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Geschwindigkeitsmessung – Einsicht in die Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer

AG Bad Saulgau – Az.: 1 OWi 25 Js 27436/21 – Beschluss vom 13.12.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen StVO hat das Amtsgericht Bad Saulgau durch den Richter Simon am 13. Dezember 2021 beschlossen:

Die Verwerfungsentscheidung vom 16.11.2021 der Stadt Bad Saulgau – Fachbereich 2 (Sicherheit und Ordnung) wird aufgehoben.

Gründe:

Dem Betroffenen wird in einem ihm zugestellten Bußgeldbescheid vorgeworfen, einen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben. Hiergegen hat der Verteidiger Einspruch eingelegt und im Verwaltungsverfahren u.a. Zugang zu der Messreihe, d.h. zu den am Tattag und an der betreffenden Messstelle generierten Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer, verlangt. Die Behörde entschied, die Messreihe dem Verteidiger nur in den Diensträumen der Behörde zugänglich zu machen. Hiergegen wandte sich der Verteidiger mittels Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Bereitstellung der Messreihe zum Abruf über eine Internetverbindung von der Ver-waltung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 147, 32f Abs. 1 S. 1 StPO.

1. Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Zugang zu der Messreihe aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Das BVerfG hat jüngst — und entgegen der überwältigenden Mehrheit der bisherigen unter- und obergerichtlichen Rechtsprechung – entschieden, dass der Betroffene aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Informationen (hier: Rohmessdaten) habe, die sich nicht in der Bußgeldakte befänden, um den Vorwurf zu prüfen (BVerfG Beschl. v. 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18, BeckRS 2020, 34958 Rn. 49, beck-online). Diese Informationen müssten u.a. in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG, a.a.O., Rn. 57). Das BVerfG argumentiert, dass nur so der Betroffene eigenständig die den Vorwurf betreffenden Informationen, die nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, auf Entlastungsmomente hin untersuchen könne (BVerfG, a.a.O., Rn. 54). Es bestehe im Hinblick auf Geschwindigkeits-messungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern würden.

Geschwindigkeitsmessung – Einsicht in die Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer
(Symbolfoto: Stock-Asso/Shutterstock.com)

Die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und die bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte würden das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen vielmehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BVerfG, a.a.O. Rn. 54). Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen könnten von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden (BVerfG, a.a.O. Rn 52). Zu den für den zur Verteidigung relevanten Daten gehören regelmäßig auch die von dem betreffenden Messgerät am Messtag und Messort generierte Messreihe (ebenso OLG Stuttgart Beschl. v. 3.8.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20, BeckRS 2021, 24765, beck-online; Thüringer OLG SVR 2021, 186, beck-online; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2019 1 Rb 10 Ss 291/19). Demnach hat der Verteidiger als Vertreter des Betroffenen einen Anspruch auf Zugang zu den am Tattag an der ihn betreffenden Messstelle generierten Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer.

b) Diese Messreihe hat die Verwaltung an den Verteidiger zum Abruf über eine Internetverbindung bereitzustellen gern. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 147, 32f Abs. 1 S. 1 StPO. Gern. § 32f Abs. 1 S. 1 StPO ist der künftige Regelfall der Akteneinsicht das Bereitstellen des Inhalts der (elektronischen) Akte zum Abruf über eine Internetverbindung. Dies bezieht die Möglichkeit mit ein, die betreffenden Daten bzw. Datenpakte herunterzuladen (BT-Drs. 18/9416, 56; Growe/Gutfleisch NStZ 2020, 633 (636 f.)). Gern. § 32f Abs. 1 S. 2 StPO wird nur auf besonderen Antrag die Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein solcher Antrag wurde hier aber gerade nicht vom Verteidiger gestellt. Im Gegenteil: Der Verteidiger wollte hier gerade nicht, dass die Akteneinsicht durch Einsichtnahme in den Diensträumen erfolgt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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