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Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum – Beweislast

VG Hamburg – Az.: 15 E 707/18 – Beschluss vom 02.08.2018

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Dezember 2017 gegen die Fahrerlaubnisentziehung der Antragsgegnerin vom 23. November 2014 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 2.500 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahr-erlaubnis.

Der 19… in Hamburg geborene Antragsteller war seit 1990 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1, BE, C1E und CE.

Am Sonntag, dem 10. September 2017, wurde der Antragsteller um 22:15 Uhr von der Polizei als Fahrer eines VW-Busses mit Hamburger Kennzeichen in der Nähe von Heidelberg an der Autobahn A5 auf der Raststätte Hardtwaldt-Ost auf Drogen angesprochen. Dort hatte er sein Fahrzeug betankt. Hierbei gab er ausweislich eines polizeilichen Vermerks des Polizeikommissars … vom Autobahnpolizeirevier Mannheim vom 13. November 2017 an, 3 Tage zuvor in Frankreich gekifft zu haben. Ausweislich eines Vermerks desselben Beamten bereits vom 9. November 2017 soll der Antragsteller im Gespräch unvermittelt angegeben haben, dass er 4 Tage zuvor in Frankreich gekifft habe. Er sei mit seiner Lebensgefährtin aus Frankreich gekommen und auf der Heimfahrt. Zur Sache habe er sich nicht äußern wollen.

Ein Drogenvortest verlief positiv auf THC. Die Untersuchung der ihm daraufhin um 23:20 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach chemisch-toxikologischer Untersuchung ausweislich des Gutachtens der Gesellschaft für rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit in Tübingen vom 19. September 2017 eine Konzentration von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 0,3 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) sowie 14 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) im Blutserum.

Das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 24. November 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft Heidelberg eingestellt. Zwar sei in der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe eine Konzentration 1,3 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden. Dies genüge aber nicht für einen Nachweis einer etwaigen betäubungsmittelbedingten relativen Fahruntauglichkeit. Allein der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut rechtfertige für sich genommen noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedürfe es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. Diese reichten hierfür jedoch nicht aus. Insbesondere seien keine Ausfallerscheinungen erkennbar gewesen, die die Annahme begründeten, dass der Antragsteller nicht mehr fähig gewesen sei, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu steuern.

Mit Bußgeldbescheid vom 6. Dezember 2017 setzte die zentrale Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen den Antragsteller nach § 17 OWiG wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 500 € fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Wegen Verfristung wurde dieser als unzulässig verworfen.

Bereits mit Bescheid vom 23. November 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis: Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, da er gelegentlicher Konsument von Cannabis sei und zwischen Konsum und Fahren nicht trenne. Er habe am 10. September 2017 im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt. Außerdem habe er gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, das letzte Mal vor 3 Tagen Cannabis konsumiert zu haben. Da der bei ihm am Tattag gemessene Wert nicht mit dem von ihm angegebenen Konsumvorgang zusammenhängen könne, sei ein mindestens zweimaliger und damit gelegentlicher THC-Konsum als nachgewiesen anzusehen. Auch die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließe die Fahreignung aus, wenn wie hier keine Trennung von Konsum und Fahren erfolge. Die sofortige Vollziehung sei im Hinblick auf den Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer angezeigt. Von ungeeigneten Fahrern gehe eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Bei Abwägung der Interessen der Allgemeinheit am Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer und dem Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens weiterhin zu nutzen, sei dem Interesse der Allgemeinheit der Vorrang zu geben.

