Einem Fahrzeugführer ist in der Regel ein einmonatiges Fahrverbot aufzuerlegen, wenn gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h begeht (vgl. § 4 Abs. 2 BKatV). Eine Fahrverbotsanordnung nach § 4 Abs. 2 BKatV scheidet jedoch aus, wenn der Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung z.B. das Verkehrschild übersehen hat. Bei Geschwindigkeitsverstößen von ähnlich starkem Gewicht die knapp unter 26 km/h liegen, kann jedoch ebenfalls ein Fahrverbot festgesetzt werden, wenn beharrliche Geschwindigkeitsüberschreitungen von größerer Anzahl und/oder höherer zeitlicher Dichte vorliegen (z.B. bei zeitnahen hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen).
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