AG Koblenz – Az.: 34 OWi 2010 Js 54900/18 – Beschluss vom 31.10.2018
Die Sache wird nach § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben.
Gründe
Das vorliegende Bußgeldverfahren war nach § 69 Abs. 5 S. 3 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben.
Trotz des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.09.2018, durch den die Sache der Verwaltungsbehörde zur weiteren Aufklärung der Tatumstände zurückverwiesen worden ist (§ 69 Abs. 5 S. 1 OWiG), hat die Verwaltungsbehörde keine weitere Aufklärung durchgeführt und die Akte dem Gericht erneut übersandt.
Nach § 69 Abs. 5 Satz 3 OWiG kann das Gericht die Sache durch Beschluss endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben, wenn trotz erneuter Übersendung der Akten ein hinreichender Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit nicht besteht. Dies ist hier der Fall.
Zwar trifft es zu, dass eine Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person im selbständigen Verfahren nach § 30 OWiG auch dann zulässig ist, wenn im Fall der Aufsichtspflichtverletzung durch ein Leitungsorgan nicht ermittelt werden kann, welche Leitungsperson für die Aufsichtsmaßnahme zuständig gewesen ist, und dies auf einem Organisationsmangel innerhalb der juristischen Person beruht. Dann liegt die Verletzung der Aufsichtspflicht schon im Organisationsmangel, wofür grundsätzlich jedes Mitglied des Organs verantwortlich ist (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Auflage, § 30 Rn. 40). Nichtsdestotrotz muss sowohl in der Bußgeldentscheidung als auch in der gerichtlichen Entscheidung zu der Frage, ob eine Leitungsperson eine Zuwiderhandlung (sei es auch nur im Sinne einer Aufsichtspflichtverletzung) begangen hat bzw. ob der Leitungsperson ein Organisationsmangel vorzuwerfen ist, ausreichende Feststellungen getroffen werden (vgl. OLG Celle wistra 2002, 230, OLG Jena NStZ 2006, 533).
Im vorliegenden Fall bleibt weiterhin unklar, ob überhaupt eine Aufsichtspflichtverletzung oder zumindest ein Organisationsmangel vorliegt. Der Bußgeldbescheid enthält hierzu keinerlei Feststellungen. Zwar behauptet die Verwaltungsbehörde in ihrem Schreiben vom 18.10.2018, dass „die Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG offensichtlich verletzt wurde“. Wie die Verwaltungsbehörde zu dieser Feststellung gelangt, bleibt weiterhin unklar, weil insoweit keine Aufklärung durch die Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Die Verwaltungsbehörde hätte beispielsweise die bei der Betroffenen juristischen Person angestellten Fahrer als Zeugen dazu vernehmen können, ob und wie oft sie den Massenspeicher ihres Fahrtenschreibers zur Speicherung im Betrieb an entsprechende Personen übergeben haben. Es hätten insgesamt Feststellungen hinsichtlich des Betriebsablaufs und Betriebsorganisation, Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der durchgeführten Kontrollmaßnahmen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Jena NStZ 2006, 533).
Da die Verwaltungsbehörde trotz des gerichtlichen Beschlusses vom 13.9.2018 sich nicht veranlasst sah, weiterer Nachforschungen vorzunehmen, kann nicht beurteilt werden, ob tatsächlich eine Aufsichtspflichtverletzung oder zumindest ein Organisationsmangel vorliegt. Ein hinreichender Tatverdacht ist damit nicht gegeben.
Die Sache war daher nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG der Verwaltungsbehörde endgültig zurückzugeben.