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Gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Lebensakte eines Messgerätes

Gerichtsentscheidung: Keine gesetzliche Verpflichtung zur „Lebensakte“ von Messgeräten

In der juristischen Auseinandersetzung geht es um die Frage der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer „Lebensakte“ für ein Messgerät. Im Kern steht die Existenz solcher Lebensakten und ihre Relevanz im Verkehrsrecht, insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen. Die Diskussion dreht sich um die Notwendigkeit und den Umfang der Akteneinsicht, die Bedeutung von Eichsiegeln und die Rolle von Beweismitteln in solchen Verfahren. Es wird auch die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang solche Lebensakten als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren herangezogen werden können. Das Thema berührt sowohl die Rechte des Betroffenen als auch die Anforderungen an eine korrekte und rechtssichere Messung im Straßenverkehr.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ss-OWi 589/16   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer „Lebensakte“ eines Messgerätes gibt und dass die bloße Behauptung ihrer Existenz nicht ausreicht, um sie in einem Verfahren geltend zu machen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld wurde verworfen.
  2. Eine „Lebensakte“ eines Messgerätes kann nur beigezogen werden, wenn sie tatsächlich existiert.
  3. Das Gericht benötigt konkrete Informationen über die Existenz und den Inhalt einer „Lebensakte“, um ihre Relevanz für das Verfahren zu prüfen.
  4. Es gibt in Hessen keine „Lebensakten“ für Messgeräte.
  5. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Existenz einer „Lebensakte“ in einer anderen Entscheidung vorausgesetzt, ohne jedoch zu klären, was sie beinhaltet.
  6. Aktuell gibt es keine gesetzliche Vorschrift zur Erstellung einer „Lebensakte“.
  7. Die Regelung § 31 MessEG bezieht sich auf die Aufbewahrungspflicht von Reparatur- und Wartungsbescheinigungen bei nicht geeichten Geräten.
  8. Die „komplette Messreihe“ ist nicht zwingend Bestandteil der Akten, und das Hauptbeweismittel für einen Verkehrsverstoß ist das Messbild des Betroffenen.

In dem Rechtsstreit, der vor dem OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2 Ss-OWi 589/16 verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob es eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer „Lebensakte“ eines Messgerätes gibt. Der Betroffene hatte gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 02. März 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt und die Zulassung dieser Rechtsbeschwerde beantragt. Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten sei.

Existenz und Relevanz der „Lebensakte“

Der Kern des Falles drehte sich um den Antrag des Betroffenen auf Beiziehung der „Lebensakte“ eines Messgerätes. Eine solche „Lebensakte“ kann nur dann beigezogen oder zum Gegenstand der Akteneinsicht gemacht werden, wenn sie tatsächlich existiert. Das Gericht stellte klar, dass etwas, was nicht existiert, nicht Gegenstand eines Verfahrens sein kann. Es wurde betont, dass trotz gegenteiliger Behauptungen, zumindest in Hessen, keine „Lebensakten“ eines Messgerätes existieren.

Rechtliche Grundlagen und Herausforderungen

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lagen in der Frage, ob es eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung einer „Lebensakte“ gibt und welche Informationen diese enthalten sollte. Es wurde festgestellt, dass es derzeit keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Erstellung einer „Lebensakte“ vorsieht. Die einzige Regelung in diesem Zusammenhang ist § 31 MessEG, der die Aufbewahrungspflicht des Verwenders für Reparaturen und Wartungen bei nicht geeichten Geräten vorsieht.

Verweis auf andere Entscheidungen und Regelungen

Die Zusammenhänge und zu beachtenden Aspekte sind vielfältig. Es wurde auf eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts verwiesen, in der die Existenz einer „Lebensakte“ vorausgesetzt wurde. Allerdings wurde in dieser Entscheidung nicht konkretisiert, was eine „Lebensakte“ ist und welche rechtlichen Grundlagen sie haben sollte.

Das Gericht entschied, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer „Lebensakte“ gibt. Es wurde auch klargestellt, dass Reparatur- und Wartungsbescheinigungen nach § 31 MessG nicht als „Lebensakte“ betrachtet werden können und dass diese Bescheinigungen bei geeichten Messgeräten nicht vorgehalten werden müssen.

Schlussfolgerungen und Fazit des Urteils

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Tatsache, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Erstellung einer „Lebensakte“ gibt und dass die bloße Behauptung ihrer Existenz nicht ausreicht. Es wurde auch betont, dass Reparatur- und Wartungsbescheinigungen nicht als Beweismittel für die Messrichtigkeit eines geeichten Messgerätes dienen können.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Antrag auf Einsicht in die „komplette Messreihe“ nicht notwendigerweise vom Gericht erfüllt werden muss. Das Hauptbeweismittel für einen Verkehrsverstoß ist das Messbild des Betroffenen, nicht die gesamte Messreihe.