Hiergegen legte der anwaltlich vertretene Antragsteller am 1. Dezember 2017 Widerspruch ein, den er am 25. Januar 2018 nach Akteneinsichtnahme wie folgt begründete: Er habe nicht angegeben, „das letzte Mal“ vor 4 Tagen in Frankreich gekifft zu haben, sondern 4 Tage zuvor in Frankreich gekifft zu haben. Tatsächlich habe er sich am Morgen des betreffenden Tages von einer der flüchtigen Urlaubsbekanntschaften überreden lassen, nach dem Frühstück doch einmal „eine entsprechende Zigarette“ zu rauchen. Da er mit derartigen Drogen keinerlei Erfahrung gehabt und auch nicht unmittelbar eine Wirkung eingesetzt habe, habe er die Zigarette zu Ende geraucht. Erst mit einer gewissen Zeitverzögerung habe er dann gemerkt, wie sich alles um ihn gedreht habe und es ihm zunehmend schlechter gegangen sei. Seine Wahrnehmung habe sich verzerrt, weshalb er beschlossen habe, sich wieder schlafen zu legen. Während der darauf folgenden Stunden, in denen er geschlafen habe, habe er mehrere Albträume gehabt. Nachdem er dann wieder am späten Nachmittag erwacht sei, habe für ihn festgestanden, dass er derartiges nicht nochmal konsumieren würde. Aufgrund dessen habe sich die Abfahrt verzögert. Erst als er seiner Meinung nach sicher gewesen sei, dass die Einnahme des in der Zigarette enthaltenen Stoffes keinerlei Auswirkungen mehr auf seine Fahreigenschaft und Reaktionsfähigkeit hätte, habe er beschlossen, die Rückfahrt anzutreten. Dies sei unter Verkennung der tatsächlich noch vorhandenen Einflussstoffe passiert, da er keine Erfahrung mit derartigen Drogen habe. Als er abends von dem Polizeibeamten angesprochen worden sei, sei die von ihm vorgenommene Erklärung lediglich von der Hoffnung geprägt gewesen, dass der Beamte ihn aufgrund des vergangenen Zeitraumes unbehelligt lassen würde. Hätte er tatsächlich zweimal THC konsumiert, wären die Werte erheblich anders. Es gebe auch sonst keinerlei Hinweise darauf, dass er BTM-Konsument sei.

Am 29. Januar 2018 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen: Er sei selbstständiger Messe- und Möbelbauer, der ständig unterschiedliche Arbeitsplätze anfahren müsse. Er sei deshalb auf sein Auto angewiesen. Im Fahreignungsregister seien keinerlei Eintragungen über ihn vorhanden. Auch seien bei ihm keine Betäubungsmittel gefunden worden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin annehme, dass er mehrfach THC konsumiert habe. Er habe sich nur einmal am Morgen des betreffenden Tages überreden lassen, nach dem Frühstück doch einmal eine „entsprechende Zigarette“ zu rauchen. Bei der Polizeikontrolle habe er, um für einen eventuellen Test eine Ausrede zu haben, spontan erklärt, dass er 4 Tage zuvor gekifft habe. Ein gelegentlicher THC-Konsum lasse sich mit den vorgefundenen Werten nicht in Einklang bringen. Insbesondere wäre dann das Verhältnis zwischen den festgestellten Werten von THC und THC-COOH ein anderes. Insoweit könne die Antragsgegnerin ein medizinisch-psychologisches Gutachten einholen. Dies stelle einen verhältnismäßig geringeren Eingriff dar.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sein Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Nach eigener Angabe habe er 3 oder 4 Tage vor der Polizeikontrolle Cannabis konsumiert. Nachweislich habe er auch vor der Verkehrskontrolle Cannabis zu sich genommen, so dass er die Voraussetzungen eines gelegentlichen Konsums erfülle. Aufgrund der festgestellten Werte habe er den Konsum nicht vom Autofahren getrennt.

