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Trunkenheitsfahrt – Blutentnahme, Führerscheinentzug……

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2007, 1345 f.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg NJW 2009, 2146 ff). In der Zeit zwischen dem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt und dem Zeitraum, der allein durch die Benachrichtigung eines Arztes zur Entnahme der Blutprobe und dessen Ankunft vergeht, besteht regelmäßig hinreichende Gelegenheit, jedenfalls telefonisch eine richterliche Anordnung einzuholen. Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO führt zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung.

Alkohol im Straßenverkehr – Grenzen und Auswirkungen (Stand: 01.01.2013):

0,0 Promille – Gilt für alle Fahrzeugführer unter 21 Jahren (mit/ohne Probezeit) und für alle Fahrzeugführer in der Probezeit. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 250,00 € bis zu 1.000,00 €, 2 Punkte im Verkehrszentralregister, ein Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre.

0,3 bis 0,49 Promille – Zeigen sich keine Fahrfehler und wird kein Unfall verursacht, so bleibt der Alkoholkonsum ohne Konsequenzen. Zeigt sich eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder ist ein Unfall auf den Alkohol-konsum zurückzuführen, so kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgen. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte, eine Geldbuße sowie ein Freiheitsentzug möglich.

0,5 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) – Ab 0,5 Promille liegt ohne Anzeichen von alkoholbedingter Fahrunsicherheit eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit 500,00 € Bußgeld, 4 Punkten im Verkehrszentralregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird (1. Verstoß). Ab dem 2. Verstoß drohen 1.000,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot und beim 3. Verstoß drohen 1.500,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot. Ferner kann die Führerscheinstelle die Ablegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – „Idiotentest“) anordnen. Zudem mögliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder – wenn ein Unfall passiert ist oder beinahe passiert wäre – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte im Verkehrszentralregister, eine Geldbuße sowie eine Freiheitsstrafe möglich.

1,1 bis 1,59 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) – Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsstrafe von bis zu 1. Jahr sowie eine Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder – wenn ein Unfall passiert ist oder beinahe passiert wäre – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB).

ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) – Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsstrafe von bis zu 1. Jahr sowie Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem muss man sich einer medizinischen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – “Idiotentest“) unterziehen, bevor die Möglichkeit besteht, seine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen. Vor der MPU-Begutachtung nach einer erheblichen Alkoholfahrt sind bei der „Notwendigkeit zum Alkoholverzicht“ oder bei einer „Alkoholabhängigkeit“ Nachweise über eine mindestens 12 Monate Alkoholabstinenz zu erbringen. Nach einer Drogenfahrt müssen vor einer MPU-Begutachtung nachfolgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sein: 1. bei einer vorliegenden „Drogengefährdung“ mind. 3 Monate Drogenfreiheit, 2. bei einer „fortgeschrittenen Drogenproblematik“ mind. 6 Monate Drogenfreiheit und 3. bei einer „Drogenabhängigkeit“ mind. 12 Monate Drogenfreiheit.

 ab 2,0 Promille – wird in der Regel eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen.

 ab 3,0 Promille – wird in der Regel eine Schuldunfähigkeit angenommen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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