Das Fazit des Urteils ist, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer „Lebensakte“ eines Messgerätes gibt und dass die bloße Behauptung ihrer Existenz nicht ausreicht, um sie in einem Verfahren geltend zu machen. Es wurde auch klargestellt, dass Reparatur- und Wartungsbescheinigungen nicht als Beweismittel für die Messrichtigkeit eines geeichten Messgerätes dienen können.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Lebensakte eines Messgerätes

Die „Lebensakte“ eines Messgerätes ist ein Dokument, das Informationen über die Wartung, Reparatur und Verwendung des Messgerätes enthält. Sie dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Funktion und Eichung des Gerätes. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer solchen Lebensakte.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Mess- und Eichgesetzes besteht jedoch eine Verpflichtung, Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät zu erstellen und aufzubewahren. Diese Nachweise müssen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nr. 6 MessEG bestimmten Eichfrist, längstens jedoch für fünf Jahre, aufbewahrt werden. Unabhängig von der Bezeichnung dieser Unterlagen (Lebensakte, Gerätebuch, Geräteakte etc.) ist zu erwarten, dass entsprechende Vorgänge dokumentiert sind und zumindest für den in § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG angegebenen Zeitraum aufbewahrt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Reparatur oder Wartung eines Messgerätes nicht ohne Brechung des Eichsiegels erfolgen kann. Wenn es zu Reparaturen oder Wartungsmaßnahmen kommt, muss das Messgerät vor erneuter Inbetriebnahme neu geeicht werden. Das Eichamt bestätigt durch die erneute Eichung und (Neu)-Siegelung die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts. In einem Bußgeldverfahren kann der Verteidiger die Vorlage dieser Unterlagen beantragen, um konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messgeräts zu erkennen und zu benennen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Gerichte nur dann zur Überprüfung des Messergebnisses und zur Überzeugung von der Zuverlässigkeit der Messung verpflichtet sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer „Lebensakte“ für ein Messgerät gibt, aber es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Nachweisen über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät. Diese Unterlagen können in einem Bußgeldverfahren relevant sein, um die ordnungsgemäße Funktion und Eichung des Messgeräts nachzuweisen.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Verkehrsrecht: Hier geht es um Verstöße im Straßenverkehr, wie beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht).
  • Strafprozessrecht: Dieser Rechtsbereich regelt das Verfahren vor Gericht bei Straftaten. Hier ist relevant, wie das Gericht mit Beweisanträgen umgeht und ob diese tatsachenfundiert sind.
  • Mess- und Eichrecht: Dieser Rechtsbereich befasst sich mit der richtigen Verwendung und Eichung von Messgeräten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei geeichten Messgeräten keine Reparatur- und Wartungsbescheinigungen vorgehalten werden müssen.
  • Datenschutzrecht: Hier wird erwähnt, dass bei der Einsicht in die gesamte Messreihe grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte Dritter berücksichtigt werden müssen und der Verteidiger tatsachenfundiert vortragen muss, warum er diese Einsicht benötigt.

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Im OLG Frankfurt wurde kürzlich ein Fall verhandelt, in dem es um die Frage ging, ob es eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer „Lebensakte“ für Messgeräte gibt. Das Gericht entschied, dass diese „Lebensakte“ nicht existiert und dass Reparatur- und Wartungsbescheinigungen kein Beweismittel für die Messrichtigkeit eines geeichten Messgerätes sind. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung benötigen, bieten wir Ihnen eine Ersteinschätzung und weitere Beratung an. Kontaktieren Sie uns jetzt!

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Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss-OWi 589/16 – Beschluss vom 26.08.2016

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 02. März 2016 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat auf das Vorbringen der Verteidigung:

1. Zum Antrag auf Beiziehung der „Lebensakte“

Eine „Lebensakte“ eines Messgerätes kann nur dann beigezogen oder zum Gegenstand der Akteneinsicht gemacht werden, wenn es eine solche gibt. Trotz gegenteiliger Behauptung kann etwas, was nicht existiert, nicht Gegenstand eines Verfahrens sein.