Auch im gerichtlichen Eilverfahren tritt die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers entgegen: Dieser sei gelegentlicher Cannabiskonsument, da ein Konsumvorgang durch die am 10. September 2017 entnommenen Blutprobe belegt sei und er einen zweiten Konsumvorgang selbst im Rahmen der Polizeikontrolle zugegeben habe. Das Erklärungsverhalten eines Fahrzeuginhabers sei bei der Feststellung, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege, zu berücksichtigen. Insoweit müsse sich der Fahrerlaubnisinhaber an seinen Erklärungen anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen, wenn er nicht nachvollziehbar und glaubhaft vortragen könne, warum der Vortrag damals unzutreffend gewesen sei und wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen habe. Ein Dementi der Spontanäußerung sei erstmals mit der Widerspruchsbegründung vom 25. Januar 2018 erfolgt, nachdem der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht genommen habe. Sein Vortrag zu den Konsumumständen bleibe unsubstantiiert und unglaubhaft. Er benenne weder Namen noch Zusammenhänge und auch nicht den Ort des Geschehens. Außerdem sei es mehr als grotesk, dass sich ein mitten im Leben stehender, berufstätiger Mann zu einem erstmaligen Konsum von Cannabis überreden lasse. Das Strafverfahren entfalte keine Bindungswirkung, da keine Entscheidung in der Sache ergangen sei.

Mit Schreiben vom 13. März 2018 hat das Gericht auf die aktuelle Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zum Cannabiskonsum durch Autofahrer hingewiesen und mitgeteilt, dass es nach den dortigen Maßstäben dem Antragsteller bisher nicht gelungen sei, sein Vorbringen, drei oder vier Tage vor der Polizeikontrolle in Frankreich gekifft zu haben, qualifiziert zu dementieren. Angesichts der Tragweite einer sofortigen Fahrerlaubnisentziehung werde ihm jedoch die Möglichkeit gegeben, bereits im Eilverfahren zu den Umständen seines tatsächlich erfolgten Cannabiskonsums weiter vorzutragen. Insoweit wurde dem Antragsteller eine Reihe von Fragen gestellt, um deren Beantwortung binnen zweier Wochen gebeten wurde.

Nach Fristverlängerung hat der Antragsteller die Fragen des Gerichts mit Schriftsatz vom 16. April 2018 ausführlich beantwortet: Er habe keine Vorerfahrung mit Cannabis gehabt, sei aber Zigarettenraucher. Ende August sei er mit seiner damaligen Lebensgefährtin im Elsass gewesen. Sie hätten Urlaub gemacht und im Privathaus eines Freundes in Le Bonhomme gewohnt. In der Nacht vom 9. auf den 10. September 2017 und am Vormittag des 10. September 2017 hätten sich beide in dem Haus aufgehalten. Nach dem Frühstück, bei dem die Urlaubsbekanntschaften S. und M. noch mal vorbeigeschaut hätten, habe er dann im weiteren Verlauf mit S. eine „Zigarette“ geraucht. Entstanden sei die Situation dadurch, dass er von seinen immer einmal wieder auftretenden Rückenschmerzen berichtet habe, die er auch an diesem Morgen verspürt habe. S. habe behauptet, dass diese mit Marihuana gelindert werden könnten. Das Gespräch sei nach dem späten Frühstück gewesen, so zwischen 11:00 und 12:00 Uhr. Er habe schon Interesse gehabt, ob Marihuana tatsächlich schmerzlindernd sei, und sich leichtsinniger Weise zum Rauchen überreden lassen. Nach 10-15 Minuten habe er gemerkt, wie sich alles um ihn gedreht habe und es ihm zunehmend schlechter gegangen sei. Der Besuch hätte sich deshalb verabschiedet und er habe seiner Freundin erklärt, dass er sich hinlegen werde. Die darauf folgenden Stunden habe er geschlafen bzw. versucht, zu schlafen. Er habe mehrere Albträume gehabt. Zwischen 17:00 und 18:00 Uhr sei er aufgewacht. Hiernach hätten sie den Transporter beladen und hätten ungefähr um 19:00 Uhr die Rückfahrt angetreten. Er habe den VW-Bus gefahren, da die Freundin ungern Auto fahre und mit dem großen Fahrzeug nicht vertraut sei. Nachdem er über den Nachmittag geruht habe, habe er sich wieder fit gefühlt. Auch seien ihm die Auswirkungen von einem Marihuana-Konsum nicht bekannt gewesen. Aufgrund der eingetretenen Verzögerung habe er so weit fahren wollen, wie es möglich sei. Das Fahrzeug sei ein umgebauter Campingwagen, in dem man ausschlafen könne. Als er von der Polizei auf den Drogenkonsum angesprochen worden sei und ihm die Möglichkeit einer Drogenkontrolle angedroht worden sei, habe er geglaubt, dass er sich mit der Erklärung, vier Tage zuvor gekifft zu haben, herausreden könne. Die spätere Klarstellung seines tatsächlichen Konsums habe sich dadurch verzögert, dass er sich nicht habe erklären können, dass er den kontrollierenden Beamten gegenüber von einem Konsum das letzte Mal vor drei Tagen gesprochen haben solle. Vielmehr sei er sich sicher gewesen, von vier Tagen gesprochen zu haben. Außerdem habe er nicht von einem „letzten Mal“ gesprochen, was einen mehrmaligen Konsum implizieren würde. Daher sei Akteneinsicht auch in die Bußgeldakte des Polizeipräsidiums Mannheim genommen worden. Bis zur Verfügung vom 23. November 2017 habe sich für ihn kein Anlass für eine Klarstellung ergeben, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass etwas falsch erklärt oder interpretiert worden sei.

