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Geschwindigkeitsüberschreitung – Nichtigkeit des geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschildes

AG Wetzlar – Az.: 45 OWi – 2 Js 53476/12 – Urteil vom 05.06.2012

Der Betroffene wird wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt.

Ihm wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

II.

III.

Der Betroffene befuhr am 31.01.2012 mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen …die A 480 aus Richtung Blasbach kommend in Fahrtrichtung Wetzlar.

Bei der A 480 handelt es sich um einen kurzen Autobahnabschnitt, der ein Teilstück der ursprünglich geplanten Autobahn von Reiskirchen nach Montabauer darstellt. Sie dient der Anbindung einiger Orte, wie z.B. Wetzlar-Blasbach an die A 45 an der Anschlussstelle Wetzlarer Kreuz sowie der Verbindung zwischen der A 45 und B 277 in Richtung Aßlar bzw. Wetzlar. Es handelt sich um einen leicht abschüssigen, weit einsehbaren Streckenabschnitt.

Am 17.01.2012 wurde im Rahmen einer Bauwerksprüfung gemäß DIN 1076 ein Traversenbruch und eine weitere Verschlechterung des Gesamtzustandes aller Übergangskonstruktionen des Brückenbauwerks Dillbrücke vor Kilometer 68,2 festgestellt.

Geschwindigkeitsüberschreitung - Nichtigkeit des geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschildes
Symbolfoto: Von Animaflora PicsStock/Shutterstock.com

Der Leiter der Autobahnmeisterei Ehringshausen, der Zeuge H. ordnete die Einrichtung eines Geschwindigkeitstrichters an. Nach Rücksprache mit den „Bauwerkern“, d.h. den Ingenieuren, die den baulichen Zustand der Brücke überprüft hatten, wurde noch am 17.01.2012 die Beschilderung „100“ bei Kilometer 68,9, „80“ bei Kilometer 68,75, „60“ km mit einem Zusatzschild „Brückenschäden“ bei Kilometer 68,6 und schließlich das Schild „40“ mit dem Zusatzschild „Brückenschaden“ angebracht. Nach der Aufstellung der Geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen befuhr der Zeuge H. zweimal die neu beschilderte Strecke. Widersprüchliche Verkehrszeichen stellte er nicht fest.

Der Zeuge H. ordnete die tägliche Kontrolle der Verkehrszeichen durch Mitarbeiter der Polizeistation E. an. In der Folgezeit wurde auch täglich die Beschilderung in dem Streckenabschnitt überprüft. Dabei wurden in dem Zeitraum vom 18.01.2012 bis zum 10.02.2012 keinerlei Mängel an der Beschilderung festgestellt.

Am 18.01.2012 um 10.09 Uhr unterrichtete der Zeuge H. per Mail die Straßenverkehrsbehörde sowie die Polizeiautobahnstation B. über die festgestellten Brückenschäden und die zum Schutz des Bauwerks angeordnete Verkehrsbeschränkungen in Form der Geschwindigkeitsbeschränkungen. Mit Schreiben vom 31.01.2012 erteilte Hessen Mobil, – Straßen- und Verkehrsmanagement – die verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 2 StVO.