Zum Vortrag bei einem gleichwohl auf Beiziehung oder Akteneinsicht gerichteten Beweisantrags, gehört daher grundsätzlich das Wissen um die Existenz einer solchen „Lebensakte“, wo sie sich befinden soll und vor allem was sich in ihr befinden soll. Nur so kann das Gericht überhaupt prüfen, ob die behauptete „Lebensakte“ Relevanz für das Verfahren haben kann. Dabei gibt auch hier, dass die bloße Behauptung den dazu notwendigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt. Vorliegend scheitert der notwendige Tatsachenvortag bereits daran, dass es zumindest in Hessen keine „Lebensakten“ eines Messgerätes gibt.

Auch aus der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgericht (NStZ-RR 2016, 186) ergibt sich nichts anderes. Das OLG hat in dieser Entscheidung die Existenz einer „Lebensakte“ vorausgesetzt. Was eine „Lebensakte“ ist und auf welchen rechtlichen Grundlagen welche Daten, Urkunden oder sonstige Nachweise diese „Lebensakte“ enthalten soll, verhält sich die Entscheidung nicht. Es soll sich um „tatvorwurfrelevante Informationen“ gehandelt haben. Welche das konkret gewesen sein sollen, wird nicht mitgeteilt. Insofern sind auch die Folgen für die Aufklärungspflicht, gegen die das Amtsgericht verstoßen haben soll, aus der Entscheidung selbst nicht nachvollziehbar. Eine über den vom OLG Thüringen konkret entschiedenen Einzelfall und den dort möglicherweise vorliegenden Besonderheiten hinaus gehende rechtsweisende Wirkung hat die Entscheidung daher nicht.

Es gibt derzeit auch keine gesetzliche Vorschrift, die die Erstellung einer „Lebensakte“ vorsieht.

Die einzige Regelung in diesem Zusammenhang ist § 31 MessEG. Diese Vorschrift sieht die Aufbewahrungspflicht des Verwenders für Reparaturen und Wartungen bei nicht geeichten Geräten vor. Die Vorschrift dient der Marktüberwachung der Eichämter bei „nur“ konformitätsbewerteten Messgeräten. Konsequenterweise sind derartige Nachweise auch nur bis zur Eichung vorzuhalten. Nichtgeeichte Messgeräte sind vorliegend in Hessen derzeit nicht im Einsatz.

Sollte sich der Antrag auf Einsicht in die „Lebensakte“ daher auf „Beiziehung der Reparatur und Wartungsbescheinigungen“ nach § 31 MessG richten, ist in den Blick zu nehmen, dass bei geeichten Messgeräten derartige Bescheinigungen grundsätzlich nicht vorgehalten werden müssen.

Sie sind im Übrigen auch keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit eines geeichten Messgerätes wecken zu können. Eine Reparatur kann ohne Brechung der Eichsiegel nicht erfolgen. Selbst wenn es zu Reparaturen gekommen wäre, müssen die Geräte vor erneuter Inbetriebnahme neu geeicht werden. Die Eichämter bestätigen durch die erneute Eichung und (Neu)-Siegelung die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts. Auf die Stellungnahme der PTB vom 31.05.2016 zu § 31 MessEG (einsehbar auf der Homepage der PTB www….), die ebenfalls nach § 256 Abs. 1 1. a) StPO – als Gutachten einer Behörde – verlesen werden kann, wird ausdrücklich verwiesen.

Ist das Tatgericht von der Unversehrtheit der Eichsiegel überzeugt, wozu i.d.R. die Erklärung des Messbeamten, der die Eichsiegel überprüft und der seine Erkenntnisse in einem Messprotokoll niedergelegt hat, ausreicht, kann das Tatgericht ohne konkrete tatsachenfundierte Einwendungen grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Messung ausgehen. Das Messprotokoll kann als Erklärung nach § 256 Abs. 1 Nr. 1. a) bzw. Nr. 5 StPO als Zeugnis bzw. Erklärung über eine amtlich festgestellte Tatsache einer Ermittlungshandlung verlesen werden. Der Ladung des Messbeamten bedarf es insoweit in aller Regel nicht.

2. Zur Beiziehung der „kompletten Messreihe“

Auch dem Antrag auf Einsicht in die „komplette Messreihe“ muss das Gericht grundsätzlich nicht nachkommen.

Dabei gilt zunächst, dass die „Messreihe“ nicht Aktenbestandteil ist. Beweismittel für den Verkehrsverstoß ist ausschließlich das Messbild des Betroffenen mit den ihn betreffenden Messdaten in der ausgewerteten verbildlichten Form, wie es sich in der Gerichtsakte befindet (OLG Frankfurt B. v. 03.03.2016 – 2 Ss-OWi 1059/15; B.v. 28.04.2016 – 2 Ss-OWi 190/16).