Beigefügt waren eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers sowie seiner damaligen Freundin und Urlaubsgefährtin.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2018 hat die um Stellungnahme ersuchte Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass den Antragsteller auch sein neuer Vortrag nicht entlaste. Er gebe jetzt auch zu, dass er gewusst habe, was für eine Zigarette er geraucht habe. Auch im Übrigen bleibe sein Vortrag unglaubwürdig. Denn ein einzelner, zwischen 11:00 und 12:00 Uhr vormittags konsumierte Joint sei nicht geeignet, den abends um 23:15 Uhr noch festgestellten Wert von 1,3 ng/ml THC im Blutserum hervorzurufen. Bei nicht regelmäßigem Cannabiskonsum erfolge der Abbau der Werte unter 2,0 ng/ml in 6-8 Stunden. Auch im Übrigen sei der Vortrag nicht ganz nachvollziehbar. Denn bei einer Fahrstrecke von ungefähr 200 km sei nicht ganz klar, weshalb der Antragsteller dafür 3 Stunden gebraucht habe, wenn er tatsächlich etwa um 19:00 Uhr losgefahren sei.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Die Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse, seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, ergibt, dass dem privaten Aufschubinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Denn dem Widerspruch sind Erfolgsaussichten nicht abzusprechen (1.). Auch ergibt die weitere Abwägung kein überwiegendes Vollzugsinteresse (2.).

1. Als Rechtsgrundlage einer Entziehung kommt hier allein § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StVG und § 46 Abs. 1 FeV in Betracht. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Dies ist jedoch nach der bisher im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht überwiegend wahrscheinlich.

Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV fehlt es insbesondere dann an der Kraftfahreignung, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn insbesondere keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt dabei eine gebundene Entscheidung dar; ein Ermessensspielraum wird der Behörde nicht eingeräumt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 27.9.1995, 11 C 34/94, BVerwGE 99, 249 ff., juris Rn. 9). Da über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde, kommt es hier auf den Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung an.

Zwar ist der Antragsteller mit einer Konzentration von mindestens 1,3 ng/ml THC im Blutserum Auto gefahren und hat dadurch den Cannabiskonsum nicht vom Autofahren getrennt.