Am Morgen des 18.01.2012 befuhr der Verkehrssachbearbeiter der Polizeiautobahnstation B. die BAB A 480 in Fahrtrichtung Aßlar und stellte fest, dass die angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen auf wenig Akzeptanz stießen. Er beauftragte den Zeugen POK S. sich die Situation vor Ort anzusehen. Der Zeuge fuhr von der A 45 in Richtung Aßlar und stellte fest, dass die Einschätzung des Verkehrssachbearbeiters zutraf und er suchte sich eine Stelle aus, an der er das Geschwindigkeitsmesssystem vom Typ LEICA XV3, mit dessen Umgang er an der Hessischen Polizeischule in der Zeit vom 18.12.2010 bis 10.12.2010 geschult worden war, aufbauen konnte. Nachdem er eine geeignete Stelle gefunden hatte, fuhr er auf der A 480 zunächst in Richtung B 277, fuhr dann erneut Richtung Wetzlar-Blasbach auf, um dann in Richtung der neu beschilderten Strecke und seiner Messstelle zu gelangen. Während dieser Fahrt dokumentierte er die vorhandene Beschilderung durch Fotoaufnahmen, die in der Lichtbildmappe enthalten sind. Dass die Verkehrszeichen entsprechend der Verkehrszeichenplanskizze des Zeugen H. aufgestellt wurden, ließ der Zeuge S. durch eine Polizeistreife überprüfen. Diese bestätigten dem Zeugen S., dass die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen entsprechend dem Plan aufgestellt wurden. Das Vorhandensein der Beschilderung sowie eine Überprüfung auf widersprüchliche Verkehrszeichen folgten in der Zeit vom 18.01.20112 bis zum Abschluss der Geschwindigkeitsmessungen durch den Zeugen S. am 08.02.2012 täglich durch die Streckenposten der Autobahnmeisterei Ehringshausen. In diesem Zeitpunkt war die Beschilderung entsprechend des Verkehrszeichenplans des Zeugen H. vorhanden, eine widersprüchliche Zeichensetzung gab es nicht.

Nach der Messstelle bei Kilometer 68,100 befand sich ein Schild „Überholverbot“.

Am Tattag, dem 31.01.2012 fand eine Messung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der A 480 in Fahrtrichtung Aßlar statt. Der Betroffene befuhr die A 480 um … Während er einen LKW überholte nahm er ein „40“ Schild wahr und wurde von dem Messsystem LEICA XV3, dass von dem Zeugen auch an diesem Tag benutzt wurde, mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h gemessen. Auf dem Messfoto ist ein Verkehrszeichen zu sehen. Hierbei handelt es sich um dasjenige, mit dem die Geschwindigkeit an dieser Stelle bis zu einem Zeitpunkt vor dem 17.01.2012 auf 100 km/h beschränkt wurde, dass aber zum Zeitpunkt der Messung so verdreht war, dass es für den in Richtung Aßlar fahrenden Verkehr nicht erkennbar war. Die Fahrzeugführer, die in dieser Fahrtrichtung fuhren, konnten lediglich die graue Rückseite des Schildes sehen.

IV.

Der vorstehende Sachverhalt steht fest, aufgrund der Einlassung des Betroffenen soweit diese gefolgt werden konnte, sowie aufgrund der Angaben der Zeugen H., Hö., R. und S., der Inaugenscheinnahme, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbilder von der Messung, die von dem Zeugen S. am 19.01.2012 bearbeitet wurden (Bl. 15 bis 19 d.A., der Tatfotos Bl. 1 und 2 d.A.), des Faxes des Zeugen H. an die Verkehrsbehörde, an Hessen Mobil und die Polizeiautobahnstation B. Bl. 20 d.A., der Kopie des Beschilderungsplanes des Zeugen H. für die Einrichtung der Geschwindigkeitsbeschränkung Bl. 21 d.A., der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach § 45 Abs. 2 StVO von Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement Bl. 46 d.A., des Messprotokolls vom 31.01.2012 Bl. 22 d.A., des Schulungsnachweises des Zeugen S. im Umgang mit der LEICA XV3 Bl. 5 d.A., der Teilnahmebescheinigung des Thomas K. betreffend die Auswertung LEICA XV3, des Eichscheins des Geschwindigkeitsmessgerätes LEIVTEC XV3 mit der Nr. 100100 sowie des Lichtbildes Bl. 133 d.A., der in Augenschein genommen Lichtbilder von der ersten Messung am 18.01.2012, der Messung vor und nach dem Fahrzeug des Betroffenen am 31.01.2012 sowie der letzten Messung durch den Zeugen S. am 08.02.2012 Bl. 121 bis 125 d.A. sowie des Hochglanzabzuges eines Fotos von der Messstelle in Fahrtrichtung Aßlar Bl. 133 d.A..

