Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 15. Januar festgestellt, dass vom Gesetzgeber nicht nur das Telefonieren, sondern auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Handys unter § 23 I a StVO falle und somit verboten sei. Ziel dieser Vorschrift sei es, dass der Fahrer beide Handy frei habe, um seine „Fahraufgabe“ zu bewältigen. Dies sei bei der Nutzung des Mobilfunktelefons als Navigationssystem nicht gewährleistet.
OLG Hamm
Beschluss vom 15. Januar 2015
Az.: 1 RBs 232/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.12.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Zusatz:
Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist Folgendes anzumerken:
Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat insoweit in seinem Beschluss vom 18. Februar 2013 (III-5 RBs 11/13, 5 RBs 11/13 – juris) zutreffend u.a. ausgeführt:
„Insbesondere das Oberlandesgericht Köln hat bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2008 (81 Ss OWi 49/08 = NJW 2008, 3368, 3369) zutreffend ausgeführt, der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO sei mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen sei. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhalte einen Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als „Benutzung“ dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang solle nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben (so OLG Köln, a.a.O.).
Der Senat folgt dieser Argumentation. Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (vgl. Senatsbeschluss vom 01. Februar 2012 – 5 RBs 4/12 – m. w. Nachw.). Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23
Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. bereits OLG Hamm, NZV 2003, 98) und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon – wie im vorliegenden Fall festgestellt – in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.“
Auch die Nutzung des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. fällt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter § 23 Abs. 1a StVO (vgl. nur: OLG Hamm NZV 2003, 98).
Das Amtsgericht geht vorliegend ersichtlich davon aus, dass der Betroffene entweder einen Hilfsdienst über das Mobiltelefon gesucht oder dessen Navigationsfunktion benutzt hat. Es geht also von einer Benutzung in einem der beiden o.g. Sinne aus.