Die Rechtsprechung verlangt insoweit regelmäßig, dass ein „Risikogrenzwert“ von 1 ng/mg (aktives) THC im Blutserum nicht überschritten wird. Die Zugrundelegung dieses Grenzwertes hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Revisionsurteils aus dem Oktober 2014 nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13, Blutalkohol 52 [2015], 151 ff., juris Rn. 37 ff.; vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 24). Diesen Grenzwert hat der Antragsteller bei der Blutentnahme am 10. September 2017 etwa eine Stunde nach Fahrtende und 3-4 Stunden nach Fahrtantritt mit 1,3 ng/ml um 30 % überschritten. Angesichts der anzunehmenden Abbaugeschwindigkeit von aktivem Cannabis im Blut würde der Fall auch keinen Anlass geben, die Empfehlungen der sog. Grenzwertkommission aus dem September 2015, einen höheren Risikogrenzwert – insbesondere den dort vorgeschlagen Wert von 3 ng/ml THC im Blutserum sowie eine Messwertschwankung – zu diskutieren, da davon auszugehen ist, dass dieser zu Beginn der Fahrt erreicht wurde (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2018, 15 E 3287/18, n.v.).

Auch der Umstand, dass lediglich einmal festgestellt wurde, dass der Antragsteller den Konsum von Cannabis nicht hinreichend vom Autofahren getrennt hat, dürfte der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegenstehen. Während die Rechtsprechung auch in Hamburg unter dem Gesichtspunkt eines „gelegentlichen“ Konsums nicht nur einen, sondern mittlerweile zwei zugestandene oder nachweisliche Konsumakte verlangt, betrifft dies nicht auch das fehlende Trennungsvermögen. Insoweit genügt es, dass der betroffene Kraftfahrer nur einmal durch Autofahren unter Cannabiseinfluss aufgefallen ist (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 26.4.2018, 5 E 169/18, juris Rn. 36 ff.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 24, vom 4.11.2016, 4 Bs 167/16, und Urteil vom 23.9.2016, 4 Bs 101/16; entsprechend z.B. OVG Bremen, Urteil vom 30.4.2018, 2 B 75/18, juris Rn. 17, Nieds. OVG, Beschluss vom 7.4.2017, 12 ME 49/17, juris Rn. 7, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2017, 10 S 328/17, juris Rn. 4; anders BayVGH, Beschluss vom 4.7.2017, 11 CS 17.1162, juris Rn. 11, Urteil vom 25.4.2017, 11 BV 17.33, juris Rn 19 ff., und Beschluss vom 29.8.2016, 11 CS 16.1460, juris Rn. 16 ff., das insoweit zuerst ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordert).

Es fehlt nach der in diesem Eilverfahren möglichen Prüfung jedoch bisher an einem hinreichenden Beleg für einen gelegentlichen Konsum. „Gelegentlicher“ Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist anzunehmen, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13, juris Rn. 16 ff.; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.5.2014, 4 Bs 26/14, juris Rn. 11, insbesondere zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, wonach die gesicherte Feststellung eines einzigen Konsumvorgangs für die Annahme eines gelegentlichen Konsums ausreichen sollte). Ein Konsumvorgang ist durch die am 10. September 2017 entnommene Blutprobe belegt. Dafür, dass sich im parallelen Hauptsacheverfahren zumindest ein weiterer Konsumvorgang erweisen wird, gibt es jedoch bisher keine ausreichenden Hinweise.

Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 u. 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt (vgl. dazu neustens Urteil der Kammer vom 4.7.2018, 15 K 6334/17, n.v.). Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15 m.w.N.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts gibt es keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat (vgl. grundlegend OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 15; Beschluss vom 16.5.2014, 4 Bs 26/14, juris Rn. 17; a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 47 ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; BayVGH, Beschluss vom 29.11.2011, 11 CS 17.368, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.3.2011, 10 B 11400/10, juris Rn. 9 ff.). Es spricht allerdings nichts dagegen, das Vorbringen und sonstige Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher – also mehr als nur einmaliger – Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 u. 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt unter anderem den Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein Verhalten eingeräumt wird, das den Schluss auf mindestens einen weiteren Konsum rechtfertigt. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit“ des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch Nieders. OVG, Beschluss vom 7.6.2012, 12 ME 31/12, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 24.9.2008, 2 B1365/08, juris Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21).