Damit war ab dem 17.01.2012 auf der A 480 ab Kilometer 68,900 ein Geschwindigkeitstrichter eingerichtet, der die Geschwindigkeit beidseits der A 480 über 80 km /h von 100 km/h und 60 km auf 40 km beschränkte. Eine widersprüchliche Zeichensetzung in der Gestalt, dass vor der Messstelle ein Verkehrszeichen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h sichtbar war, lag nicht vor.

Der Zeuge H. hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass er nach dem Aufstellen des Geschwindigkeitstrichters die Strecke zweimal abgefahren hat und die Richtigkeit der Zeichensetzung und das Fehlen von Widersprüchlichkeiten überprüft hat. Die Zeichen waren nach seiner Prüfung entsprechend seiner Anordnung aufgestellt und andere Verkehrszeichen insbesondere ein Schild mit der Aufschrift 100 war nicht erkennbar. Auch die geladenen und die zum Beweisthema vernommenen Zeugen H. und R. haben bestätigt, dass die Verkehrszeichen in der Folgezeit immer dann, wenn sie die Streckenkontrollen durchgeführt haben, ordnungsgemäß aufgestellt waren. Ein Schild 100 haben sie nicht festgestellt.

Ebenso hat der Zeuge S. erklärt, dass er vor der Messung von der A 45 kommend die Messstelle befahren hat und sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Beschilderung überzeugt hat. Er hat erklärt, dass er ein Schild „100“ nicht gesehen hat. Er weiter erklärt, dass ihm auch keine abgewandten Verkehrszeichen mit der grauen Rückseite aufgefallen sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen S.. Der Zeuge S. hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass ihn graue Rückseiten von Verkehrszeichen nicht interessieren. Er achtet nur auf Verkehrszeichen im Sinne von Nr. 274 StVO, dass heißt auf runde Verkehrszeichen mit einem roten Rand und einer Zahl in der Mitte. Diese Ausführungen des Zeugen sind absolut nachvollziehbar und glaubhaft. Wenn der Zeuge die Beschilderung vor einer Messstelle überprüft so hat ihn nur das zu interessieren, was vorhanden ist. Verdrehte Verkehrszeichen erwecken seine Aufmerksamkeit nicht und so ist es nachvollziehbar, dass er sich an deren Vorhanden- oder Nichtvorhandensein nicht mehr erinnert.

Der Betroffene hat eine Skizze (Bl. 92 d.A.) angefertigt auf der er den Stand des Verkehrszeichens gemäß dem Lichtbild der Geschwindigkeitsmessanlage eingezeichnet hat. Hierin kommt er zu dem Ergebnis, dass das Verkehrszeichen mit der Aufschrift „100“ um 164 Grad verdreht war. Soweit er behauptet die Aufschrift „100“ sei in Richtung der Fahrbahn, die Richtung Aßlar führt, gedreht gewesen, als er die Messstelle passierte, trifft dies nicht zu. Auch die vorgelegten Fotos Bl. 53 d.A. bestätigen nur, dass die Verkehrszeichen aus Richtung A 45 in Richtung Aßlar fahrend nicht wahrgenommen werden konnten. Im Vordergrund ist die Richtungsfahrbahn in Richtung A 45 zu sehen, im Hintergrund die Stadt Aßlar. Damit steht fest, dass der Betroffene zwischen den beiden Rückseiten hindurch gefahren ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Fotos der Geschwindigkeitsmessanlage. Der Zeuge S. hat diverse Lichtbilder Bl. 21 ff d.A. zur Akte gereicht. Bei Bl. 121 d.A. handelt es sich um die Dokumentation der ersten Messung am 18.01.2012. Bei dem Lichtbild Bl. 122 d.A. handelt es sich um dasjenige, dass die Messung vor dem Fahrzeug des Betroffenen dokumentiert. Das Foto der Messung zeigt die Uhrzeit mit 9.50 48 Sekunden an. Danach folgt auf Bl. 123 d.A. die Messung des Betroffenen um 9.51 17 Sekunden. Im Anschluss hieran Bl. 124 d.A. findet sich die Dokumentation der Messung, die nach dem Fahrzeug des Betroffenen erfolgte. Als Uhrzeit ist 9.51 und 25 Sekunden angegeben. Schließlich ist auf Bl. 125 d.A. die Fotodokumentation betreffend der letzten Messung an dieser Messstelle am 08.02.2012 um 12.57 Uhr 01 Sekunden dokumentiert. Es ist völlig zwanglos ersichtlich, dass auf allen Fotos das Schild „100“ in exakt der gleichen Richtung ausgerichtet ist.

