Skip to content
Menü

Fahrzeugabstellung ohne Umweltplakette in Umweltzone

AG Marburg – Az.: 52 OWi 2/18 – Urteil vom 25.02.2018

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 08.11.2017 (Aktenzeichen: 316.120168.4) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Dem Betroffenen wurde mit Anhörungsschreiben vom 08.08.2017, in dem Verfahren …, … vorgeworfen mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen … am … in … als Halter folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

„Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil.“

In diesem Verfahren erging am 08.11.2017 ein Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. In diesem wurde mitgeteilt, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Halt- oder Parkverstoßes … mit den Fahrzeug … eingestellt wird. Hinsichtlich dieses Kostenbescheids beantragte der Betroffene mit seinem Schreiben vom 15.11.2017 gerichtliche Entscheidung.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Der Kostenbescheid war aufzuheben, weil im vorliegenden Fall schon die Voraussetzungen des § 25a StVG nicht vorliegen. Es ist schon kein Halte- oder Parkverstoß ersichtlich. Der Anhörungsbogen in demselben Ordnungswidrigkeitenverfahren bezog sich auf einen ganz anderen Vorwurf. Dem Betroffenen wurde darin vorgeworfen, trotz eines Verkehrsverbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen zu haben. Diese Ordnungswidrigkeit wird jedoch von § 25a StVG nicht erfasst.

Von einem parkenden Fahrzeug werden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt, womit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt wird (Sandherr, DAR 2008, 209). Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr, DAR 2008, 409f.). Durch Nr. 153 BKat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, StraßenverkehrsR, § 25a StVG, Rn. 5; Sandherr, DAR 2008, 409f.). Daher sind die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Halters gem. § 25a I StVG sind nicht gegeben. § 25a Abs. 1 StVG betrifft nur die Fälle von Ermittlungsverfahren, die wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt werden und ein solcher Verstoß ergibt sich gerade nicht aus der Akte. Zudem wurde der Betroffene bezüglich des angeblichen Halt- bzw. Parkverstoßes zu keiner Zeit angehört.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO analog.

Die Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 3 S. 3 StVG unanfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!