Die Antragsgegnerin stützt sich insoweit im angefochtenen Bescheid allein auf zwei Vermerke der baden-württembergischen Polizei, in denen es heißt, dass der Antragsteller bei der maßgeblichen polizeilichen Überprüfung geäußert habe, er habe drei bzw. vier Tage zuvor in Frankreich gekifft. Hierin wird ein zweiter, eigenständiger Konsumakt gesehen, der zu dem durch die Blutanalyse festgestellten Konsum vom 10. September 2017 hinzutritt. Erstmals in der Begründung seines Widerspruchs räumte auch der Antragsteller ein, dass er tatsächlich am Morgen des 10. September 2018 noch „eine entsprechende Zigarette“ geraucht habe. Die Erklärung, er habe 4 Tage vorher gekifft, sei eine Schutzbehauptung gewesen. Offensichtlich ist, dass mit einer „entsprechenden Zigarette“ ein Joint gemeint ist.

Angesichts der Tragweite einer sofortigen Fahrerlaubnisentziehung sowie des Umstandes, dass hier keine objektiven weiteren Anhaltspunkte für sonstigen Drogenkonsum bestehen, hat die Kammer dem Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren nochmals die Möglichkeit eingeräumt, zu den Umständen des damals tatsächlich erfolgten Cannabiskonsums weiter vorzutragen. Dies hat der Antragsteller substantiiert und lebensnah getan und zudem sein Vorbringen durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 22).

Sowohl seine ausführliche Darstellung des damaligen Cannabiskonsums als auch die Erklärung, weshalb er der kontrollierenden Polizei gegenüber insoweit nicht die Wahrheit gesagt hat, genügt für das Eilverfahren, um es als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass sich bei vertiefter Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren ein weiterer Konsumvorgang nachweisen lassen wird. Allein die aus statistischen Gründen naheliegende Erwägung, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Kraftfahrer bereits unmittelbar nach seinem ersten Cannabiskonsum sofort der Polizei auffällt, steht dem nicht entgegen. Denn nach hamburgischer Rechtsprechung soll gerade keine tatsächliche Vermutung für grundsätzlich vorauszusetzenden mehrfachen Cannabiskonsum sprechen dürfen.

Der Antragsteller hat im Einzelnen detailreich geschildert, wie es zu dem maßgeblichen Cannabiskonsum kam. Dass sich ein erwachsener Mann, der zudem vor einer längeren Autofahrt steht, angesichts von Rückenbeschwerden und in einer Abschiedssituation am Ende des Urlaubs von Urlaubsbekanntschaften erstmalig zum Konsum eines Joints überreden lässt, ist zwar ungewöhnlich, aber nicht auszuschließen, zumal der Antragsteller Raucher ist. Dass der Cannabiskonsum ungefähr um 12:00 Uhr vormittags stattgefunden haben soll, ist auch angesichts des Umstandes, dass bei der am gleichen Tag um 23:20 Uhr entnommenen Blutprobe noch aktives Cannabis in einer Konzentration von 1,3 ng/ml im Blutserum festgestellt wurde, nicht naturwissenschaftlich auszuschließen. Die Verstoffwechselung von aktivem Cannabis im Organismus kann recht unterschiedlich dauern und hängt stark von der Menge des aufgenommenen Wirkstoffs (d.h. hier dem THC-Gehalt des gerauchten Joints) ab. Sie liegt bei gelegentlichem Konsum zwischen 6 und 12 Stunden (vgl. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 247 m.w.N.), kann aber vor allem bei regelmäßigem Konsum auch noch weiter reichen. Regelmäßiger Konsum kann dem Antragsteller indes nicht vorgeworfen werden. Hiergegen spricht die geringe Konzentration der Abbauprodukts THC-COOH in Höhe von 14 ng/ml im Blutserum.