Es ist schlichtweg unmöglich, dass der Betroffene das Schild „100“ lesen konnte. Zwischen der Dokumentation vorherigen Geschwindigkeitsverstoßes und demjenigen des Betroffenen liegen 29 Sekunden. In dieser Zeit hätte sich das Schild soweit drehen müssen, dass es für den Betroffenen sichtbar war und sodann in die Ursprungsposition zurückkehren müssen. Wie dies möglich sein soll ist unerfindlich. Soweit der Verteidiger behauptet, dies sei durch den Wind möglich, kann diese Argumentation aufgrund der Naturgesetze nicht nachvollzogen werden. Der Wind hätte hier in der Zeit von 29 Sekunden entsprechende Richtungswechsel vornehmen müssen.

Aus diesem Grund war auch der Beweisantrag der Verteidigung, zu einem späteren Zeitpunkt sei das Schild lose gewesen, zurückzuweisen. Was zu einem späteren Zeitpunkt geschehen ist und ob hier Manipulationen vorgenommen wurden, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Zwar war das Gericht ursprünglich der Auffassung, diejenigen Streckenposten, die das Schild „100“ nach Abschluss der Geschwindigkeitsmessungen entfernt haben, sollten angehört werden. Der Verlauf der Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass die Position des Verkehrszeichens auf den Messfotos dokumentiert und sich der Stand des Schildes zwanglos nachvollziehen lässt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Betroffene das Schild „100“ mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h passiert hat. Das Schild hätte für ihn also 3 bis 4 Sekunden vor der Messung sichtbar sein müssen. All dies widerspricht jeglichen Naturgesetzen.

Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Messung bestehen nicht. Das Gerät war zum Einsatzzeitpunkt am 31.01.2012 ordnungsgemäß geeicht. Der Zeuge S. ist im Umgang mit der LEICA XV3 geschult. Der Auswertungsbeamte G. ist ebenfalls geschult.

Im Gegensatz zu dem Vorgängermodell LEICA XV2 löst das Messsystem LEICA XV3 nur dann aus, wenn der eingestellte Grenzwert überschritten ist. Vorliegend war dieser Grenzwert auf 65 km/h eingestellt. Damit gibt es nur noch verdachtsabhängige Messungen.

Ein aufmerksamer Messbetrieb ist aufgrund der Funktionsweise des Messgerätes nicht erforderlich. Das Auswertekriterium besteht darin, dass zumindest auf einem Foto nur ein Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung im Messfeldrahmen abgebildet sein darf. Die Kamera LEICA XV3 überprüft, ebenso wie das Vorgängermodell, die festgestellten einzelnen Messwerte auf Gleichmäßigkeit und Intensität. Wenn sich ein anderes Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung im Messfeldrahmen befindet und die Geschwindigkeit dieses Fahrzeuges gemessen wird, so führt das zu einer internen Verwerfung der Messwerte. Vorliegend ist ausschließlich das Fahrzeug des Betroffenen in beiden Messfeldrahmen vorhanden.

