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Strafverfolgungsentschädigung wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis

LG Aachen – Az.: 71 Ns – 507 Js 513/10 – 227/10 – Beschluss vom 30.01.2012

Die Angeklagte ist für die Zeit der vorläufigen Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nicht zu entschädigen.

Gründe

I.

Am frühen Morgen des Samstags, 06. März 2010, war die Angeklagte als Führerin des PKW’s … im Straßenverkehr unterwegs. Auf der Fahrt von Aachen in Richtung Simmerath kam sie gegen 05.30 Uhr bei schneeglatter Fahrbahn in der Ortslage Roetgen, Bundesstraße Nr. 42, von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine am Straßenrand stehende Laterne. Hierbei befand sie sich zu diesem Zeitpunkt unter der Einwirkung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,796 %o.

Nach der Unfallaufnahme wurde der Führerschein der Angeklagten durch die diensthabenden Polizeibeamten sichergestellt. Mit Beschluss vom … entzog das Amtsgericht Aachen – … – der Angeklagten vorläufig ihre Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO. Die Amtsrichterin ging davon aus, dass der Angeklagten in einer späteren Hauptverhandlung gemäß § 69 StGB ihre Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen werde. Auf die Beschwerde der Angeklagten bestätigte die .. große Strafkammer des Landgerichts Aachen mit Beschluss vom 06. Mai 2010 – … – den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Aachen. Auch die große Strafkammer führte aus, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB bestehe. Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2010 legte der Strafrichter bei dem Amtsgericht Aachen der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro auf. Ferner entzog er ihr die Fahrerlaubnis, zog ihren Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihr vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Angeklagte legte gegen diesen Strafbefehl Einspruch ein. Mit Urteil vom 28. September 2010 – …- verurteilte der Strafrichter bei dem Amtsgericht Aachen die Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 37,00 Euro. Ferner entzog er ihr die Fahrerlaubnis, zog ihren Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihr vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Mit Beschluss vom 09. Dezember 2010 hob die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2010 bezüglich der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten auf. Der Angeklagten wurde ihr Führerschein zurückgegeben. Auf die Berufung der Angeklagten verhängte die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juni 2011 gegen die Angeklagte wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 %o eine Geldbuße von 500,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Die Angeklagte entbehrte ihre Fahrerlaubnis daher vom 06. März bis zum 10. Dezember 2010 (Bl. … d. A.).

Vom 06. März bis zum 05. April 2010 ist das rechtskräftig verhängte Fahrverbot von einem Monat vollstreckt worden. Die Frage nach einer Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten stellt sich also für den Zeitraum vom 06. April bis zum 10. Dezember 2010.

II.

Grundsätzlich steht der Angeklagten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG für die vorgenannte Zeit eine Entschädigung zu. Allerdings ist der Entschädigungsanspruch hier gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. Die Angeklagte hat nämlich die Strafverfolgungsmaßnahme – die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis – grob fahrlässig verursacht.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, welcher der Kammer beitritt, dass eine diesbezügliche grob fahrlässige Verursachung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall immer dann zu bejahen ist, wenn die Angeklagte das fragliche Kraftfahrzeug mit einer solchen Blutalkoholkonzentration geführt hat, welche über dem Grenzwert für den Bußgeldtatbestand des § 24 a Abs. 1 StVG, mithin 0,5 %o, liegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 5 StrEG, Rdnr. 12 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier, da die Angeklagte ihr Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,796 %o führte. Die Begründung für diese zutreffende Rechtsauffassung liegt im folgenden Gedankengang: Jeder Kraftfahrerin ist bekannt, dass durch erhebliche Alkoholbeeinflussung ihr Leistungsvermögen mehr oder minder stark herabgesetzt ist. Wenn sie dennoch ein Kraftfahrzeug führt, handelt sie im Hinblick auf die schädigende Maßnahme der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis grob fahrlässig, da sie sie geradezu „heraufbeschwört“. Denn keine Kraftfahrerin darf darauf vertrauen, dass – wie hier später geschehen – im späteren Strafverfahren ein zur absoluten Fahruntüchtigkeit führender Blutalkoholgehalt oder eine relative Fahruntüchtigkeit begründende Umstände nicht nachzuweisen sein würden (vgl. …).

Genau verhält es sich hier. Die Angeklagte hat selbst durch ihre Trunkenheitsfahrt die Ursache für die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis gesetzt. Sie musste daher mit einer vorläufigen Entziehung ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Eine solche Folge ist in jedem Fall von dem hier maßgeblichen Begriff der zivilrechtlichen Adäquanz ihres Fehlverhaltens umfasst (vgl. …).

Deshalb war der Angeklagten die begehrte Entschädigung zu versagen.

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