Da das in der Akte befindliche „Messbild“ als Beweismittel für den Verkehrsverstoß auf der digitalisierten „Falldatei“ beruht, hat der Betroffenen selbstverständlich ein Einsichtsrecht in die „nur“ ihn betreffende digitalisierte Falldatei, auch wenn sie nicht gerichtlicher Aktenbestandteil ist. Das ist aber keine Frage der Akteneinsicht bei Gericht, sondern es handelt sich um ein im Vorfeld der Hauptverhandlung an die Verwaltungsbehörde zu richtendes Gesuch.

Die Verwaltungsbehörde ist gem. § 47 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 1 StVG Herrin der „Falldatei“. Die Verwaltungsbehörde hat diesem Gesuch nachzukommen, da die „Falldatei“ die Messdaten enthält, die das Messgerät zum Tatzeitpunkt erzeugt hat und auf denen der Tatnachweis beruhen soll. Dem Betroffenen muss von der Verwaltungsbehörde grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die „Falldatei“ zumindest auf Übereinstimmung mit dem in der Bußgeldakte befindlichen „Messbild“ zu überprüfen. Darüber hinaus kann nur über die „Falldatei“ der Messvorgang sachverständig (z.B. durch die PTB) rekonstruiert werden. Sollte die Verteidigung „unspezifische“ Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung haben, kann sie diese anhand der Falldatei überprüfen. Erst wenn sich daraus konkrete tatsachenbegründete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben, muss sich das Gericht damit beschäftigen. Wird der Antrag auf Beiziehung der „Falldatei“ erst in der Hauptverhandlung gestellt, fehlt es an diesem notwendigen tatsachenfundierten Vortrag und das Gericht kann weiterhin von der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts ausgehen, da die sachverständige Begutachtung durch PTB und die Eichämter nicht erschüttert sind.

Dieses für die „eigene“ Falldatei geltende Einsichtsrecht bei der Verwaltungsbehörde, gilt für die gesamte „Messreihe“ nicht. Sie ist weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel im Verfahren. Hier hat der Verteidiger – gegenüber der Verwaltungsbehörde – tatsachenfundiert vorzutragen, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte Dritter eingreifen will. Auch hier gilt, dass die bloße Behauptung den notwendigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt. Der Hinweis auf Behauptungen sog. „Privatgutachter“ – wie vorliegend – sind unzureichend, wenn sie keine Tatsachen enthalten und sich in unspezifische Bedenken und abstrakten Mutmaßungen erschöpfen. Entgegen der auch vorliegend erhobenen Behauptungen, sind diese sog. „Privatgutachter“ keine Sachverständigen im Sinne der StPO. Ihre Erklärungen sind, da sie weder Beteiligte des Prozesses sind, noch in aller Regel als Zeugen in Betracht kommen, grundsätzlich ohne Relevanz, wenn sie sich der Betroffene nicht zu eigen macht.

Die vorliegend unter Bezugnahme auf ein sog. „sachverständiges Zeugnis“ eines „Sachverständigen“ erhobene Behauptung „die Messreihe zu benötigen um die Nachprüfbarkeit des vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes prüfen zu können“ ist eine zirkuläre Behauptung. Es wird lediglich eine unsubstantiierte Behauptung mit einer anderen ebenso unsubstantiierten Behauptung verknüpft, ohne dass dadurch ein prüfungsfähiger Tatsachenvortrag entsteht. So bleibt nach wie vor offen, warum der „eigene“ Verstoß dadurch überprüft werden kann, dass man sich Verstöße von anderen Verkehrsteilnehmern ansieht. Selbst wenn das Messgerät alle anderen Messungen an diesem Tag storniert und nur die des Betroffenen aufgezeichnet hätte, folgt daraus nur, dass eine Messung, nämlich die des Betroffenen, messtechnisch wirksam zustande gekommen ist. Ob diese Messung richtig ist, kann nach wir vor nur anhand der sie betreffenden Messdaten überprüft werden.

Erst wenn durch tatsachenfundierten Vortrag und zwar zur Überzeugung des Gericht dargelegt wird, warum aus der Prüfung der Messreihe entscheidungserhebliche Schlüsse auf die Messrichtigkeit des den Betroffenen zugeordneten Messwertes gezogen werden müssen, muss sich das Amtsgericht damit auseinandersetzen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass wenn sachverständige Stellungnahmen der PTB (www…) vorhanden sind, diese bei der Darlegung zu berücksichtigen sind.

Des Weiteren muss eine Abwägung getroffenen werden, ob der Einsicht in die Messreihe nicht auch noch andere rechtliche Gründen, die den Schutz der davon betroffenen Dritten regeln, entgegenstehen.

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