Da das Gericht seit Jahren Geschwindigkeitsverstöße bearbeitet die mit der LEICA XV2 dokumentiert wurden, bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit der vorliegenden Messung. Die Technik hat sich zwischen der LEICA XV2 und der LEICA XV3 nicht verändert. Es handelt sich lediglich um eine Umstellung von der analogen auf die digitale Messtechnik. Schon bei der Begutachtung der LEICA XV2 ist in keinem Fall ein Messfehler bekannt geworden. Es handelt sich hier um eine standardisiertes Messverfahren, das absolut zuverlässig misst. Auch hier ist die Frage des Verteidigers nicht nachvollziehbar, soweit dieser den Zeugen S. gefragt hat, ob er die richtigen Kabel eingesetzt hat. Das zusätzlich vorhandene Übertragungskabel für die Auswertung der Messergebnisse bewahrt der Zeuge nach seinen Bekundungen im Schreibtisch auf. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Zeuge die falschen Kabel hätte anschließen können. Entweder hätten andere Kabel auch gepasst oder aber dass Messsystem hätte nicht funktioniert.

Es ist nicht ersichtlich warum einer der Zeugen den falschen Sachverhalt hätte wiedergeben sollen. Damit legt das Gericht die Zeugenaussagen der rechtlichen Würdigung zugrunde.

V.

Der Betroffene hat somit gegen § 41 StVO verstoßen. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h überschritten.

Die LEICA XV3 hat eine Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen. Hiervon ist eine Toleranz von 3 km/h abzuziehen, sodass sich die gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h.

Der Betroffene war auch verpflichtet die 40 km/h einzuhalten.

Ein Verkehrszeichen ist ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Es wird gegenüber denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig ob er das Verkehrszeichen wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 3 C 32/09 m.w.N.). Damit war der Betroffene als vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer Adressat des Verwaltungsaktes und musste diesen befolgen. Die Verkehrszeichen des Geschwindigkeitstrichters waren in der üblichen Form angebracht. Warum sie ein sorgfältiger Kraftfahrer nicht hätte erkennen können, ist unerfindlich und für das Gericht nicht nachvollziehbar. Soweit der Betroffene der Auffassung ist, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h an der fraglichen Stelle der A 480 sei unangebracht und nicht sinnvoll gewesen, ist dies jedenfalls nicht in dem Bußgeldverfahren zu klären. Es ist nicht Aufgabe des Bußgeldrichters Notwendigkeit für die behördliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung und deren sachliche Angemessenheit zu prüfen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.12.1995, Az. 2 Ss (Owi) 420/95 – (Owi) 93/95 III).

Es hat jedoch eine Prüfung zu erfolgen, ob der Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung nichtig ist. In diesem Falle brauchte der Verkehrsteilnehmer das Schild „40“ ebenso wie die vorherigen nicht zu beachten. Gemäß § 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakte nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Ein schwerwiegender Fehler kann nicht darin gesehen werden, dass die Verkehrszeichen am 17.01.2012 durch die Autobahnmeisterei Ehringshausen aufgestellt wurden. An diesem Tag wurden im Rahmen einer Überprüfung des Brückenbauwerkes Schäden an der Übergangskonstruktion festgestellt und die kontrollierenden Ingenieure kamen gemeinsam mit dem Leiter der Autobahnmeisterei zu dem Ergebnis, dass zur Meidung weiterer Schäden an dem Brückenbauwerk eine Geschwindigkeitsbegrenzung sowohl für den LKW als auch für den PKW auf „40“ erforderlich war. Damit war gemäß § 45 Abs. 2 StVO die Eilzuständigkeit des Leiters der Autobahnmeisterei gegeben. Nach dieser Vorschrift können die Straßenbaubehörde zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße Verkehrsbeschränkungen anordnen. Gemäß dem Gesetz zur Neuordnung von Behörden der Hessischen Straßen- u. Verkehrsverwaltung ist, die obere Straßenbaubehörde in Hessen, das „Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement“. Diesem untergeordnet sind gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes die Autobahnmeistereien, wobei unter Ziffer 2 die Autobahnmeisterei Ehringshausen genannt wird. Damit war die Autobahnmeisterei Ehringshausen als Teil der Straßenbaubehörde in Hessen zur Anordnung der Verkehrsbeschränkungen zuständig. Die Straßenverkehrsbehörde hat nach der Mitteilung durch den Leiter der Autobahnmeisterei keine Einwende hier gegen erhoben und auch Hessen Mobil hat unter dem 31.01.2012 die verkehrsrechtliche Anordnung erteilt. Da keine völlig unzuständige Behörde den Geschwindigkeitstrichter eingerichtet hat, kann eine Nichtigkeit nicht angenommen werden.

