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Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Urteil ohne Gründe

Mautvergehen führt zu juristischer Auseinandersetzung

In einer aktuellen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln hat der erste Senat für Bußgeldsachen eine Entscheidung getroffen, die auf den ersten Blick einfach erscheint, aber tiefere Einblicke in die Komplexität unseres juristischen Systems bietet. Das Herzstück des Falles ist ein Fahrzeughalter, der wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz angeklagt wurde. Der Halter, dessen Fahrzeug auf einer mautpflichtigen Straße erfasst wurde, wurde beschuldigt, die erforderliche Maut nicht entrichtet zu haben. Der Fall wurde kompliziert durch die Tatsache, dass das Gerät zur Mauterfassung im Fahrzeug offenbar fehlerfrei funktionierte und der Halter angab, keine Erklärung für die Nichtaufzeichnung der Maut zu haben. Das hat eine Reihe von Rechtsfragen aufgeworfen, die die Komplexität des Falles verdeutlichen.

Vorwürfe und erste Entscheidungen

Die Bußgeldstelle beschuldigte den Fahrzeughalter des Verstoßes gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz. Nachdem er schriftlich angehört worden war, wies er die Vorwürfe zurück und behauptete, dass das Mauterfassungsgerät in seinem Fahrzeug fehlerfrei funktionierte und er daher keinen Grund gehabt habe, eine Nichterfassung zu erwarten. Trotz seiner Einlassung wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld verhängt. Dagegen legte er Einspruch ein und das Amtsgericht Köln wurde zur Entscheidung herangezogen.

Die Rolle des Amtsgerichts Köln

Das Amtsgericht Köln verhandelte den Fall und fällte ein Urteil gegen den Betroffenen. Dabei wurde die im Bußgeldbescheid vorgesehene Strafe wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz verhängt. Der Betroffene war jedoch nicht persönlich anwesend und sein Verteidiger nahm ebenfalls nicht an der Hauptverhandlung teil.

Eingreifen des Oberlandesgerichts

Unzufrieden mit der Entscheidung des Amtsgerichts, beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht Köln entschied sich, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil des Amtsgerichts Köln wurde mit seinen Feststellungen aufgehoben. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Diese Auseinandersetzung zeigt die komplexe Natur unseres Rechtssystems und die Herausforderungen, die sich stellen, wenn technische Geräte in juristische Auseinandersetzungen involviert sind. Es bleibt abzuwarten, wie der Fall in der erneuten Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln entschieden wird.


Das vorliegende Urteil

Direkt zum Urteil Az: III-1 ORbs 120/23 springen.

OLG Köln – Az.: III-1 ORbs 120/23 – Beschluss vom 24.04.2023

In der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. November 2022 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG durch die Richterin am Oberlandesgericht am 24. April 2023 beschlossen:

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. November 2022 wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Verfahren mit Verfügung vom 11. April 2023 vor-gelegt und zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt:

„Das Bundesamt für Güterverkehr hat dem Betroffenen zur Last gelegt, mit dem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen pp., zulässiges Gesamtgewicht 40, 00 t, Gewichtsklasse > 18 t, 2/2 Achsen, Schadstoffklasse Euro 4, am 20.10.2021 um 15:34 Uhr ab Pilsting-Großköllnbach die mautpflichtige Straße A92 in Richtung Landau a. d. Isar benutzt zu haben, obwohl er als Halter des Fahrzeugs die geschuldete Maut nicht entrichtet hatte. Hierzu hat die Bußgeldstelle den Betroffenen mit Schreiben vom 25.04.2022 schriftlich angehört (Bl. 22 ff. d. VV).

Mit Verteidigerschriftsatz vom 08.06.2022 hat sich der Betroffene gegenüber der Bußgeldstelle eingelassen (Bl. 58 d. VV), es sei nicht erklärlich, wie es zu einer Nichtaufzeichnung habe kommen können. Fehlfunktionen seien optisch nicht erkennbar gewesen. Auch die Fahrzeughistorie zeige, das Geräte habe einwandfrei funktioniert, sodass mit einem entsprechenden Ausfall nicht habe gerechnet wer-den müssen. Bislang seien entsprechende Vorgänge im Unternehmen nicht bekannt und die Maut sei umgehend entrichtet worden.

Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit Bußgeldescheid vom 14.06.2021 [Anm. d. Sen.: richtig: 14.06.2022] gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrig-keit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 2 BFStrMG eine Geldbuße von 240,-Euro festgesetzt (Bl. 61 ff. d. VV).

Gegen diesen – dem Betroffenen am 22.06.2022 zugestellten – Bescheid (Bl. 69 d. VV.) hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen bei der Bußgeldstelle am 23.06.2022, Einspruch eingelegt (Bl. 69 d. VV).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.11.2022, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, hat der Betroffene beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und seine bisherige Einlassung zu verlesen sowie mitgeteilt, auch der Verteidiger werde an dem Hauptverhandlungstermin nicht teilnehmen. Ferner hat er beantragt, eine schriftlich zur Akte gereichte Stellungnahme in der Hauptverhandlung zu verlesen (Bl. 26 f. d. A.).

Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.11.2022 (902a OWi-932 Js 6505/22-269/22) gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, § 2 BFStrMG die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 36, 38 d. A.). […] Von einer schriftlichen Begründung des Urteils hat das Gericht abgesehen.

