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Fehlende Messunterlagen -Anforderungen an Verfahrensrüge

OLG Köln – Az.: 1 RBs 97/22 – Beschluss vom 29.04.2022

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 und 6 OWiG in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG am 29. April 2022 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 15. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (scil.: außerhalb geschlossener Ortschaften) zu der Geldbuße von 160,– € verurteilt und ihr – mit Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG – für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Gerichtsbeschluss (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Ziff. 8 StPO) ist bereits nicht in einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt.

Mit ihr wird beanstandet, dass der Verteidigung „Messunterlagen“ nicht zur Verfügung gestellt worden seien und namentlich ein auf Vervollständigung der Akte mit weiteren „Messunterlagen“ abzielender Antrag der Verteidigung auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt worden sei.

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge erweckt bereits der Umstand, dass die Rechtsbeschwerde einen Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 13. Juli 2021 Bedeutung bemisst (S. 3 Mitte der Rechtsbeschwerdebegründung), ohne dessen Inhalt mitzuteilen.

b) Dem in offener Begründungsfrist zur Akte gelangten Vorbringen mangelt es aber jedenfalls an einer ausreichenden Klarstellung der Angriffsrichtung der Rechtsbeschwerde (dazu allg. Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 64. Auflage 2020, § 344 Rz. 20).

Nach diesem hatte der Verteidiger bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde die streitgegenständliche Messung betreffende Unterlagen (s. insbesondere S. 2 unten der Rechtsbeschwerdebegründung) angefordert. Weiter ergibt sich, dass dem Verteidiger bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen Messunterlagen – namentlich die die Messung der Betroffenen betreffenden so genannten „Rohmessdaten“ – zur Verfügung gestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund wäre die Rechtsbeschwerde gehalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind und welche Unterlagen noch vermisst wurden und werden. Daran fehlt es. Vielmehr spricht die Rechtsbeschwerdebegründung nahezu durchgängig allgemein von „Unterlagen“, „Messunterlagen“, „Daten“ und „Auskünften“. Von den nunmehr – mit Schriftsatz vom 21. April 2022 – in den Fokus gerückten Rohmessdaten der gesamten Messreihe ist lediglich an einer Stelle der Rechtsbeschwerdebegründung, nämlich auf S. 7 2. Abs. und lediglich im Kontext mit angeblich nicht bestehenden datenschutzrechtlichen Bedenken im Falle von deren Herausgabe die Rede. Dass speziell die Vorlage dieser Daten vermisst wird, ergibt sich hieraus nicht.

Der Verteidiger hat auch die Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 24. August 2021 nicht zum Anlass genommen, im vorbezeichneten Sinne klarzustellen, welche Unterlagen im Zeitpunkt des Aussetzungsantrags noch vermisst wurden. Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum lediglich allgemein von „Messunterlagen“ bzw. „amtlichen Unterlagen“ die Rede. Ob die Verwendung des Begriffs „Einzelmesswerte“ (S. 12, 3. Abs.) sich auf die Herausgabe der gesamten Messreihe beziehen soll, bleibt angesichts des Kontextes mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Blutalkoholkonzentration unklar.

Die Verfahrensrüge der Beschränkung der Verteidigung ist nach alledem nicht zulässig erhoben.

2. Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Rechtsauffassung ist auch die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil rechtsbeschwerderechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Der Senat kann namentlich den Ausführungen zum Fahrverbot mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Tatgericht sich der grundsätzlichen Möglichkeit bewusst war, von diesem gegen eine Erhöhung der Geldbuße abzusehen (zu den diesbezüglichenn Anforderungen an die Urteilsgründe s. SenE v. 23.04.2014 – III-1 RBs 106/14 -; SenE v. 27.07.2018 – III-1 RBs 216/18 -; SenE v. 24.04.2020 – III-1 RBs 114/20-; SenE v. 13.10.2020 – III-1 RBs 253/20; SenE v. 20.10.2020 – III-1 RBs 290/20 -; SenE v. 26.01.2022 – III-1 RBs 1/22 -). Dies ergibt sich aus der Verwendung des Verbs „orientieren“ in einem Kontext, der sich ersichtlich nicht lediglich auf die Bußgeldbemessung, sondern auch auf das Fahrverbot bezieht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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