führt auf Blatt 11 aus, dass bis zur endgültigen Klärung des Visus und des Morbus Menière schon alleine aufgrund der unzureichenden Testleistungen eine Kraftfahreignung des Antragstellers verneint werden müsse. Dieser Schluss widerspricht aber gerade den Ausführungen der Begutachtungsleitlinien. Denn mögliche andere, per se eignungsausschließende Mängel des Antragstellers – wie etwa eine Störung seines Gleichgewichtssinns, vgl. Ziffer 11.4. der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – werden dort nicht in einen Zusammenhang mit einer Fahrverhaltensprobe nach unzureichenden Testleistungen gebracht. Vielmehr handelt es sich hierbei um Ausschlusstatsachen, die unabhängig von den Ergebnissen in den psychophysischen Testverfahren vorliegen können.

Soweit das Gutachten möglicherweise so zu verstehen ist, dass noch weiterer ärztlicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich des Sehvermögens und der Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns des Antragstellers besteht, und dass vor allem deshalb die Fahreignung derzeit generell nicht positiv festgestellt werden kann, genügt dies ebenfalls nicht, die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen für alle Klassen – also auch die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T – anzunehmen. Vielmehr ist es Aufgabe des Antragsgegners, weitere ärztliche Gutachten zur Aufklärung dieser Fragen anzuordnen. § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde auch mehrere solcher Anordnungen treffen darf. Dies ist bislang unterblieben. Der Antragsteller ist auch nicht durch derart krasse Ausfallerscheinungen aufgefallen, dass sich bestehende Eignungszweifel in einer Weise verdichtet hätten, die jedenfalls im Wege der Interessenabwägung die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T gerechtfertigt erscheinen ließe (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.3.2008 – 12 ME 377/07 -, juris).

Anders ist die Sach- und Rechtslage allerdings mit Blick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E zu beurteilen. Insoweit war der Antrag abzulehnen. Denn hier ist der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zu entziehen ist. Durch neurologisches Attest vom 12. März 2014 ist eindeutig bestätigt worden, dass der Antragsteller an einem hirnorganischen Psychosyndrom leidet. Dieses lässt auch in leichter Ausprägung nach Ziffer 7.2.1 der Anlage 4 die Fahreignung für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF nur ausnahmsweise vorliegen. Dass eine solche Ausnahme beim Antragsteller gegeben wäre, kann dem Gutachten der E. GmbH & Co. KG nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang hat die Kammer keine Bedenken, die Testergebnisse des Antragstellers heranzuziehen. Die Begutachtungsleitlinien sehen nämlich für Fahrzeuge der Gruppe 2, zu denen die Fahrzeugklassen C1E und C1 gehören, unter 2.5 auf S. 13 vor, dass in der Mehrzahl der eingesetzten Verfahren der Prozentrang 33 – gemessen an altersunabhängigen Normwerten – erreicht oder überschritten werden muss, dass aber der Prozentrang 16 in den relevanten Verfahren ausnahmslos erreicht sein muss. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn in einzelnen Untertests bei Abweichungen nach unten Kompensationsmöglichkeiten gegeben sind. Andererseits muss sichergestellt werden, dass eine Kumulation ausgeschlossen ist. Vorliegend sind die Testergebnisse des Antragstellers mit Prozenträngen zwischen 4 und 8 allesamt derart weit entfernt von dem Mindestprozentrang 16, dass eine ausnahmsweise Eignung für die Fahrzeugklassen C1 und C1E trotz seines hirnorganischen Psychosyndroms nicht angenommen werden kann.

Die Kammer hält die durchgeführten Tests auch für aussagekräftig. Es vermag nicht zu überzeugen, wenn der Antragsteller sich nachträglich darauf beruft, dass er die Tests ohne seine Lesebrille gar nicht habe absolvieren können. Ausweislich Blatt 8 des Gutachtens ist er nach den Tests zu diesen befragt worden. Dazu hat er angegeben, dass er sie teilweise, aber nicht immer schwierig fand. Hätte er die Tests mangels Lesebrille gar nicht durchführen können, wäre eine solche Angabe auf direkte Nachfrage nicht zu erwarten gewesen. Im Übrigen war der Sohn des Antragstellers während der Begutachtung anwesend, um seinen Vater bei der Anamneseerhebung zu helfen (Blatt 4 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang hätte es zumindest nahe gelegen, dass die Unfähigkeit des Antragstellers, ohne Lesebrille am Bildschirm tätig zu sein, von seinem Sohn zur Sprache gebracht worden wäre. Auch der Einwand des fehlenden Dolmetschers ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Es ist im Übrigen nicht anzunehmen, dass ein Dolmetscher bei den psychophysischen Testverfahren hätte behilflich sein können.

Die Anordnung, dem Antragsteller einen Führerschein für die Klassen A1, B, BE, M (heute AM), S (heute AM) und L auszuhändigen, ergeht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung i.S. einer Kostenteilung im Verhältnis eins zu eins beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit den Ziffern 1.5 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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