Auch aus den sonstigen Umständen kann nicht auf eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts geschlossen werden. Mindestabstände zwischen den verkehrsbeschränkenden Verkehrszeichen im Rahmen eines Geschwindigkeitstrichters sind von der StVO nicht vorgeschrieben. Vorliegend lagen zwischen dem Schild „100“ und dem Schild „80“ 150 m. Zwischen den Schildern „80“ und „60“ lagen ebenso 150 m und 100 m zwischen dem Schild „60“ und „40“ km/h. Dies ist ausreichend, um dem Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Fahrzeug abzubremsen.

Soweit der Betroffene erklärt, er habe sich während der Reparaturarbeiten mit den Bauarbeiten über die Art der Schäden unterhalten und sei der Meinung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf „60“ sei an der Messstelle völlig ausreichend gewesen, so ist dies unbeachtlich. Wenn die vorab entscheidenden Ingenieure zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf „40“ erforderlich ist, so liegt kein Fall des Ermessensfehlgebrauches, der Verwaltungsbehörde vor, der zu einer Nichtigkeit führen würde.

Die Unsinnigkeit des Verwaltungsaktes und die damit einhergehende Nichtigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass auf der Richtungsfahrbahn der BAB A 480 keine Warnbarken oder zusätzlichen Hinweiszeichen auf die Geschwindigkeitsbeschränkung vorhanden waren. Allein das Aufstellen von Verkehrszeichen ist ausreichend. Von Seiten der Autobahnmeisterei wurden die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen entsprechend der StVO, und zwar die Zeichen 274 – 60, 274 – 58; 274 – 56 und 274 – 54 aufgestellt. Diese wurden mit Zusatzzeichen versehen, die darauf hinwiesen, dass Brückenschäden vorhanden waren. Hiermit musste für jeden Verkehrsteilnehmer zwanglos klar sein, dass die Brücke als solche gefährdet war und das dies für den Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres sichtbar war. Es ist auch durchaus möglich und üblich, dass im unteren Bereich der Brücke Bauarbeiten durchgeführt werden, die von der Fahrbahn aus nicht erkennbar sind. Gleichwohl ist es erforderlich, wie im vorliegenden Fall, die Geschwindigkeit zum Schutz des Bauwerkes zu beschränken.

Bei dem Zusatzschild „Brückenschäden“ handelt es sich um kein Verkehrszeichen entsprechend der StVO. Es handelt sich jedoch um eine Abwandlung des Zeichens 1006 – 34 oder ähnlicher Zusatzschilder, der den Grund für die Verkehrsbeschränkung angeben. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anbringung dieses Zusatzzeichens bestehen nicht. Es beinhaltet selbst keine Gebot, sondern lediglich wie eine Reihe dafür vorgesehener Zusatzschilder unter anderem 1006 -34 den Grund warum die PKW- und LKW-Fahrer langsam fahren sollen.

Für den Verteidiger ergibt sich daraus eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern, die die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht beachtet haben, die Willkürlichkeit und Unsinnigkeit. Er ist der Auffassung, dass der Geschwindigkeitsbeschränkung die Nichtigkeit auf der Stirn geschrieben stände. Wenn eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmer nicht einsehen, das und warum sie langsam fahren müssen, dann wäre die entsprechende Verkehrsregelung nichtig.