Gegen dieses in der Hauptverhandlung – in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen (Bl. 24 d. A.) Betroffenen und seines Verteidigers (Bl. 24 d. A.) – verkündete Urteil, welches dem Betroffenen am 31.12.2022 zugestellt worden ist (Bl. 43 d. A.), hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 02.01.2023, bei Gericht elektronisch eingegangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 39 f. d. A.). In seiner mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2023 (Bl. 50ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am 19.01.2023 (Bl. 49 d. A.), erfolgten Begründung der Rechtsbeschwerde hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Soweit das Urteil des Amtsgerichts Köln keine Gründe, insbesondere auch eine Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen nicht enthalte, begründe dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Einlassung des Betroffenen, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, habe keine Berücksichtigung gefunden. Das Urteil sei im Übrigen bereits auf die allgemeine Sachrüge aufzuheben.

Am 13.02.2023 hat das Gericht vermerkt, aus nicht nachvollziehbaren Gründen versäumt zu haben, das Urteil mit schriftlichen Entscheidungsgründen zu verse-hen. Ein Nachschieben der Gründe sei unzulässig (Bl. 43 d. A.).“

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sinngemäß beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, das angefochtene Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen.

II.

Der gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG statthafte und nach § 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende – und auch im Übrigen Zulässigkeitsbedenken nicht begegnende – Antrag hat in der Sache Erfolg.

Der Antrag führt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 OWiG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ihrerseits ist begründet, so dass das angefochtene Urteil mit der Folge der Zurückverweisung (§ 79 Abs. 6 OWiG) aufzuheben ist.

Im Einzelnen:

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € verhängt worden. Die Rechtsbeschwerde war daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne Weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG zu Grunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder wenn die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht allein deshalb geboten, weil das angefochtene Urteil keine Urteilsgründe enthält, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG, unter denen von der Fertigung von Urteilsgründen abgesehen werden kann, nicht gegeben sind.

Allein das Fehlen der schriftlichen Urteilsgründe führt nämlich – für sich genommen – noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 OWiG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind die Urteilsgründe nicht generell unentbehrlich. Insbesondere bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufweisen, können die Zulassungsvoraussetzungen häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden. Fehlen schriftliche Urteilsgründe ist die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen anhand des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrags, der Rechtsbeschwerdebegründung und sonstiger Umstände erforderlich (vgl. BGHSt 42, 187 = NJW 1996, 3157; OLG Köln, Beschluss v. 01.04.1997, Ss 500/96 (Z), NZV 1997, 371; SenE v. 20.08.1999 – Ss 373/99 Z -; SenE v. 01.12.1999 – Ss 563/99 Z -; SenE v. 05.01.2000 – Ss 622/99 Z -; SenE v. 16.06.2003 – Ss 226/03 Z -; SenE v. 13.04.2005 – 8 Ss-OWi 97/05 -; SenE v. 21.06.2013 – III-1 RBs 162/13 -; SenE v. 25.04.2017, III-1 RBs 119/17; SenE v. 23.11.2021, III-1 RBs 309/21; Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 77b Rdn. 8 u. § 80 Rdn. 13). Nur wenn ohne Kenntnis der Urteilsgründe nicht ohne Weiteres beurteilt werden kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, und etwaige Zweifel weder anhand des abgekürzten Urteils, des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrages noch anhand sonstiger Umstände ausgeräumt werden können, kann das Fehlen von Urteilsgründen zur Begründetheit des Zulassungsantrags führen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 14.08.2002, 2 SsOWi 96/02 (93/02); OLG Hamm, Beschluss v. 30. November 2004, Ss OWi 764/04; OLG Hamm VRS 99, 219; SenE v. 10.01.2014, III- 1 RBs 362/13; SenE v. 23.11.2021, III-1 RBs 309/21).

2. Der Betroffene rügt aber mit Erfolg, ihm sei rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt worden. Dies führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Senatsrechtsprechung mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. SenE v. 11.01.2001 – Ss 532/00 (Z) -; VRS 100, 204; SenE v. 18.06.2008 – 82 Ss-OWi 50/08 – 153 Z -; SenE v. 11.02.2009 – 82 Ss- OWi 5/09 – 31 Z -; SenE v. 01.09.2009 – 82 Ss – OWi 85/09 – 250 Z -; SenE v. 31.01.2011 – III-1 RBs 20/11 -).

Eine solche Verfahrensrüge hat der Betroffene zulässig erhoben.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch in der Sache begründet. Denn das Amtsgericht hat die schriftliche Einlassung des Betroffenen aus den Verteidigerschriftsät-zen vom 8. Juni und 14. November 2022 nicht in die Hauptverhandlung eingeführt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu Folgendes ausgeführt:

„Art. 103 Abs. 1 GG gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. SenE v. 23.09.2014 [III-1 RBs 245/14]; SenE v. 04.09.2015 [III 1 RBs 276/15]). Er verpflichtet das Gericht auch, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG, NJW 1991,1168; BVerfG, NJW 1996, 2786). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, NJW 1984, 1026; BVerfG NJW 1992, 2811).

Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die schriftsätzliche Einlassung des Betroffenen, die dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.06.2022 gegenüber der Bußgeldstelle und mit Verteidigerschriftsatz vom 14.11.2022 gegenüber dem Amtsgericht abgegeben hatte, in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Das Gericht hätte eine Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen jedoch unter Berücksichtigung der bisherigen schriftsätzlichen Sacheinlassung seines Verteidigers treffen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht nur das Recht, zu entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, sondern auch das Recht, dass das Gericht solche Stellungnahmen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (zu vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 18.11.2002 [2 Ss (OWi) 35 Z/02]).“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Die Versagung des rechtlichen Gehörs führt zugleich zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen.

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