Auch der weitere Bericht des Antragstellers über sein Befinden nach dem Cannabiskonsum sowie den Aufbruch und die Fahrt nach Deutschland begegnet keinen Bedenken an der Richtigkeit der Darstellung. Um welche Uhrzeit der Antragsteller und seine damalige Freundin genau in Frankreich aufgebrochen sind und mit welchem Tempo und mit welchen Pausen er bis in die Nähe von Heidelberg gefahren ist, dürfte für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang sein.

Dass der Antragsteller nach Ansprache durch die Polizei auf Drogenkonsum in Panik geriet und um rechtliche Konsequenzen fürchtete, ist gut nachvollziehbar. Auch liegt nahe, dass er in einer solchen Situation, mit der er sicherlich nicht gerechnet hatte, versucht hat, sich mit einer frei erfundenen Schutzbehauptungen aus der Affäre zu ziehen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13, juris Rn. 26). Dass ein Kraftfahrer in einer solchen Situation auf die (im Ergebnis nicht weiterführende) Idee kommt, ein behaupteter länger zurückliegender Drogenkonsum hätte für ihn weniger schwerwiegende Folgen, ist naheliegend. Gerade in jenen Fällen, in denen keine besondere Konsumerfahrung besteht und keine genauere Kenntnis über die Wirkung von Cannabis, die naturwissenschaftlichen Analysemethoden und die Folgen festgestellten Konsums für die Fahrerlaubnis vorhanden ist, wird eine solche Ausrede in Betracht kommen, zumal der unerfahrene Betroffene vorrangig strafrechtliche Folgen seines Tuns befürchten wird, hinsichtlich deren es auch auf das Verschulden ankommt. Aus der Nennung eines konkreten früheren Konsumzeitpunkts („vor vier Tagen“) kann nicht geschlossen werden, dies weise mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen tatsächlichen erfolgten Konsum hin. Ausreden und Schutzbehauptungen sind oftmals auch ohne jeden Wahrheitsgehalt sehr konkret.

Dass der Antragsteller erst nach anwaltlicher Vertretung in seinem Widerspruchsverfahren auf den Umstand einer Schutzbehauptung hingewiesen hat, dürfte nicht zu spät gewesen sein, um seinem Vortrag nicht mehr glauben zu können. Zu einer Korrektur seiner Angaben auf der Raststätte in Baden-Württemberg noch vor Erlass des Ausgangsbescheids bestand kein Anlass, schon weil die Antragsgegnerin regelmäßig auf die von Gesetzes wegen grundsätzlich gebotene Anhörung vor der Fahrerlaubnisentziehung verzichtet. Nach Erlass des Ausgangsbescheides hätte bereits die einmonatige Widerspruchsfrist ausgeschöpft werden dürfen, wie auch nicht gegen eine Schutzbehauptung spricht, dass der Prozessbevollmächtigte vor der Begründung des Widerspruchs Akteneinsicht nahm. Nachvollziehbar ist, dass bereits die unterschiedlichen Zeitangaben über den angeblichen Vorkonsum in den beiden polizeilichen Vermerken wie auch deren unzutreffende Wiedergabe im Ausgangsbescheid, er habe gesagt, „das letzte Mal vor drei Tagen Cannabis konsumiert“ zu haben, Anlass gaben, die polizeilichen Feststellungen durch Akteneinsicht näher zu überprüfen, um hierzu dann im einzelnen Stellung nehmen zu können.

2. Angesichts der damit durchaus gegebenen Erfolgsaussichten ist dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang einzuräumen. An einer rechtswidrigen Entziehung der Fahrerlaubnis besteht von vornherein kein öffentliches Vollzugsinteresse. Der bloße Verdacht der möglicherweise fehlenden Fahreignung rechtfertigt ebenfalls nicht die vorläufige Entziehung. Vielmehr kann dieser durch ein ärztliches Gutachten abgeklärt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache für die Entziehung einer privat genutzten Fahrerlaubnis anzunehmenden Streitwertes von 5.000 € festzusetzen.

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