Dem kann nicht gefolgt werden. Bei einfacher Aufmerksamkeit hätte der Verkehrsteilnehmer und so auch der Betroffene gemerkt, dass ein Brückenschaden vorlag und er deswegen langsam fahren muss. Warum dies zu einer Nichtigkeit führen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Auch die Gesamtschau der von der Verteidigung ins Feld geführten Gründe, vermögen die Nichtigkeit zur Überzeugung des Gerichts nicht zu begründen.

Schließlich steht auch das nach Auffassung der Verteidigung vorhandene Verkehrszeichen „80“ in einer Entfernung von weniger als 100 m hinter der Messstelle der Rechtmäßigkeit der Messung nicht entgegen. Nach den Angaben der Verteidigung war das Schild „80“ an dem Pfahl befestigt, an dem nach der Messstelle ein Überholverbot angeordnet wird. Nach Angaben des Zeugen H. wurde dieses Schild bereits deutlich vor dem 17.01.2012 verdreht. Das diese Aussage des Zeugen zutrifft, ergibt sich zwanglos aus der Inaugenscheinnahme von Bl. 133 d.A.. Dies zeigt auf einem Foto, dass der Zeuge S. gefertigt hat, dass sich nach der Messstelle in Höhe der Warnbarken lediglich ein Verkehrszeichen befindet. Hierbei muss es sich dem zu Folge um das Überholverbotszeichen handeln. Weitere Verkehrszeichen sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus hängt das Vorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und auch die Zulässigkeit der Messung nicht von der Einhaltung von Erlassen des Innenministers ab (vgl. OLG Frankfurt/Main Beschluss v. 03.01.2001, Az. 2 Ws (B) 582/00 OwiG).

Die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit ist gemäß §§ 49 StVO, 24 StVG zu ahnden. Zunächst ist gegen den Betroffenen gemäß § 1 BKat eine Geldbuße festzusetzen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h außerorts durch einen PKW-Fahrer ist gemäß lfd Nr. 11.3.8 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 240,00 € festzusetzen.

Daneben ist gemäß § 4 BKatV i.V. mit lfd Nr. 11.3.8 BKat ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat anzuordnen.

Die Voraussetzung für die Anordnung des Fahrverbotes liegen vor. Es handelt sich um keine zu vernachlässigende Ordnungswidrigkeit durch den Betroffenen. Er hat sich in erheblichem Maße über die für ihn geltende Geschwindigkeitsbegrenzung hinweg gesetzt. Von einem Augenblicksversagen kann nicht ausgegangen werden. Als aufmerksamer Verkehrsteilnehmer musste der Betroffene die Beschilderung am Fahrbahnrand beachten. Nach eigenen Angaben hat er das „40“ Schild auch bemerkt. Weitere Schilder will er nicht bemerkt haben, dafür ein nicht vorhandenes „100“ Schild. Da das Vorhandensein des „100“ Schildes als Schutzbehauptung anzusehen ist, wäre eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht gekommen. Mangels eines rechtlichen Hinweises hat das Gericht jedoch hiervon zu Gunsten des Betroffenen abgesehen und ist von einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen. Soweit der Betroffene behauptet eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung habe nicht vorgelegen, so liegt sein Verschulden aber darin, dass er die notwendigen Aufmerksamkeit nicht an den Tag gelegt hat und die Beschilderung in Form des Geschwindigkeitstrichters nicht bemerkt hat. Damit er die gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer Acht gelassen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11.09.1997, Az. 4 Str 638/96.

Von der Anordnung eines Fahrverbotes wäre dann Abstand zu nehmen, wenn die Verhängung eines solchen für den Betroffenen eine existenzgefährdende Härte darstellen würde.

Der Betroffene ist hier jedoch darauf zu verweisen, dass er öffentliche Verkehrsmittel, Minicarunternehmen, Freunde, Nachbarn etc in Anspruch nehmen kann und muss, um während der 1-monatigen Fahrverbotsfrist seine Besorgungen und Arztbesuche zu erledigen. Eine existenzgefährdende Härte liegt in keinem Falle vor.

Bei dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Betroffene noch nie Punkte im Verkehrszentralregister hatte.

Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ist anzuordnen, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.

 

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